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Transportsicherheitsvorschriften gelten auch für Maibäume!

Der 1. Mai naht und vielerorts wird in alter Tradition ein Maibaum aufgestellt. Allerdings muss der Baum erstmal dorthin gelangen und wer beim Transport zum Zielort gegen Verkehrsvorschriften verstößt, muss mit hohen Kosten rechnen und im schlimmsten Fall sogar mit Punkten rechnen!
Informationen
29.04.2025
ca. 4 Minuten
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Feuerwehrleute tragen Baumstamm in den Wald.

Beim Transport eines Maibaums gelten dieselben Vorschriften wie bei jedem Transport. Maßgeblich sind vor allen Dingen die Regelungen des § 22 StVO. Was die Bußgelder betrifft, ist der jeweils aktuelle Tatbestandskatalog (“Bußgeldkatalog“) maßgeblich. Dieser ist nicht Teil der StVO und die Beträge können sich ändern.

Auch Maibäume müssen gesichert werden!

Für Maibäume gelten dieselben Vorschriften, wie für jede andere Ladung auch.

Dies bedeutet, dass auch ein Maibaum nach § 22 Abs. 1 StVO so gesichert sein muss, dass er auch bei einer Vollbremsung oder einer plötzlicher Ausweichbewegung weder verrutschen, umfallen, hin- und herrollen noch herabfallen kann.

Die Sicherung hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen; insbesondere ist die VDI-Richtlinie 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen” zu beachten.

Die Rechtsprechung – z.B. OLG Hamm (Beschl. v. 06.08.2009, Az. 2 Ss OWi 590/09), OLG Koblenz (Beschl. v. 06.09.1991, Az. 1 Ss 265/91), Bayerisches ObLG (Beschl. v. 30.07.2002, Az. 1 ObOWi 15/02) des Kammergerichts Berlin (KG, Beschl. v. 27.08.1997, Az. 2 Ss 131/97 – 3 Ws (B) 476/97) oder auch des AG Landstuhl (Urt. v. 08.06.2015, Az. 2 OWi 4286 Js 300/15) macht deutlich, dass eine ausreichende Sicherung essentiell und die Einhaltung dieser technischen Regeln regelmäßig gefordert wird, wobei die Umstände des Einzelfalls stets zu berücksichtigen sind.

Wer ist verantwortlich?

Für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich. Daneben kann auch der Halter haften, wenn er seine Kontrollpflichten verletzt. Bei Schäden durch herabfallende Ladung haften Fahrer und Halter nach § 823 BGB sowie § 7 StVG; § 22 Abs. 2 S. 1 StVO gilt dabei als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

Breite und Höhe

  • Die Breite von Fahrzeug und Ladung (Maibaum) darf nicht mehr als 2,55 m betragen – andernfalls droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro. Sollte ein kleinerer Baum mit einem Pkw transportiert werden, ist die zulässige Breite sogar auf 2,50 m begrenzt (§ 32 StVZO).
  • Die maximale Höhe beträgt 4,00 m (§ 22 Abs. 2 StVO), Bei einer Überschreitung droht ein Bußgeld von 20 Euro. Bei einer Höhe von über 4,20 m verdoppelt sich das Verwarnungsgeld auf 40 Euro.
  • Grundsätzlich darf der Baum nicht nach vorne über das Fahrzeug hinausragen. Die einzige Ausnahme ist, wenn das Fahrzeug höher als 2,50 m ist. In diesem Fall darf der Baum 50 cm über das Fahrzeug hinausragen. Wer hiergegen verstößt, muss ebenfalls mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.

Zulässige Länge

  • Das Fahrzeug darf samt Ladung nicht länger als 20,75 m sein (§ 22 Abs. 4 S. 1 StVO)! Unter bestimmten Voraussetzungen sind zwar auch Abweichungen zulässig (§ 1 LKWÜberlStVAusnV). Auf die Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse nach § 46 Abs. 1 Ziff. 5 StVO sei hier nur am Rande hingewiesen. Wer dies nicht beachtet aber trotzdem längere Stämme transportieren möchte, muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro rechnen.
Männer stellen traditionellen Maibaum auf.
  • Der Stamm darf bis zu 1,50 m nach hinten hinausragen, bei Fahrstrecken unter 100 km sogar 3,00 m. Ragt der Stamm weiter hinaus, werden 20 Euro Verwarnungsgeld fällig.
  • Ragt der Stamm mehr als 1,00 m nach hinten hinaus, muss dies durch eine 30 cm × 30 cm große, auseinandergehaltene rote Fahne, ein gleich großes Schild oder einen zylindrischen Körper (z. B. einen roten Eimer) mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm kenntlich gemacht werden (§ 22 Abs. 4 StVO). Wer dies nicht beachtet, muss mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro rechnen.

