{"id":10101,"date":"2017-04-19T06:00:00","date_gmt":"2017-04-19T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/schaetzung-der-sachverstaendigenkosten-bei-fehlender-preisvereinbarung-zum-urteil-des-bgh-vom-28022017-az-vi-zr-7616\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:21","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:21","slug":"schaetzung-der-sachverstaendigenkosten-bei-fehlender-preisvereinbarung-zum-urteil-des-bgh-vom-28022017-az-vi-zr-7616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10101","title":{"rendered":"Sch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigenkosten bei fehlender Preisvereinbarung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Am 28.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zu den Sachverst\u00e4ndigenkosten nach einem Unfall bezogen. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit um die H\u00f6he des erstattungsf\u00e4higen Honorars.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Unfallgesch\u00e4digter hatte sein Fahrzeug von einem Sachverst\u00e4ndigen begutachten lassen. Den auf den Ersatz der Sachverst\u00e4ndigenkosten bezogenen Anspruch trat er diesem gegen\u00fcber ab, der diese seinerseits an eine Inkassostelle abtrat. Als diese dem Versicherer gegen\u00fcber die Bezahlung des Honorars verlangte, k\u00fcrzte letzterer das Honorar um 105,40 \u0080. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten \u00fcberh\u00f6ht seien.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Inkassostelle wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor das Amtsgericht Aachen, das der Klage vollumf\u00e4nglich stattgab. Hiergegen legte der Versicherer Berufung zum Landgericht Aachen ein. Dieses \u00e4nderte das Urteil dahingehend ab, dass es den Versicherer verurteilte 48,91 \u0080 zu bezahlen, die Klage aber im \u00dcbrigen abwies. Hiergegen ging die Inkassostelle in Revision.<\/p>\n<p><strong>Was sagt der BGH?<\/strong><\/p>\n<p>Vom Tenor her erscheint das Urteil &#8211; zumindest auf den ersten Blick &#8211; unspektakul\u00e4r.<\/p>\n<p><strong>Der Versicherer des Sch\u00e4digers hat die Sachverst\u00e4ndigenkosten zu ersetzen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dass der Versicherer die Kosten des Sachverst\u00e4ndigen zu ersetzen hat, ist nicht neu, denn ein Gesch\u00e4digter ist nur in den seltensten F\u00e4llen in der Lage, den Umfang des Schadens und der erforderlichen Instandsetzungsma\u00dfnahmen selber zu erfassen und zu bewerten. Dies kann nur der Sachverst\u00e4ndige, der &#8211; frei von <q>k\u00fcrzungs- und kalkulationstechnischen<\/q> Vorgaben des Versicherers &#8211; den Schaden neutral und fachkundig begutachtet und die dazu erforderlichen Aufwendungen ermittelt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Folglich lautet der Tenor denn auch: <q> <em>Die Kosten f\u00fcr die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digten Fahrzeugs geh\u00f6ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem\u00e4\u00df \u00a7 249 BGB auszugleichenden Verm\u00f6gensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckm\u00e4\u00dfig ist.<\/em><\/q><\/p>\n<p><span style=\"font-size:12px\"><strong>In welcher H\u00f6he sind die Sachverst\u00e4ndigenkosten zu ersetzen?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Erstattungspflicht hat auch das Berufungsgericht &#8211; zumindest dem Grunde nach &#8211; bejaht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der H\u00f6he nach hat es auf die Aufwendungen abgestellt, <q>die ein verst\u00e4ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch\u00e4digten machen w\u00fcrde.