{"id":10107,"date":"2017-04-07T06:00:00","date_gmt":"2017-04-07T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/andere-laender-andere-sitten-das-schadenersatzrecht-ist-nicht-ueberall-gleich-zum-urteil-des-landgerichts-neuruppin-v-08032017-az-1-o-12014-teil-2\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:22","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:22","slug":"andere-laender-andere-sitten-das-schadenersatzrecht-ist-nicht-ueberall-gleich-zum-urteil-des-landgerichts-neuruppin-v-08032017-az-1-o-12014-teil-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10107","title":{"rendered":"Andere L\u00e4nder &#8211; Andere Sitten: Das Schadenersatzrecht ist nicht \u00fcberall gleich"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war bisher passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Deutscher Urlauber wurde mit seinem Wohnmobil in den Niederlanden in einen Unfall verwickelt. Die Haftung des niederl\u00e4ndischen Unfallverursachers stand au\u00dfer Frage. Da das Wohnmobil noch sehr jung war und erst 1250 km gelaufen hatte, begehrte der Gesch\u00e4digte Ersatz auf Neuwertbasis. Der niederl\u00e4ndische Versicherer lehnte dies ab und der Gesch\u00e4digte erhob Klage vor einem deutschen Gericht. Nachdem dieses zun\u00e4chst seine Zust\u00e4ndigkeit gepr\u00fcft und bejaht hatte, musste es sich jetzt mit der Frage auseinandersetzen, ob dem Gesch\u00e4digten ein Ersatzanspruch auf Neuwertbasis\u00a0 zustand.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Das niederl\u00e4ndische Recht kennt keinen Neuwertersatz<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Da der Gesch\u00e4digte aber den Neuwert ersetzt verlangte, war zu kl\u00e4ren, ob das niederl\u00e4ndische Recht einen derartigen Anspruch \u00fcberhaupt kennt. Zu diesem Zweck holte das Gericht ein Rechtsgutachten ein, das zu folgendem Ergebnis kam: Der, in der Rechtsprechung anerkannten, Berechnungsformel zur Ermittlung merkantiler Minderwerte von Unfallwagen, zufolge, erleidet ein Fahrzeug, bereits unmittelbar nach der Ingebrauchnahme, einen erheblichen Wertverlust. W\u00e4hrend des ersten Gebrauchsjahres ist daher, ein Abzug von 15% angemessen. Wer sich den vollen Anspruch sichern will, kann dies \u00fcber eine extra Kaskoversicherung tun. Ein Anspruch auf Neuwertersatz gegen\u00fcber der gegnerischen Haftpflichtversicherung besteht nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Der Schadensersatz kann &#8211; bei Anwendung ausl\u00e4ndischen Rechts &#8211; geringer sein als in Deutschland <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dass das niederl\u00e4ndische Recht keinen Neuwertersatz zugestand war zwar \u00e4rgerlich, aber noch nicht das Ende der Fahnenstange. Es h\u00e4tte ja sein k\u00f6nnen, dass das deutsche Schadensersatzrecht Normen kennt, die internationale Geltung beanspruchen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Von der Sache her sind im deutschem Recht die \u00a7\u00a7 249, 253 BGB ma\u00dfgeblich. Diese besitzen allerdings \u00a0schon national keinen zwingenden Charakter. Noch weniger kommt ihnen ein solcher daher international zu. Ein Neuwertersatz schied also auch auf dieser Grundlage aus.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Auch der ordre public konnte nicht helfen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Als quas letzten Anker pr\u00fcfte das Gericht aber noch, ob nicht der sogenannte ordre public helfen k\u00f6nnte. Der ordre public greift immer dann, wenn die Bestimmungen des ausl\u00e4ndischen Rechts zu Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrden, die in einem wesentlichen Widerspruch zur innerstaatlichen Rechtsordnung stehen. Dies w\u00e4re z.B. der Fall, wenn das niederl\u00e4ndische Recht entweder \u00fcberhaupt keinen oder nur einen sehr geringen Schadensersatz zugestanden h\u00e4tte. Dem war aber nicht so. Der bei der Besch\u00e4digung eines Neuwagens zu leistende Schadensersatz weicht nach niederl\u00e4ndischem Recht <q>lediglich<\/q> um ca. 15% nach unten hin ab, und wer es will, kann sich durch eine Kaskoversicherung dagegen absichern. Auch eine L\u00f6sung \u00fcber den ordre public schied damit aus.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dass der Gesch\u00e4digte das\u00a0 im Gutachten benannte, verbindliche Kaufangebot nicht angenommen hatte, konnte dem Versicherer nicht angelastet werden. Am Ende sprach das Gericht dem Kl\u00e4ger Ersatz f\u00fcr einen noch offenen Teil des Wiederbeschaffungsaufwands, die Kosten der Notreparatur, die Einschaltung\u00a0 eines Anwalts sowie Zinsen zu. Den begehrten Ersatz auf Neuwertbasis konnte es nicht zusprechen, da das Niederl\u00e4ndische Recht einen solchen nicht vorsieht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Besprechung beschr\u00e4nkt sich auf wesentliche Kernpunkte des\u00a0 Falles. Eine umfassende Aufarbeitung h\u00e4tte hier den Rahmen gesprengt. \u00a0Die Ausf\u00fchrungen verdeutlichen aber, dass ein Verkehrsunfall im Ausland <q>nicht mal eben so nebenbei<\/q> , sondern in der Regel nur mit Spezialwissen\u00a0 erledigt werden kann. Sollten Sie im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, z\u00f6gern Sie nicht uns zu kontaktieren. Die Anw\u00e4lte der Kanzlei Voigt kennen sich nicht nur im nationalen Schadenrecht bestens aus. Die Vertretung in Angelegenheiten mit internationalem Bezug geh\u00f6rt ebenfalls zu unserem Standards. Ob Sie im Inland von einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug gesch\u00e4digt oder im Ausland in einen Unfall verwickelt werden, spielt dabei keine Rolle.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was war bisher passiert? Ein Deutscher Urlauber wurde mit seinem Wohnmobil in den Niederlanden in einen Unfall verwickelt. Die Haftung des niederl\u00e4ndischen Unfallverursachers stand au\u00dfer Frage. Da das Wohnmobil noch sehr jung war und erst 1250 km gelaufen hatte, begehrte der Gesch\u00e4digte Ersatz auf Neuwertbasis. 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