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Gebrauchtwagenverkauf: Wenn der verkaufte Wagen verunfallt

AG Wolfsburg, Urteil vom 06.09.2017, Az. 22 C 83/17

Ob gewerblich oder privat: Sobald sich Käufer und Verkäufer über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben, gilt auch ein Gebrauchtwagen als verkauft. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe, einen Unfall erleidet? Ist der Verkäufer zu Schadensersatz berechtigt, wenn der Käufer daraufhin vom Vertrag zurücktritt?
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24.05.2018
ca. 3 Minuten
Silberner Pkw auf einem Autoparkplatz
Titelbild: KI-generiert

Als sich das Amtsgericht Wolfsburg mit diesen Fragen auseinanderzusetzen hatte, kam es zu einem Ergebnis, das sowohl für Verkäufer von Gebraucht- als auch Jahreswagen relevant ist.

Der Sachverhalt: Unfall vor Fahrzeugübergabe

Ein Fahrzeughändler schloss im April 2016 mit einer Käuferin einen Kaufvertrag über einen Jahreswagen. Vereinbart war:

  • Kaufpreis: 36.500 Euro.
  • Maximaler Kilometerstand: 9.000 km.
  • Übergabe: Ende Oktober 2016.

Im September 2016 – noch vor der Übergabe – wurde das Fahrzeug unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt.

Eindeutige Haftung

Die 100-prozentige Haftung des Unfallgegners und damit auch die Eintrittspflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers waren unstreitig. Dieser kam auch für die Reparaturkosten und merkantile Wertminderung in Höhe von 500 Euro auf. Die Käuferin trat allerdings vom Vertrag zurück, da sie schließlich ein zum Vertragszeitpunkt unfallfreies Fahrzeug erworben hatte.

Der Verkäufer bemühte sich daraufhin, den fachgerecht reparierten Wagen zu verkaufen, was ihm erst im Januar 2017 zu einem Preis von 33.200 Euro bei einer Laufleistung von 10.500 km gelang.

Schadenersatzforderung des Verkäufers

Die Differenz zum ursprünglichen Kaufpreis (abzüglich der 500 Euro Wertminderung) wollte er jedoch nicht als Verlust abschreiben und forderte vom Versicherer Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. De Höhe nach umfasste dieser die Differenz zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, abzüglich der bereits gezahlten 500 Euro Wertminderung.

Forderungsablehnung des Versicherers

Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung. Seine Argumentation lautete wie folgt:

  • Der geringere Verkaufspreis sei nicht unfallbedingt.
  • Die gezahlte Wertminderung gleiche den Makel „Unfallfahrzeug“ ausreichend aus.

Der Verkäufer ließ dies nicht gelten und klagte. Er argumentierte, der Makel sei nicht durch den Unfall bedingt, da bereits eine Wertminderung gezahlt worden sei, mit der der Makel „Unfallfahrzeug“ kompensiert sei.

Entscheidung des Gerichts

Für das Amtsgericht Wolfsburg war die Angelegenheit im Grunde recht eindeutig: Von dem Schadensersatzanspruch des Klägers ist gemäß §§ 249, 252 BGB auch der Anspruch auf Ausgleich des entgangenen Gewinns umfasst. Allerdings musste noch geklärt gestellt werden, ob der entgangene Gewinn auch tatsächlich unfallbedingt war.

Nachdem die Käuferin vom ursprünglichen Kaufvertrag zurückgetreten war und der Kaufpreis von 36.500 Euro somit nicht mehr realisiert werden konnte, konnte der Verkäufer dem Gericht anhand eingestellter Inserate nachweisen, dass er zunächst versucht hatte, einen höheren Verkaufspreis als 33.200 Euro zu erzielen, und den Preis schrittweise gesenkt hatte, bis sich ein Käufer fand.

Der Versicherer konnte dem nur ihre Behauptung entgegensetzen, dass der Verkäufer einen höheren Preis hätte erzielen können. Einen entsprechenden Nachweis blieb sie jedoch schuldig.

In dem Urteil liest sich das wie folgt: Der Beklagten wäre es möglich und damit erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, warum sie meint, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – auch mit dem Makel Unfallfahrzeug – auf dem Markt zu der (…) angebotenen Zeit zu einem höheren Preis gehandelt worden wäre.

Dass die Laufleistung zwischenzeitlich höher als die ursprünglichen 9.000 km sei, sei zum einen nicht ausschlaggebend für den Verkaufspreis und zum anderen unfallbedingt – schließlich wäre das Fahrzeug ohne den Unfall bereits Ende Oktober übereignet worden und nicht erst im Januar des Folgejahres.

Auch der vom Sachverständigen ermittelte Minderwert beruhe “auf Berechnungen und/oder Schätzungen” und stehe dem tatsächlich aufgetretenen Minderwert nicht entgegen. Dieser habe sich durch den Verkauf realisiert. Daher ist der Kläger jenseits der fiktiven Abrechnung nicht an die Feststellungen des Sachverständigen gebunden.

Das Amtsgericht Wolfsburg sprach dem Verkäufer den Schadensersatz daher vollumfänglich zu.

Praxistipp

Das Urteil ist sowohl für private als auch gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer von großer Bedeutung. Es zeigt deutlich:

  • Unfallbedingte Schäden lassen sich nicht immer exakt im Voraus beziffern.
  • Viele wirtschaftliche Nachteile – etwa entgangener Gewinn oder tatsächliche Wertminderung – zeigen sich erst im weiteren Verlauf.
  • Eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere von Verkaufsversuchen und Marktpreisen, ist daher entscheidend.

Wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte nicht auf eigene Faust handeln, sondern umgehend rechtskundigen Beistand in Anspruch nehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass berechtigte Ansprüche nicht vollständig durchgesetzt werden können. In diesem Fall konnte der Verkäufer konkret belegen, dass der tatsächliche Marktwert geringer ausfiel.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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