{"id":10095,"date":"2017-04-29T06:00:00","date_gmt":"2017-04-29T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kein-kaskoschutz-fuer-unfaelle-mit-gezogenem-anhaenger-bgh-urteil-vom-04032015-az-iv-zr-12814\/"},"modified":"2024-07-10T13:59:19","modified_gmt":"2024-07-10T11:59:19","slug":"kein-kaskoschutz-fuer-unfaelle-mit-gezogenem-anhaenger-bgh-urteil-vom-04032015-az-iv-zr-12814","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10095","title":{"rendered":"Kein Kaskoschutz f\u00fcr Sch\u00e4den durch Anh\u00e4nger?"},"content":{"rendered":"\n<p>Nachdem die Frage nach der Haftung immer wieder auch die Instanzgerichte besch\u00e4ftigt hatte, war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Problematik befassen musste. Dabei kam der BGH zu dem Ergebnis, dass es zul\u00e4ssig ist, wenn die Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung  Sch\u00e4den zwischen Zugfahrzeug und Anh\u00e4nger von der Deckung ausschlie\u00dfen, wenn der Schaden nicht auf eine Einwirkung von au\u00dfen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was war passiert?<\/h2>\n\n\n\n<p>Als der Lenker eines Gespanns r\u00fcckw\u00e4rts fuhr, blieb der Anh\u00e4nger stehen, drehte sich nach rechts und besch\u00e4digte den PKW. Der Halter meldete den Schaden seiner Vollkasko.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherer lehnte die Regulierung jedoch ab und verwies auf Punkt A.2.3.2 der f\u00fcr den Vertrag ma\u00dfgeblichen Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort hie\u00df es:<\/p>\n\n\n\n<p><em><q>&#8220;Versichert sind Unf\u00e4lle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von au\u00dfen pl\u00f6tzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallsch\u00e4den gelten insbesondere Sch\u00e4den aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchsch\u00e4den. Dazu z\u00e4hlen z.B. &#8230; Sch\u00e4den zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von au\u00dfen.<\/q>&#8220;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Halter vertrat die Auffassung, dass etwas von au\u00dfen auf den PKW eingewirkt haben m\u00fcsse, so dass er stehen blieb. Da sich Halter und Versicherer nicht einigen konnten, zog der Halter vor Gericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Entscheidung des Gerichts<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht Karlsruhe sowie das Landgericht wiesen Klage ab. Doch auch der BGH konnte dem Halter nicht zum Erfolg verhelfen. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter des BGH stellten fest, dass die Klausel mit <q>Fahrzeug<\/q> nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anh\u00e4nger umfasst. Dies sei auch f\u00fcr einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar. Insbesondere auch deshalb, weil der Anh\u00e4nger als <q>gezogenes Fahrzeug<\/q> offensichtlich nicht selbst aktiv fahren m\u00fcsse, sondern von Zugfahrzeug bewegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klausel wurde somit als wirksam angesehen. Ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot &#8211; der zur Unwirksamkeit h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen &#8211; sei auch schon deshalb nicht gegeben, weil <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/fzv_2023\/__2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 2 Nr. 3 FZV<\/a> ebenfalls sowohl Fahrzeuge als <q>Kraftfahrzeuge und ihre Anh\u00e4nger<\/q> erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Im Originaltext des Urteils liest sich das wie folgt:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch ein<em> &#8220;durchschnittlicher Versicherungsnehmer<\/em> (kann) <em>der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Sch\u00e4den zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anh\u00e4nger betrifft. