
Wer sich ein Fahrzeug als Teilespender kauft, sollte es allerdings an einem geeigneten Ort und nicht unter freiem Himmel abstellen. Ansonsten drohen Probleme, wie ein Beschluss des BayObLG vom 27.01.2022 (Az. 202 ObOWi 80/22) eindrücklich belegt.
Der Eigentümer eines Youngtimers hatte sich einen Teileträger gekauft und ihn ungeschützt unter freiem Der Eigentümer eines Youngtimers hatte sich einen Teileträger gekauft und diesen ungeschützt unter freiem Himmel abgestellt. Als die Polizei auf das Fahrzeug aufmerksam wurde, war es nicht nur mit grünem Bewuchs bedeckt, sondern auch großflächig durchgerostet. Zudem fehlten bereits die vordere Stoßstange, das Herstelleremblem, das Lenkrad sowie die Verkleidung der rechten Tür. Eine wirtschaftlich vertretbare Restauration des Fahrzeugs war ausgeschlossen.
Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid wegen unzulässiger Ablagerung oder Behandlung eines Altfahrzeugs außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage. Nach erfolglosem Einspruch verurteilte ihn das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Behandelns von Abfällen außerhalb einer dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlage gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu einer Geldbuße von 500 €. Auf seine Rechtsbeschwerde hin, hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück.
Ungeachtet der Zurückverweisung war waren beide Gerichte zu dem Ergebnis gekommen, dass das das (inzwischen verschrottete) Fahrzeug als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG einzustufen sei. Ausschlaggebend für das Vorliegen der Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrWG war dabei, dass – entgegen den Einlassungen des Eigentümers – eine wirtschaftlich vertretbare Wiederherstellung des Fahrzeugs zustandsbedingt ausgeschlossen war.
„Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.” VG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2022, Az. 17 K 8415/19
Zudem kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der Zustand des Fahrzeugs mit einer Gefährdungslage im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG verbunden war, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen ließ.
Erfahrungsgemäß bestehe diese Gefahr insbesondere bei Autowracks, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010 – 7 LA 36/09; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009 – 8 A 10623/09).
An der Notwendigkeit der Beseitigung des Fahrzeugs bestanden von daher keine Zweifel. Ergänzend sei angemerkt, dass auch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Vielzahl an Schrottfahrzeugen Anlass zur Entfernung derselben geben kann (Bayerisches BayObLG, Beschl. v. 07.01.1997, Az. 4St RR 226/96).
Ebenfalls zu klären war, ob das Ausschlachten eines als Abfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingestuften Schrottfahrzeugs als „Abfallbehandlung“, d.h. als Veränderung des Abfalls einzustufen sei, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung steht. Angesichts der bejahenden Rechtsprechung zum Ausschlachten durch Ausbau von Ersatzteilen (vgl. OVG Schleswig Holstein, Beschl. v. 28.08.2024, Az. 5 LA 26/23; BayObLG, Beschl. v. 17.04.1998, Az. 3 ObOWi 43/98), fiel die Beantwortung dieser Frage leicht.
Offen – und der erneuten Klärung durch das Amtsgericht vorbehalten – blieb dagegen die Frage, ob der Betroffene das Fahrzeug bereits in teildemontiertem Zustand erworben oder ob er die Demontagen, d.h. die „Behandlung“ des als Abfall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingestuften Schrottfahrzeugs, selbst vorgenommen hatte.
Daran, dass das Fahrzeug gelagert, d.h. mit dem Ziel späterer Verwertung, Wiederverwertung oder sonstiger Beseitigung aufbewahrt worden war, bestanden hingegen keine Zweifel (s.a. BayObLG, Beschl. v. 14.07.1993 – 3 ObOWi 57/93).
Den Feststellungen des Urteils Amtsgerichts war lediglich zu entnehmen, dass der Betroffene das Fahrzeug „vor ca. 4 Jahren“ erworben. Dies konnte jedoch nicht beantworten, ob die 3-jährige Verjährungsfrist, gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, im Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung durch die Vernehmung des Betroffenen am 14.11.2020 (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) nicht bereits abgelaufen war.
