
Beim Transport eines Maibaums gelten dieselben Vorschriften wie bei jedem Transport. Maßgeblich sind vor allen Dingen die Regelungen des § 22 StVO. Was die Bußgelder betrifft, ist der jeweils aktuelle Tatbestandskatalog (“Bußgeldkatalog“) maßgeblich. Dieser ist nicht Teil der StVO und die Beträge können sich ändern.
Für Maibäume gelten dieselben Vorschriften, wie für jede andere Ladung auch.
Dies bedeutet, dass auch ein Maibaum nach § 22 Abs. 1 StVO so gesichert sein muss, dass er auch bei einer Vollbremsung oder einer plötzlicher Ausweichbewegung weder verrutschen, umfallen, hin- und herrollen noch herabfallen kann.
Die Sicherung hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen; insbesondere ist die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen” zu beachten.
Die Rechtsprechung – z.B. OLG Hamm (Beschl. v. 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09), OLG Koblenz (Beschl. v. 06.09.1991, Az. 1 Ss 265/91), Bayerisches ObLG (Beschl. v. 30.07.2002, Az. 1 ObOWi 15/02) des Kammergerichts Berlin (KG, Beschl. v. 27.08.1997, Az. 2 Ss 131/97 – 3 Ws (B) 476/97) oder auch des AG Landstuhl (Urt. v. 08.06.2015, Az. 2 OWi 4286 Js 300/15) macht deutlich, dass eine ausreichende Sicherung essentiell und die Einhaltung dieser technischen Regeln regelmäßig gefordert wird, wobei die Umstände des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind.
Für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich. Daneben kann auch der Halter haften, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt. Bei Schäden durch herabfallende Ladung haften Fahrer und Halter nach § 823 BGB sowie § 7 StVG; § 22 Abs. 2 S. 1 StVO gilt dabei als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Werden die zulässigen Maße überschritten oder handelt es sich um einen Großraum- oder Schwertransport, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich

Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Euskirchen
Ob es sich bei dem Transport um “Rohmaterial” für Maibäume handelte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass das zulässige Gesamtgewicht um 100% überschritten worden war, weshalb sowohl der Fahrer als auch der Transportunternehmer mit Konsequenzen rechnen müssen.
Bei Maibaumtransporten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist zu beachten, dass die Fahrerlaubnisklassen L und T ausschließlich auf Tätigkeiten beschränkt sind, die unmittelbar dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau etc. dienen; dazu gehören auch Nebenerwerbstätigkeiten und Nachbarschaftshilfe.
Die FeV und die Kommentarliteratur stellen klar, dass darunter nur Tätigkeiten fallen, die unmittelbar dem Betrieb von Land- oder Forstwirtschaft dienen (z.B. Bodenbearbeitung, Ernte, Transport von Betriebsmitteln oder Erzeugnissen).
Brauchtumsveranstaltungen – wie das Maibaumaufstellen – werden nicht dazu gezählt.
Für solche Fahrten ist daher eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder C erforderlich, je nach Fahrzeugart und Gewicht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v.10.04.2018, Az. 3 M 143/18; BVerfG, Beschl. v. 31.07.2014, Az. 2 BvR 571/14).
Wird dennoch mit L oder T gefahren, kann ein strafbarer Verstoß gegen das Fahrerlaubnisrecht vorliegen, wenn tatsächlich keine andere Fahrerlaubnisklasse (z.B. B oder C) vorliegt, die das Führen des konkreten Fahrzeugs erlaubt. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 21 StVO vor und es droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (siehe auch: Damit´s mit dem Planwagen nach Plan läuft!).
Personen dürfen nicht ohne geeignete Sitzgelegenheit auf der Ladefläche oder der Zugmaschine mitgenommen werden.
Verstöße gegen diese Vorschrift werden als Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO i. V. m. § 24 StVG geahndet. Eine Strafbarkeit nach § 21 StVG tritt dagegen nur ein, wenn das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird. Allein die Mitnahme von Personen ohne Sitzgelegenheit reicht hierfür nicht aus.
Für den sicheren Transport ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich.
Kommt es durch unsachgemäßen Transport zu Schäden, kommt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung dafür auf.
Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer jedoch Regress nehmen oder die Leistung kürzen.
Wir wünschen Ihnen einen sicheren Transport und gutes Gelingen.
Sollte es – was wir Ihnen natürlich nicht wünschen – beim Transport oder im Zusammenhang damit zu Problemen kommen, kontaktieren Sie uns frühzeitig!
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Aktualisiert am 24.04.2026