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dabei versteht er den Begriff &#8220;Fahrzeug&#8221; als Oberbegriff, der Anh\u00e4nger unab\u0002h\u00e4ngig davon umfasst, ob sie \u00fcber einen eigenen Antrieb verf\u00fcgen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungs\u0002nehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das &#8220;aktiv fahren&#8221; kann. Ein solches Verst\u00e4ndnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung all\u0002gemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Als &#8220;gezogenes Fahrzeug&#8221; im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anh\u00e4nger ansehen, der von einem anderen, dem &#8220;ziehenden&#8221; Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug \u00fcber einen eigenen Antrieb verf\u00fcgen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/fzv_2023\/__2.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung<\/a>. Danach sind im Sinne dieser Verordnung &#8220;Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anh\u00e4nger&#8221;.<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Urteil kam nicht \u00fcberraschend. <\/h2>\n\n\n\n<p>So hatte z.B. das Landgericht Essen bereits 13.02.2012 (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/essen\/lg_essen\/j2012\/18_O_342_11_Urteil_20120213.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 18 O 342\/11<\/a>) festgestellt: <\/p>\n\n\n\n<p><em>&#8220;Der Begriff des \u201eFahrzeugs\u201c umfasst nicht nur\u00a0Kraftfahrzeuge, sondern auch\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0(vgl.\u00a0BGH, NJW-RR 1996, 857, 858;\u00a0OLG Hamm, Urt. v. 16.12.1994, Az. 20 U 193\/94. Der BGH hat hierzu ausgef\u00fchrt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer trotz der Verbindung von PKW und Camping-Anh\u00e4nger\u00a0in diesen zwei\u00a0Fahrzeuge\u00a0sieht. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch f\u00fcr die Verbindung zwischen einem LKW und einem\u00a0Anh\u00e4nger.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter des Halters die Kupplung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df befestigt, sondern sie nur aufgelegt. Sie war daher lediglich mit einem Abrissseil, einer Drahtschlinge befestigt. Zu dem Schaden war es gekommen, als sich der Anh\u00e4nger w\u00e4hrend der Fahrt vom Zugfahrzeug gel\u00f6st hatte und mit dem Zugfahrzeug kollidiert war. <\/p>\n\n\n\n<p>&#8220;<em>Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass der Begriff \u201eFahrzeug\u201c weiter ist als der Begriff eines\u00a0Kraftfahrzeugs. Auch\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0werden als\u00a0Fahrzeuge\u00a0bezeichnet. Dies ist f\u00fcr den Versicherungsnehmer auch ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht verst\u00e4ndlich. Wenn sich die Klausel lediglich auf den Ausschluss von\u00a0Abschleppsch\u00e4den\u00a0bezogen\u00a0h\u00e4tte, h\u00e4tte man eine engere Formulierung w\u00e4hlen m\u00fcssen. Auch der Vergleich mit anderen Klauseln der\u00a0AKB\u00a0zeigt, dass der Begriff \u201eFahrzeug\u201c als Oberbegriff verwendet worden ist, der neben\u00a0Kraftfahrzeugen\u00a0auch\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0umfasst. So werden unter Punkt A.1.1.5 die Begriffe \u201eFahrzeug\u201c, \u201eKraftfahrzeug\u201c und \u201eAnh\u00e4nger\u201c nebeneinander verwendet. Auch unter A.1.5.5 wird zwischen einem\u00a0Fahrzeug\u00a0und einem\u00a0Kraftfahrzeug\u00a0differenziert. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Daraus ist f\u00fcr einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass in den\u00a0AKB\u00a0unter einem\u00a0Fahrzeug\u00a0nicht nur\u00a0Kraftfahrzeuge\u00a0verstanden werden, sondern auch\u00a0Anh\u00e4nger, die nicht aus eigener\u00a0Kraft\u00a0fortbewegt werden k\u00f6nnen.<\/em> <em>Der geltend gemachte\u00a0Unfallschaden\u00a0ist durch einen Zusammenprall von\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0und\u00a0Zugfahrzeug\u00a0ohne weitere Einwirkung von au\u00dfen entstanden. Da der\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angekuppelt war, hat er sich w\u00e4hrend der Fahrt gel\u00f6st und ist auf das\u00a0ziehende Fahrzeug\u00a0gerutscht. Der\u00a0Schaden\u00a0am\u00a0Anh\u00e4nger\u00a0ist durch den Aufprall mit dem\u00a0ziehenden\u00a0LKW entstanden. Hierdurch wurde ein Loch in die Stirnwand des\u00a0Anh\u00e4ngers\u00a0gerissen. Eine weitere Einwirkung von au\u00dfen, wie etwa ein Zusammensto\u00df mit anderen Gegenst\u00e4nden, hat es nicht gegeben.