{"id":10203,"date":"2017-02-10T06:00:00","date_gmt":"2017-02-10T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/lkw-oder-nicht-zur-steuerrechtlichen-einordnung-sogenannter-pickups-olg-koblenz-vom-28092016-az-10-u-5316\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:23","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:23","slug":"lkw-oder-nicht-zur-steuerrechtlichen-einordnung-sogenannter-pickups-olg-koblenz-vom-28092016-az-10-u-5316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10203","title":{"rendered":"LKW oder nicht? Zur steuerrechtlichen Einordnung sogenannter Pickups"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">PKW werden in Deutschland nach Hubraum und Schadstoffaussto\u00df besteuert, LKW &#8211; erheblich g\u00fcnstiger &#8211; nach Gewicht. Bei gro\u00dfvolumigen SUVs oder Pickups lassen sich daher mit einer LKW-Zulassung leicht bis zu mehrere hundert Euro an Steuern sparen. Allerdings gehen die Ansichten von Halter und Zollverwaltung hinsichtlich der Einordnung eines Fahrzeugs als PKW oder LKW oftmals auseinander, und das f\u00fchrt dann auch schon mal zum Rechtsstreit an anderer Front.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die K\u00e4uferin erwarb bei der Verk\u00e4uferin einen Pickup. W\u00e4hrend des Verkaufsgespr\u00e4chs machte die K\u00e4uferin deutlich, dass es ihr auf die Besteuerung als LKW ankomme. Der Verkaufsprospekt beschrieb das Fahrzeug als LKW, es war nur als solcher versicherbar und in den Zulassungspapieren stand ebenfalls LKW &#8211; im Kaufvertrag war das Fahrzeug allerdings als <q>Pkw Pickup<\/q> ausgewiesen. Der Zollverwaltung war die Beurteilung der Zulassungsbeh\u00f6rde ebenso egal wie die Einsch\u00e4tzung der Versicherung. Sie stufte das Fahrzeug als PKW ein und setzte die Kfz-Steuer dementsprechend h\u00f6her fest als es bei einer Einstufung als LKW der Fall gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Einstufung als LKW w\u00e4re zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich gewesen; hierf\u00fcr h\u00e4tte die K\u00e4uferin aber erhebliche bauliche Umbauten vornehmen m\u00fcssen. Dies wollte sie nicht und erkl\u00e4rte gegen\u00fcber der Verk\u00e4uferin den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Dabei berief sie sich insbesondere auf eine Vereinbarung mit der Verk\u00e4uferin zur Besteuerung des Fahrzeugs als LKW. Die Verk\u00e4uferin ihrerseits berief sich u.a. darauf, dass im Kaufvertrag das Fahrzeug als <q>PKW<\/q> ausgewiesen sei und verweigerte die R\u00fcckabwicklung. Schlie\u00dflich traf man sich zun\u00e4chst vor dem Landgericht und dann in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Koblenz.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was sagen die Gerichte?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht verurteilte die Verk\u00e4uferin zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe des Fahrzeugs. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts hatten die Parteien die LKW-Besteuerung des Fahrzeugs als Eigenschaft vereinbart. Da diese fehlte, sei die K\u00e4uferin zur R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 346 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7\u00a7 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323 Abs. 1 BGB berechtigt. Die Verk\u00e4uferin wollte sich damit nicht abfinden und ging in die Berufung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das OLG Koblenz \u00e4nderte das Urteil der Vorinstanz lediglich in Bezug auf die von der K\u00e4uferin gezogenen Gebrauchsvorteile ab. Dass in dem Kaufvertrag nicht <q>LKW<\/q>, sondern <q>PKW Pickup<\/q> stand, war f\u00fcr das Gericht ohne Bedeutung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar seien weder ein <em><q>allgemein gehaltenes Gespr\u00e4ch \u00fcber die steuerliche Einordnungsm\u00f6glichkeit<\/q><\/em> als Beschaffenheitsvereinbarung, noch die <em><q>blo\u00dfe Angabe eines Fahrzeugtyps in einem Kaufvertrag<\/q><\/em> bereits als eine Beschaffenheitsangabe zu werten, auf die ein K\u00e4ufer vertrauen d\u00fcrfe. Denn die Angabe eines Fahrzeugtyps beziehe sich nur auf die damit verbundenen zulassungsrechtlichen Anforderungen, nicht aber auf die steuerrechtliche Einordnung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 06.03.2008 &#8211; Az.: 27 U 66\/07; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 &#8211; Az.: 2 U 28\/07).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatten die Parteien sich aber nicht nur allgemein \u00fcber die steuerliche Einordnung unterhalten. Vielmehr hatte die K\u00e4uferin diese mehrfach thematisiert, so dass <em><q>aufgrund dieser Nachfragen und des Inhalts der Antwort des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers die Beklagten [\u0085] eine Vereinbarung \u00fcber die steuerliche Einordnung des Pickup und damit \u00fcber dessen Beschaffenheit vor[liegt] (vgl. f\u00fcr die Vereinbarung der Erf\u00fcllung einer Abgasnorm LG M\u00fcnster, Urteil vom 06.12.2006 &#8211; 8 O 320\/06).