{"id":10005,"date":"2017-06-13T06:00:00","date_gmt":"2017-06-13T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/freies-fahren-auf-rennstrecken-ohne-versicherungsschutz-zum-urteil-des-olg-hamm-vom-01022017-az-20-u-21316\/"},"modified":"2023-03-10T15:38:17","modified_gmt":"2023-03-10T15:38:17","slug":"freies-fahren-auf-rennstrecken-ohne-versicherungsschutz-zum-urteil-des-olg-hamm-vom-01022017-az-20-u-21316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10005","title":{"rendered":"Kein Versicherungsschutz f\u00fcr &#8220;Freies Fahren&#8221;!"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Autofahrer nahm mit seinem Pkw au\u00dferhalb eines offiziellen Rennens an einem &#8220;Freien Fahren&#8221; auf der Nordschleife des N\u00fcrburgrings teil. Dort verunfallte er mit seinem Fahrzeug und forderte seinen Kaskoversicherer zur Regulierung des Schadens in H\u00f6he von ca. 8.200 Euro auf.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherer lehnte die Regulierung ab. Als Grund verwies er auf Ziffer A.2.17.4 der f\u00fcr den Vertrag geltenden AKB. Darin hie\u00df es unter der \u00dcberschrift &#8220;Touristenfahrten&#8221;: <em>&#8220;Kein Versicherungsschutz besteht f\u00fcr Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Autofahrer hielt die Klausel f\u00fcr unwirksam und ging vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Landgericht (LG) Hagen (Beschl. v. 01.02.2017, <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2017\/20_U_213_16_Beschluss_20170201.html\" target=\"_blank\">Az. 20 U 213\/16<\/a>)  wies das Begehren des Autofahrers ab. Dieser ging in Berufung. Vor dem OLG Hamm argumentierte der Autofahrer, dass das &#8220;Freie Fahren&#8221; keine &#8220;Touristenfahrt&#8221; gewesen sei. Zudem sei der N\u00fcrburgring vor Fahrtbeginn umgewidmet worden &#8211; von einer &#8220;\u00f6ffentlichen Rennstrecke&#8221; in eine &#8220;mautpflichtige Einbahnstra\u00dfe&#8221;. Dazu legte er die Fahrordnung und die Sicherheitsregeln des N\u00fcrburgrings vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG Hamm (Beschl. v. 08.03.2017, <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2017\/20_U_213_16_Beschluss_20170308.html\" target=\"_blank\">Az. I-20 U 213\/16<\/a>) teilte diese Auffassung nicht. Nach Auffassung der Richter war die Ungl\u00fccksfahrt vom Versicherungsschutz &#8211; wirksam &#8211; ausgenommen. In den vom Autofahrer selbst vorgelegten Unterlagen&nbsp; (der Fahrordnung und den Sicherheitsregeln) wurde die Fahrt als &#8220;Touristenfahrt&#8221; bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Formulierung der Ausschlussklausel gehe &#8211; auch f\u00fcr den Laien verst\u00e4ndlich &#8211; hervor, dass die Strecke w\u00e4hrend der &#8220;Touristenfahrt&#8221; nicht zwingend als offizielle Rennstrecke ausgewiesen sein muss. Vielmehr gen\u00fcge es, wenn &#8220;<em>die Strecke &#8211; wie hier &#8211; in Zeiten organisierter Veranstaltungen als \u0082offizielle Rennstrecke\u0091 im Sinne einer Strecke f\u00fcr ein Rennen dient und auch au\u00dferhalb dieser Zeiten dem \u00f6ffentlichen Verkehr nicht frei zug\u00e4nglich ist.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich sei <q>der f\u00fcr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres erkennbare Sinn und Zweck der Klausel (\u0085), das erh\u00f6hte Risiko von Unf\u00e4llen im Rahmen \u0082freier Fahrten\u0091 auf Rennstrecken auch au\u00dferhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschlie\u00dfen.<\/q> Damit bestand kein Anlass die Klausel f\u00fcr unwirksam zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p>Und so unterlag der Autofahrer auch in zweiter Instanz.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beschluss des OLG Hamm v. 20.06.2022<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit einem Beschluss vom 20.06.2022 (<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2022\/20_U_139_22_Beschluss_20220620.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 20 U 139\/22<\/a>) hat das OLG Hamm erneut dargelegt, was es unter einer Motor-Rennstrecke versteht und unter welchen Umst\u00e4nden der Ersatz f\u00fcr dort erlittene Fahrzeugsch\u00e4den ausgeschlossen ist. <\/p>\n\n\n\n<p>In dem Verfahren ging es um die Einstandspflicht des Versicherers der Kaskoversicherers f\u00fcr einen Schaden am PKW des Kl\u00e4gers, als dieser w\u00e4hrend einer Fahrveranstaltung von der Strecke \u201eX Y\u201c abkam und mit der Leitplanke kollidierte.