Gewicht

  • Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs darf nicht überschritten werden. Bei einer Überladung drohen Bußgelder und gegebenenfalls versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Werden die zulässigen Maße überschritten oder handelt es sich um einen Großraum- oder Schwertransport, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich

LKW transportiert Baumstämme, Person prüft Reifen

Bildnachweis: Kreispolizeibehörde Euskirchen

Ob es sich bei dem Transport um “Rohmaterial” für Maibäume handelte, ist nicht bekannt. Bekannt ist aber, dass das zulässige Gesamtgewicht um 100% überschritten worden war, weshalb sowohl der Fahrer als auch der Transportunternehmer mit Konsequenzen rechnen müssen.

Beleuchtung und Kennzeichen

  • Beleuchtungseinrichtungen des Fahrzeugs dürfen nicht verdeckt werden (§ 17 StVO).
  • Ragt die Ladung mehr als 1.0 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, muss sie durch eine Fahne bzw. bei Dunkelheit durch eine Leuchte mit rotem Licht gekennzeichnet werden. Für Verstöße gegen die Beleuchtungspflicht (§ 17 StVO) droht ein Verwarnungsgeld zwischen 10 und 35 Euro.
  • Das Kennzeichen muss erkennbar bleiben und darf nicht verdeckt werden (§ 23 StVO). Ist dies der Fall, droht ein Verwarnungsgeld von 5 Euro.

Was gilt für die Fahrerlaubnis?

Bei Maibaumtransporten mit land- oder forstwirtschaftlichen Fahrzeugen ist zu beachten, dass die Fahrerlaubnisklassen L und T ausschließlich auf Tätigkeiten beschränkt sind, die unmittelbar dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau etc. dienen; dazu gehören auch Nebenerwerbstätigkeiten und Nachbarschaftshilfe.

Die FeV und die Kommentarliteratur stellen klar, dass darunter nur Tätigkeiten fallen, die unmittelbar dem Betrieb von Land- oder Forstwirtschaft dienen (z.B. Bodenbearbeitung, Ernte, Transport von Betriebsmitteln oder Erzeugnissen).

Brauchtumsveranstaltungen – wie das Maibaumaufstellen – werden nicht dazu gezählt.

Für solche Fahrten ist daher eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder C erforderlich, je nach Fahrzeugart und Gewicht (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v.10.04.2018, Az. 3 M 143/18; BVerfG, Beschl. v. 31.07.2014, Az. 2 BvR 571/14).

Wird dennoch mit L oder T gefahren, kann ein strafbarer Verstoß gegen das Fahrerlaubnisrecht vorliegen, wenn tatsächlich keine andere Fahrerlaubnisklasse (z.B. B oder C) vorliegt, die das Führen des konkreten Fahrzeugs erlaubt. In diesem Fall liegt ein Verstoß gegen § 21 StVO vor und es droht ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (siehe auch: Damit´s mit dem Planwagen nach Plan läuft!).

Mitnahme von Personen

Personen dürfen nicht ohne geeignete Sitzgelegenheit auf der Ladefläche oder der Zugmaschine mitgenommen werden.

Verstöße gegen diese Vorschrift werden als Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO i. V. m. § 24 StVG geahndet. Eine Strafbarkeit nach § 21 StVG tritt dagegen nur ein, wenn das Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt wird. Allein die Mitnahme von Personen ohne Sitzgelegenheit reicht hierfür nicht aus.

Was gilt im Schadenfall?

Für den sicheren Transport ist in erster Linie der Fahrer verantwortlich.

Kommt es durch unsachgemäßen Transport zu Schäden, kommt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung dafür auf.

Bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer jedoch Regress nehmen oder die Leistung kürzen.

Praxistipp

Wir wünschen Ihnen einen sicheren Transport und gutes Gelingen.

Sollte es – was wir Ihnen natürlich nicht wünschen – beim Transport oder im Zusammenhang damit zu Problemen kommen, kontaktieren Sie uns frühzeitig!

Voigt regelt!

Titelbild: maja7777 / Pixabay; Illustration: Alexandra Koch / Pixabay

Aktualisiert am 24.04.2026

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