<\/q><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Da diese Beschaffenheit nun durch die steuerliche Einordnung der Finanzbeh\u00f6rde fehlte, hatte das Fahrzeug einen Sachmangel gem\u00e4\u00df \u00a7 434 Abs. 1 S. 1 BGB, und die K\u00e4uferin war zur R\u00fcckabwicklung berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die verkehrsrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW ist f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuer ohne Bedeutung (Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2010 &#8211; Az.: 2 K 548\/10; vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 21.08.2006 &#8211; Az.: VII B 333\/05 BStBl II 2006, 721; Urteil vom 01.10.2008 &#8211; Az.: II R 63\/07, BStBl II 2009, 20). Wichtiger sind tats\u00e4chliche Kriterien, wie z.B. die Bauart oder die Einrichtung des Fahrzeugs (FG Bremen, Urteil vom 06.01.2017 &#8211; Az.: 4 K 59\/14 (2)), die zul\u00e4ssige Zuladung oder die Gr\u00f6\u00dfe der Ladefl\u00e4che, etc. Bei Serienfahrzeugen spielt zudem die die Konzeption des Herstellers eine Rolle (BFH-Urteil vom 26.06.1997 VII R 12\/97, BFH\/NV 1997, 810).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei Pickup-Fahrzeugen ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs allerdings <em><q>typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbef\u00f6rderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefl\u00e4che oder ihr Laderaum nicht mehr als die H\u00e4lfte der gesamten Nutzfl\u00e4che ausmacht<\/q>.<\/em> Aber selbst wenn dies gegeben ist, f\u00fchrt es <em><q>nicht dazu, dass in den F\u00e4llen, in denen die Ladefl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als die f\u00fcr die Personenbef\u00f6rderung vorgesehene Fl\u00e4che ist, umgekehrt typisierend von der Eigenschaft des Fahrzeugs als LKW auszugehen ist<\/q><\/em> (BFH, Urteil vom 29.08.2012 &#8211; Az.: II R 7\/11 -, BFHE 239, 159, BStBl II 2013, 93).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings hat auch das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild lediglich indizielle Wirkung (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2000 &#8211; VII R 26\/99 -, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Denn selbst, wenn das Fahrzeug zuvor nachweislich zur G\u00fcterbef\u00f6rderung eingesetzt wurde, nur \u00fcber zwei Sitzpl\u00e4tze verf\u00fcgt und die hinteren Seitenfenster verblecht sind, ist dies keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass es steuerrechtlich auch als LKW eingestuft wird (vgl. FG Brandenburg, Urteil vom 09.09.2003 &#8211; Az.: 4 K 3138\/00).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Zollverwaltung achtet bei der Festsetzung der Besteuerung genau darauf, ob SUV\u00b4s oder Pickups als PKW oder LKW genutzt werden. In der Regel gelingt die steuerliche Einstufung als LKW nur noch dann, wenn das Fahrzeug entweder tats\u00e4chlich als solcher eingesetzt wird oder bei R\u00fcckbau von PKW-typischer Ausstattung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn es dennoch gelingt, einen Pickup als LKW zuzulassen, bringt dies aber nicht nur steuerliche Erleichterungen, sondern auch die Beachtung der f\u00fcr LKW geltenden, stra\u00dfenverkehrsrechtlichen Vorschriften mit sich. Beispielhaft seien der Mindestabstand von 50 Metern, Durchfahrtsverbote oder das \u00dcberholverbot f\u00fcr LKW ab 3.5t sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot f\u00fcr Einzel-LKW ab 7,5t und Gespanne genannt. Besonders \u00e4rgerlich ist es, wenn bei der Fahrt in den Urlaub zus\u00e4tzlich das sogenannte <q>Ferienfahrverbot<\/q> zu beachten ist oder man infolge einer auf PKW ausgelegten Streckenf\u00fchrung des Navigationssystems pl\u00f6tzlich vor einer f\u00fcr LKW gesperrten Stra\u00dfe steht. Im Zweifelsfall stehen der Steuererleichterung damit erhebliche Nutzungseinschr\u00e4nkungen und versch\u00e4rfte Bu\u00dfgeldregeln gegen\u00fcber. Kommt es dann zu einem Bu\u00dfgeld, ist dieses oftmals nicht nur h\u00f6her als f\u00fcr PKW, sondern auch mit Punkten in Flensburg behaftet. Der Bu\u00dfgeldbescheid sollte daher nicht leichtfertig hingenommen, sondern einem versierten Anwalt zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt werden. Die Anw\u00e4lte der Kanzlei Voigt sind auf die Abwehr von Bu\u00dfgeldern und Punkten spezialisiert. Sie erreichen uns von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr unter der kostenlosen Rufnummer <b>0800-BUSSGELD<\/b>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>PKW werden in Deutschland nach Hubraum und Schadstoffaussto\u00df besteuert, LKW &#8211; erheblich g\u00fcnstiger &#8211; nach Gewicht. 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