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Eine Einwirkung von au\u00dfen  kann das Ergebnis \u00e4ndern!<\/h2>\n\n\n\n<p>So hat das OLG D\u00fcsseldorf (Urt. v. 05.09.2006, <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2006\/I_4_U_233_05urteil20060905.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. I-4 U 233\/05<\/a>) z.B. Anspr\u00fcche aus der Vollkaskoversicherung zugesprochen, nachdem das versicherte Fahrzeug bei dem Unfall im Heckbereich besch\u00e4digt wurde, als der Anh\u00e4nger mit dem versicherten Zugfahrzeug kollidiert ist. Zu der Kollision kam es, als das Gespann von der Fahrbahn abkam und auf die B\u00f6schung geriet. Der genaue Ablauf der Kollision lies sich zwar nicht aufkl\u00e4ren. Fest stand aber, dass der Schaden durch eine au\u00dferhalb des versicherten Fahrzeugs liegende Ursache bewirkt worden war, n\u00e4mlich durch das Hindernis &#8220;B\u00f6schung&#8221;. Eine solche Einwirkung von au\u00dfen erf\u00fcllt den Unfallbegriff der Kaskoversicherung. Darauf, ob Zugfahrzeug und Anh\u00e4nger zur Zeit der Kollision miteinander verbunden sind, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p>In dem Urteil hei\u00dft es dazu:<br><em>\u201eDie Klausel, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht, ordnet lediglich Einwirkungen den Betriebssch\u00e4den zu, die ihre Ursache ausschlie\u00dflich in gespanninternen Umst\u00e4nden finden, wie das etwa bei reinen Verwindungssch\u00e4den oder auch dann der Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass Zugfahrzeug und Anh\u00e4nger infolge zu heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und touchieren. \u2026 <\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Ob es &#8211; wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2003, <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/223826.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 7 U 47\/03<\/a>) &#8211; an einer \u00e4u\u00dferen Einwirkung fehlt, wenn sich der Anh\u00e4nger infolge Eisgl\u00e4tte quer stellt und das Heck des versicherten Zugfahrzeugs eindr\u00fcckt, kann offen bleiben. Denn bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an der &#8211; wie hier &#8211; weiteren Einwirkung durch ein Hindernis (B\u00f6schung), auf welches das Gespann auff\u00e4hrt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit &amp; Praxistipp<\/h2>\n\n\n\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigen eines: Wie so oft, h\u00e4ngt die Frage Entsch\u00e4digung auch hier entscheidend von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Kl\u00e4ren Sie am besten vorab mit Ihrem Versicherer, ob Sch\u00e4den zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug mitversichert sind &#8211; am besten schriftlich. Nur wenn diese ausdr\u00fccklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind, bleiben Sie nicht auf den Kosten sitzen! In den meisten Versicherungsvertr\u00e4gen findet sich jedoch eine Regel, die der vom BGH zu beurteilenden Ausschlussklausel entspricht. <\/p>\n\n\n\n<p>Sollten Sie w\u00e4hrend der Fahrt mit einem abgerissenen Anh\u00e4nger z.B. aus dem Gegenverkehr kollidieren, k\u00f6nnen Sie Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. <\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" width=\"500\" height=\"353\" src=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/image.png\" alt=\"\" class=\"wp-image-49021\" style=\"width:839px;height:auto\" srcset=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/image.png 500w, https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/07\/image-300x212.png 300w\" sizes=\"auto, (max-width: 500px) 100vw, 500px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ansonsten und im Zweifel gilt aber:<\/strong> <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns!<\/a> <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Aktualisiert am 21.03.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Anh\u00e4nger das Zugfahrzeug besch\u00e4digt, stellt sich immer wieder die Frage, wer haftet. 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