<\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">So weit, so gut. Interessant ist allerdings, dass das Gericht die Perspektive des Gesch\u00e4digten gegen die des Sachverst\u00e4ndigen austauscht und damit den subjektiven Schadenbegriff verdr\u00e4ngt. So f\u00fchrt es, wenn es um die H\u00f6he des Honorars geht, aus, dass der Gesch\u00e4digte den auf das Honorar bezogenen Schadenersatzanspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverst\u00e4ndigen abgetreten habe. Entscheidend sei daher nicht seine, sondern die Perspektive des Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Und da beim Sachverst\u00e4ndigen &#8211; im Gegensatz zum Gesch\u00e4digten &#8211; <q>keinerlei beschr\u00e4nkte Erkenntnism\u00f6glichkeit<\/q> vorliege, k\u00f6nne dieser &#8211; <q>in Ermangelung einer konkreten Preisabrede<\/q> &#8211; auch nur den nach \u00a7 632 Abs. 2 BGB <q>orts\u00fcblichen und angemessenen Tarif f\u00fcr seine Leistung abrechnen<\/q>. Als geeigneten Ma\u00dfstab hat das Gericht das <q>arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors (Honorarkorridor, in dem je nach Schadensh\u00f6he zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen)<\/q> gesehen. An dieser Stelle sei die Frage gestattet, ob die im oberen Bereich der Umfragewerte liegenden Honorare als \u00fcberh\u00f6hnt angesehen werden m\u00fcssen und die betreffenden Sachverst\u00e4ndigen k\u00fcnftig gezwungen sein werden, diese nach unten hin anzupassen.<\/p>\n<p><span style=\"font-size:12px\"><strong>Subjektbezogene Schadenbetrachtung ad\u00e9?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Urteil regt zum Nachdenken an. Indem der BGH auf den Zeitpunkt der Abtretung vor Rechnungstellung abstellt und die Perspektive des Sachverst\u00e4ndigen zum Ma\u00df der Dinge macht, leistet er einen weiteren Beitrag zur Abschaffung der subjektbezogenen Schadenbetrachtung. Denkt man den vom Berufungsgericht aufgezeigten und vom BGH best\u00e4tigten Ansatz weiter, steht am Ende ein &#8211; von den besonderen Anforderungen des Einzelfalls losgel\u00f6stes &#8211; Standardhonorar. Dieses hat dann mit den eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten des Gesch\u00e4digten oder den Gegebenheiten des Einzelfalls nichts mehr zu tun. Schlussendlich ist es ein weiterer Schritt hin zur Entm\u00fcndigung des Gesch\u00e4digten, der dazu f\u00fchrt, dass sich die Restitutionsleistung am Ende nicht mehr an den Anforderungen des individuellen Schadens, sondern nur noch an den standarisierten sowie industriell und Auftraggeber bezogen erstellten Pr\u00fcfberichten orientiert.<\/p>\n<p><span style=\"font-size:12px\"><strong>Kanzlei Voigt-Praxistipp<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die \u00dcberlegungen des BGH beruhen darauf, dass die Forderung aus der Sachverst\u00e4ndigenrechnung bereits abgetreten wurde, bevor die Rechnung geschrieben war. Ma\u00dfgeblich war f\u00fcr das Gericht daher die Perspektive desjenigen, der den Rechnungsbetrag schuldete. Die Praxis d\u00fcrfte daher zun\u00e4chst etwas restriktiver mit Abtretungen umgehen. Auch d\u00fcrfte unter Umst\u00e4nden zu unterscheiden sein, ob die Abtretung erf\u00fcllungshalber oder an Erf\u00fcllung statt erfolgt. Im letzteren Fall &#8220;ersetzt&#8221; die Abtretung aus Sicht des Kunden die Zahlung. Bei einer Abtretung erf\u00fcllungshalber kann der Restbetrag noch beim Kunden angefordert werden &#8211; weshalb dann (weiterhin) auf seine Perspektive und den subjektiven Schadensbegriff abzustellen sein d\u00fcrfte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 28.02.2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Stellung zu den Sachverst\u00e4ndigenkosten nach einem Unfall bezogen. Dem vorausgegangen war ein Rechtsstreit um die H\u00f6he des erstattungsf\u00e4higen Honorars. Was war passiert? 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