{"id":10209,"date":"2017-02-01T06:00:00","date_gmt":"2017-02-01T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/urteil-des-olg-stuttgart-vom-17112016-az-7-u-3416-zum-nachweis-des-unfalls-nach-akb-a-232\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:24","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:24","slug":"urteil-des-olg-stuttgart-vom-17112016-az-7-u-3416-zum-nachweis-des-unfalls-nach-akb-a-232","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10209","title":{"rendered":"Wer haben will, muss beweisen &#8211; zum Nachweis des Unfalls nach AKB A 2.3.2 (AKB 2008)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Im Zivilprozess gilt der Grundsatz <q>wer haben will, muss beweisen<\/q>. Wer also von seinem Versicherer Geld haben m\u00f6chte, muss nachweisen, dass er auch tats\u00e4chlich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hat. Wenn dort steht <q><em>Versichert sind Unf\u00e4lle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von au\u00dfen pl\u00f6tzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis<\/em><\/q>, dann hat er eben dies zu beweisen. \u00dcber das <q>Ob<\/q> und <q>Wie<\/q> kommt es allerdings immer wieder zu Streit, insbesondere, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht bis ins Detail aufgekl\u00e4rt werden kann.<\/p>\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Versicherungsnehmer behauptete, er sei am 15. Juni 2014 gegen 23:00 Uhr bei einem Ausweichman\u00f6ver wegen eines Fuchses von der Fahrbahn abgekommen und auf der linken Seite mit dem Bordstein kollidiert. Dabei w\u00e4ren Sto\u00dff\u00e4nger, Kotfl\u00fcgel, der Klimakondensator und eine Leichtmetallfelge besch\u00e4digt worden. Die Felge sei nicht mehr erh\u00e4ltlich, weshalb der Austausch aller vier Felgen erforderlich sei. Der Versicherungsnehmer bezifferte den Anspruch der H\u00f6he nach, wobei er f\u00fcr die Felgen bereits von sich aus einen Abzug <q>neu f\u00fcr Alt<\/q> in H\u00f6he von 20% vornahm.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Versicherer wollte den Schaden nicht bezahlen. Nach seiner Auffassung k\u00f6nne der Unfall sich weder in der beschriebenen Weise ereignet, noch die geltend gemachten Sch\u00e4den verursacht haben. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den Klimakondensator und die angeblich erforderliche Neuanschaffung der Felgen. Hinzu komme die zeitliche N\u00e4he zwischen dem Einschluss der Vollkasko-Versicherung (13.05.2014) und dem Unfall. Es sei daher <em><q>von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vort\u00e4uschung eines Schadensereignisses<\/q><\/em> auszugehen. Der Versicherungsnehmer wollte sich damit nicht abfinden und zog vor Gericht.<\/p>\n<p><strong>Was sagen die Gerichte?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das in erster Instanz zust\u00e4ndige Landgericht Heilbronn bezweifelte &#8211; wie der Versicherer auch -, dass ein Wildunfall stattgefunden, sowie dass dieser sich in der vom Versicherungsnehmer geschilderten Weise ereignet habe, auch wenn er &#8211; nach den Angaben des vorliegenden Sachverst\u00e4ndigengutachtens &#8211; nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Aber da das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers nicht zu einem Wildwechsel passe, sei der Ablauf nicht hinreichend liquide festgestellt. Da der Versicherungsnehmer den Unfall nicht zutreffend geschildert habe, habe er nicht alles getan, um das Schadensereignis hinreichend aufzukl\u00e4ren. Dies f\u00fchre als Obliegenheitsverletzung nach AKB E.1.3 zur Leistungsfreiheit des Versicherers gem\u00e4\u00df AKB E.6.1 (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 05.02.2016 &#8211; Az.: 4 O 183\/14 Ko). Der Versicherungsnehmer wollte sich damit nicht abfinden und ging &#8211; anwaltlich vertreten und erfolgreich &#8211; in die Berufung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das in zweiter Instanz zust\u00e4ndige OLG Stuttgart beauftragte seinerseits einen Sachverst\u00e4ndigen. Dessen Feststellungen best\u00e4tigten die Ausf\u00fchrungen des erstinstanzlich t\u00e4tigen Gutachters sowohl zur (plausiblen) Schadensh\u00f6he als auch dem m\u00f6glichen Schadenshergang und Schadensort. Im Gegensatz zur Vorinstanz f\u00fchrten sie jedoch nicht zu einer Klageabweisung, sondern zu einer Verurteilung des Versicherers. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Versicherungsnehmer den Nachweis des Unfalls n\u00e4mlich hinreichend f\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die behaupteten Sch\u00e4den seien sowohl hinsichtlich der Kollisionsgeschwindigkeit, des Aufprallwinkels, als auch der behaupteten Sch\u00e4den, nachvollziehbar. Dasselbe gelte f\u00fcr den Ablauf an dem geschilderten Unfallort. Auch der Umstand, dass der Fuchs von links gekommen sein soll, sei <q><em>in der konkreten Situation und angesichts der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse (bereits beginnende Rechtskurve)<\/em><\/q> kein ungew\u00f6hnliches Verhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Allerdings, so das Gericht, komme es nicht alleine darauf an, ob sich das behauptete Geschehen \u00fcberhaupt ereignet haben k\u00f6nne. Wie bereits das OLG Karlsruhe in anderer Sache (16.03.2006 &#8211; Az.: 12 U 292\/05), vertrat es die Auffassung, die Leistungspflicht des Versicherers sei bereits dann gegeben, wenn <em><q>die Sch\u00e4den nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2. AKB beruhen k\u00f6nnen<\/q><\/em>. Der Versicherer sei selbst dann zur Leistung verpflichtet <em><q>wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert werde, nicht ereignet haben k\u00f6nne.<\/q> <\/em>Allerdings m\u00fcsse feststehen, dass die Sch\u00e4den der Art und Beschaffenheit nach nur auf einem Unfall beruhen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dies mag auf den ersten Blick widersinnig erscheinen und den (Trug)schluss nahelegen, man m\u00fcsse &#8211; um an das Geld des Versicherers zu kommen &#8211; nur einen Schaden haben und einen Unfall behaupten. Genau dies ist aber nicht der Fall. F\u00fcr das Gericht war ausschlaggebend, dass der Unfall nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen mindestens im Bereich des M\u00f6glichen lag. H\u00e4tte er festgestellt, dass der Unfall weder <em><q>an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen&#8230;<\/q> <\/em>(vgl. OLG Hamm vom 21.01.2005 &#8211; Az.: 20 U 228\/03), h\u00e4tte es die Klage abgewiesen. Auf die weiteren Ausf\u00fchrungen, insbesondere zur Schadensh\u00f6he, soll hier nicht eingegangen werden.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Wir begr\u00fc\u00dfen das Urteil des OLG Stuttgart. Dies gilt nicht zuletzt auch in Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Abgrenzung des <q>wahrscheinlichen<\/q> von dem <q>so-nicht<\/q>&#8211; Unfall (vgl. LG Essen vom 22.12.2014 &#8211; Az.: 5 O 12713). Den Betrug zum Nachteil des Versicherers lehnen wir entschieden ab. Wir liegen aber z.B. mit dem OLG K\u00f6ln (Urteil vom 02.03.2010 &#8211; Az.: I-9 U 122\/09) auf einer Linie, wenn es darum geht, dass die Unfreiwilligkeit des Schadenereignisses nicht zum Begriff des Unfalls im Sinne der AKB geh\u00f6rt. Und wenn ein Versicherer die Leistung mit der Begr\u00fcndung verweigert, dass der Versicherungsnehmer das Schadensereignis vors\u00e4tzlich herbeigef\u00fchrt habe, dann hat er dies zu beweisen. Bleibt er aber die Indizienkette schuldig, aus der im Rahmen der Gesamtschau aller Tatsachen und Beweise auf eine planm\u00e4\u00dfige Vorbereitung und Herbeif\u00fchrung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 07.03.2008 &#8211; Az.: 10 U 5394\/07), dann kommt er um die Leistung nicht herum.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Erfahrung zeigt, dass es selbst f\u00fcr die ungew\u00f6hnlichsten Geschehensabl\u00e4ufe eine einfache und logische Erkl\u00e4rung geben kann. Leider kommt es aber immer wieder vor, dass sich ein Versicherer lieber auf die standardisierte Ablehnung zur\u00fcckzieht, als sich in der gebotenen Form mit dem Sachverhalt zu befassen. In diesen F\u00e4llen ist es gut, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, der auch den Weg durch die Instanzen nicht scheut.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Anw\u00e4lte der Kanzlei Voigt verf\u00fcgen \u00fcber eine durch mehrere zehntausend Prozesse gewachsene Erfahrung und f\u00fchren einen Prozess nur dann, wenn auch Aussicht auf Erfolg besteht. Alles andere w\u00e4re unsinnig. Wir k\u00e4mpfen f\u00fcr Ihr Recht und daf\u00fcr, dass Sie am Ende zu den Gewinnern geh\u00f6ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zivilprozess gilt der Grundsatz wer haben will, muss beweisen. Wer also von seinem Versicherer Geld haben m\u00f6chte, muss nachweisen, dass er auch tats\u00e4chlich einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hat. 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