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Kern ging es dabei um die Frage, ob die befahrene Strecke als Rennstrecke&#8221; im Sinne der Ausschlussklausel des Kaskoversicherers zu betrachten sei. <\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zum Kl\u00e4ger, der vortrug er habe an einem &nbsp;&#8220;organisierten Fahrsicherheitstraining&#8221; teilgenommen, ging das Gericht von einer Rennveranstaltung im Sinne der Ausschlussklausel aus. Ausschlaggebend  mag dabei gewesen sein, dass der Schwerpunkt der Veranstaltung nicht auf Training im eigentlichen Sinne, sondern auf dem sogenannten &#8220;freien Fahren&#8221; bestand.  Jedenfalls kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass <em>&#8220;ein solches &#8220;freies Fahren&#8221; mit kurzer Einf\u00fchrung vorab in die Besonderheiten der Strecke und etwaigen weiteren Hinweisen ist kein organisiertes Fahrsicherheitstraining&#8221;<\/em> sei.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist eine Motor-Rennstrecke?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Definition einer \u201eMotor-Rennstrecke\u201c hei\u00dft es in dem Beschluss, es sei nicht Voraussetzung, <em>&#8220;dass dort zwingend Rennen im Sinne eines Wettbewerbs um die Platzierung stattfinden m\u00fcssten. Es widerspr\u00e4che dem erkennbaren Regelungszweck der Klausel, wenn etwa eine anerkannte Rennstrecke ihren Charakter als \u201eMotor-Rennstrecke\u201c im Sinne der AKB nur deshalb verl\u00f6re, weil sie f\u00fcr den offiziellen Rennbetrieb stillgelegt wird. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass nach den Angaben des Zeugen Z auf der Strecke \u201eX Y\u201c nur in den Jahren 2014 bis 2016 testweise einige Rennen dort stattfanden, die Strecke aber ansonsten \u00fcber keine Genehmigung f\u00fcr solche Rennen verf\u00fcgt. Entscheidend ist aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers vielmehr, dass die Strecke \u2013 was bez\u00fcglich des \u201eX Y\u201c unstreitig der Fall ist \u2013 von ihrer Bauart her die typischen Elemente einer Rennstrecke (Rundkurs, kein Zugang f\u00fcr den allgemeinen Stra\u00dfenverkehr, breite Streckenf\u00fchrung ohne Unterteilung in verschiedene Fahrspuren) aufweist. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass der Versicherer nicht f\u00fcr die besonderen Gefahren einstehen will, die mit dem Fahren auf einer solchen Strecke verbunden sind und die sich von denjenigen unterscheiden, welche im allgemeinen Stra\u00dfenverkehr auftreten.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der &#8220;Blick nach S\u00fcden&#8221;!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Von Interesse d\u00fcrfte in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des \u00f6sterreichischen OG vom 25.05.2022, <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/gesetzefinden.at\/judikatur\/justiz\/7ob2-22b\" target=\"_blank\">Az. 7 Ob2\/22b<\/a> sein. Die Entscheidung betrifft zwar einen Fall aus der Unfallversicherung. Die Grunds\u00e4tze zur Rennstrecke lassen sich indes auf die Kaskoversicherung \u00fcbertragen. <\/p>\n\n\n\n<p>Demzufolge ist eine \u201eRennstrecke\u201c im Sinne der Versicherungsbedingungen<em> &#8220;ein vom \u00f6ffentlichen Verkehr abgesonderter Bereich, auf dem gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Verkehr h\u00f6here Geschwindigkeiten eingehalten und aufgrund seiner Gestaltung typischerweise die Grenzen des Fahrk\u00f6nnens und\/oder des Fahrzeugs ausgelotet werden. Auf einer \u201eRennstrecke\u201c muss die konkrete Fahrlinie nicht bestimmt und es m\u00fcssen auch keine sonstigen Einrichtungen wie Startmaschine, Zeitnehmung oder Absperrungen vorhanden sein. Der Begriff \u201eRennstrecke\u201c umfasst auch vom \u00f6ffentlichen Verkehr abgesonderte Zufahrten und Verbindungswege zur eigentlichen Strecke, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Man\u00f6ver erlauben.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Nicht alle Versicherungsbedingungen sind identisch. Vor der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen empfiehlt es sich daher vorab mit dem Versicherer abzukl\u00e4ren, ob Versicherungsschutz besteht &#8211; und falls ja, in welchem Umfang. So l\u00e4sst sich ein b\u00f6ses Erwachen und viel \u00c4rger ersparen. Im Zweifelsfall k\u00f6nnen Sie einen versierten und erfahrenen Juristen zu Rate ziehen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n\n\n\n<p>Kein Versicherungsschutz der Kasko besteht dagegen in jedem Fall bei der Teilnahme an illegalen Stra\u00dfenrennen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-small-font-size\">Erstmalig ver\u00f6ffentlicht am 13.06. 2017<br>Aktualisiert am 10.03.2023<br>Bildnachweis: Pixabay\/JuliusH<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einmal auf der Nordschleife des N\u00fcrburgrings fahren, davon tr\u00e4umt so mancher Autofahrer. 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