Denn da es sich bei dem Lagern von Abfällen nicht um ein Dauerdelikt handelt, beginnt die Verjährung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG mit Beendigung der Tat. Und diese tritt ein, sobald die Tathandlung des Lagerns vorgenommen wurde. Auch diese Frage blieb daher der erneuten Behandlung durch das Amtsgericht vorbehalten.
Angesichts des aufgezeigten Mangels des Urteils muss das Amtsgericht erneut verhandeln und klären, ob und gegebenenfalls zu welchen Zeitpunkten der Betroffene Teile aus dem Altfahrzeug ausgebaut, d.h. das als Abfall einzustufende Fahrzeug einer Behandlung im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG unterzogen hat. Sollte dies nicht nachzuweisen sein, sind Feststellungen dazu erforderlich, wann das Altfahrzeug auf dem Grundstück abgestellt wurde.
Auch hier ging es im Kern um die Frage, unter welchen Umständen ein stark beschädigtes, nicht mehr fahrbereites Fahrzeug als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG einzustufen ist. Die Behörde stufte die Fahrzeuge als Abfall ein und erließ entsprechende Entsorgungsanordnungen. Der Kläger wandte ein, das betroffene Fahrzeug sei reparaturfähig und zur Wiederverwendung bestimmt.
Das OVG Magdeburg stellte – wie die gängige Rechtsprechung – darauf ab, ob der Besitzer das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr nutzen könne oder wolle und ob objektiv ein Entledigungswille vorliege. Dabei sei nicht die subjektive Behauptung des Halters maßgeblich, sondern der objektive Zustand des Fahrzeugs.
Unter diesen Kriterien sind Fahrzeuge als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 KrWG zu qualifizieren, wenn sie ihre ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren haben. Ein Indiz hierfür kann sein, dass das Fahrzeug nicht gegen Witterungseinflüsse geschützt ist und ungehindert verrottet (VG Schleswig, Beschl. v. 15.08.2025, Az. 6 B 18/25; VG Augsburg, Beschl. v. 01.03.2021, Az. Au 9 S 20.2585).
Ein weiterer wesentlicher Aspekt: Ein Fahrzeug kann bereits wegen Gefahrstoffaustritten (Öl, Kraftstoff, Bremsflüssigkeit) als Abfall gelten. Das OVG folgt damit der Linie des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Rs. C‑129/96 „Inter-Environnement Wallonie”), demzufolge Umweltgefahren ein starkes Indiz für die Abfalleigenschaft darstellen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.06.2010, Az. 7 LA 36/09; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.08.2009, Az. 8 A 10623/09).
Was den Entledigungswillen betrifft, knüpft das OVG Magdeburg dabei an die gefestigte Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG an. Ein Entledigungswille wird angenommen, wenn:
Siehe auch: Wann ist ein Auto Abfall?
Das Urteil zeigt insbesondere eins: Selbst wer über ein Grundstück verfügt, darf dort nicht einfach Schrottfahrzeuge Teileträger abstellen und verwahren. Wer dies dennoch tut, ohne dafür zu sorgen, dass von den Fahrzeugen keine Gefahr für die Umwelt ausgeht, riskiert ein Bußgeld, das bis 100.000 € betragen kann (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 KrWG).
Für die Schadenwelt ist das Urteil insoweit von Bedeutung, als es auch auf die Restwertbörsen auszustrahlen geeignet ist. Schließlich benötigen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen gemäß § 54 Abs. 1 KrWG der Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
“Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft sind demnach zwar die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Diese erfahren indes eine objektive Korrektur durch die Verkehrsanschauung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder eine offenkundig missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist, die objektiv lediglich dazu dient, sich der Entsorgungspflicht zu entziehen” (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.02.2022, Az. 17 K 8415/19).
Es heißt immer wieder, dass Fahrzeuge, die nicht mehr als Fortbewegungsmittel genutzt werden, als Abfall zu beurteilen sind. Begründet wird das dann gerne mit § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KWG). Vom Grundsatz her ist dagegen auch nichts einzuwenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Öl, Kühlmittel oder andere Gefahrstoffe austreten und die Umwelt gefährden können.
Abgesehen davon, dass dies aber nicht bei jedem abgestellten Altfahrzeug der Fall ist, heißt es in § 3 Abs. 3 KWG, dass, für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Dem Verwaltungsgericht Würzburg zufolge, sei von einem Entledigungswillen auszugehen, wenn “alle genannten Gegenstände mit Gestrüpp eingewachsen seien und der PKW-Anhänger darüber hinaus Löcher in den Bordwänden aufweise” (VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 07.12.2020, Az. W 10 K 19.1529; s.a. Urt. v. 23.04.2021, Az. W 10 K 19.1529).
Ergänzend sei angemerkt, dass der BayObLG, mit Beschluss vom 07.01.1997, Az. 4 St RR 226/96 (noch zum alten Recht) festgestellt hat, dass bereits eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausreichen soll, um den Abfallbegriff zu erfüllen. Dass Motor- und Getriebeöl auslaufen, Batteriesäure oder Bremsflüssigkeiten austreten, ist hierfür ebenso wenig erforderlich wie gravierende Verunreinigungen des Bodens.
Dass schablonenhaftes Denken aber auch hier nicht ausreicht, sei anhand eines Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt / Weinstraße (Az. 4 K 1224/18.NW v. 04.04.2019) verdeutlicht, das im Zweifel als Argumentationshilfe herangezogen werden kann:
“Nach wie vor macht das Fahrzeug nicht den Eindruck eines „Autowracks”, sondern ist in einem angesichts seines Alters äußerlich guten Zustand. Es liegt daher ein atypischer Fall vor, der die an den Fahrzeugzustand anknüpfenden Auslösungs- und Wirkungsketten auch aus weiteren Gründen nicht entstehen lässt. Das Fahrzeug ist nämlich auf einer befestigten Fläche abgestellt, mit einer Plane bedeckt, befindet sich teilweise unter einem Vordach der Garage und ist insoweit gegen Witterungseinflüsse geschützt (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2018 – 8 B 11186/18.OVG -).
Auch nach den in den Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 betreffend die Verbringung von Altfahrzeugen unter Nrn. 2.8 und 2.9 genannten Kriterien lässt sich eine Einstufung des Fahrzeugs als Abfall nicht herleiten. Zum einen enthalten diese Regelungen lediglich „Kriterien“ für die Einstufung als Abfall im Regelfall (Nr.2.8) bzw. „Indikatoren“, die für die Einstufung eines Gebrauchtwagens als Abfall relevant sein können (Nr.2.9), und entbinden daher nicht von der Prüfung im Einzelfall, ob es sich bei einem Altfahrzeug gemäß § 3 Abs. 1 und 4 KrWG um Abfall handelt. Außerdem ist aber auch weder erkennbar, dass das Fahrzeug des Klägers für die Demontage und Wiederverwendung von Ersatzteilen bestimmt ist, noch ergeben sich Hinweise auf einen Totalschaden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass die vom Kläger genannten Reparaturkosten von ca. 800,- €, die der Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt hat, außer Verhältnis zum gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs stünden.”
Beide Entscheidungen – BayObLG 2022 und OVG Magdeburg 2026 – ziehen dieselbe klare Linie: Selbst wer über ein eigenes Grundstück verfügt, darf dort nicht einfach Schrottfahrzeuge oder Teileträger abstellen und verwahren. Wer dies dennoch tut, ohne dafür zu sorgen, dass von den Fahrzeugen keine Gefahr für die Umwelt ausgeht, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 € (§ 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 KrWG).
Für die Schadenwelt strahlt die Rechtsprechung auch auf die Restwertbörsen aus: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen gemäß § 54 Abs. 1 KrWG die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Beschluss des OVG Magdeburg stärkt zusätzlich die Position der Behörden. Für Halter und Händler bedeutet dies: Reparaturen dokumentieren, Fahrzeuge zügig instandsetzen oder ordnungsgemäß entsorgen und längere Standzeiten auf Privatgrundstücken vermeiden.
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Aktualisiert am 22.04.2026