{"id":10243,"date":"2017-01-20T06:00:00","date_gmt":"2017-01-20T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/geschaedigter-muss-nicht-auf-dem-ueberregionalen-markt-nach-ersatzfahrzeug-suchen\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:24","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:24","slug":"geschaedigter-muss-nicht-auf-dem-ueberregionalen-markt-nach-ersatzfahrzeug-suchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10243","title":{"rendered":"Gesch\u00e4digter muss nicht auf dem \u00fcberregionalen Markt nach Ersatzfahrzeug suchen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden muss sich der Gesch\u00e4digte um ein Ersatzfahrzeug bem\u00fchen. Dabei hat er seine Schadensminderungspflicht im Auge zu behalten und sich um eine z\u00fcgige Abwicklung zu k\u00fcmmern. Den W\u00fcnschen und Anforderungen mancher Versicherer, die dabei vom Gesch\u00e4digten zu beachten seien, wurden wieder einmal Grenzen gesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Bei einem Verkehrsunfall am 10.08.2014, der alleine vom Unfallgegner verschuldet wurde, wurde der vier Monate alte Audi A3 Quattro mit Allradantrieb und Panoramadach der Gesch\u00e4digten derart besch\u00e4digt, dass es nicht mehr fahrt\u00fcchtig war. Bis zum Unfallzeitpunkt war er gerade einmal 4.253 km gelaufen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Gesch\u00e4digte lie\u00df das Fahrzeug begutachten. Als das Gutachten vom 14. 08.2014 vorlag, entschied sich die Gesch\u00e4digte ein Neufahrzeug des gleichen Typs und mit gleicher Ausstattung am 25.08.2014 zu bestellen. Dieses wurde im Oktober geliefert und am 23.10.2014 zugelassen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Schaden wurde vom Versicherer des Unfallverursachers fast vollst\u00e4ndig reguliert. Lediglich hinsichtlich der Nutzungsentsch\u00e4digung kam es zum Streit. Der Versicherer hat Nutzungsausfall f\u00fcr 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer reguliert. Die Gesch\u00e4digte trug vor, dass f\u00fcr Fahrzeuge so, wie ihr besch\u00e4digtes, kein Gebrauchtwagenmarkt bestehe. Deshalb sei es ihr nicht m\u00f6glich gewesen ein gleichwertiges Fahrzeug in diesen 14 Tagen zu beschaffen. Sie forderte daher Nutzungsausfall f\u00fcr die gesamte Dauer. Der Versicherer hatte kein Einsehen und so zog die Gesch\u00e4digte vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht holte sich Rat in Form eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens und gab der Gesch\u00e4digten am Ende Recht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Durch den Unfall konnte die Gesch\u00e4digte ihr Fahrzeug nicht nutzen, was grunds\u00e4tzlich zu entsch\u00e4digen ist. Dabei ist auf die Schadensminderungspflicht zu achten: Der Ausfall soll so kurz wie m\u00f6glich gehalten werden, wobei nur das erwartet werden kann, was ein vern\u00fcnftiger Mensch an Aufwendungen erbringen w\u00fcrde. Beruft sich der Sch\u00e4diger auf einen Versto\u00df von Seiten des Gesch\u00e4digten, hat der Sch\u00e4diger diesen Versto\u00df zu beweisen (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.11.1975 &#8211; 24 U 813\/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 &#8211; 14 U 85\/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 &#8211; 2 O 205\/12).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Hinsichtlich der anzusetzenden Dauer darf ein Gesch\u00e4digter daher <q><em>grunds\u00e4tzlich Nutzungsausfall nur f\u00fcr den Zeitraum vom Sch\u00e4diger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverz\u00fcglichen Bem\u00fchungen m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Dieser normale Wiederbeschaffungszeitraum setzt sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Kl\u00e4rung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) \u00dcberlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs (OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 27.11.1975 &#8211; 24 U 813\/75; OLG Celle, Urteil vom 24.10.2007 &#8211; 14 U 85\/07; LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 &#8211; 2 O 205\/12).<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der vom Gericht bestellte Sachverst\u00e4ndig stellte fest, dass<\/p>\n<ul style=\"margin-left: 40px;\">\n<li style=\"text-align:justify\">im Augst 2014 \u00fcberhaupt nur 11 allradbetriebene Quatto-Fahrzeuge angeboten wurden (also unter 5\u00a0% der Fahrzeuge);<\/li>\n<li style=\"text-align:justify\">im Gro\u00dfraum von Bonn zu dieser Zeit kein einziges vergleichbares Fahrzeug angeboten wurde;<\/li>\n<li style=\"text-align:justify\">ein in Pforzheim angebotenes Fahrzeug allerdings schon 12.900 km gelaufen war und kein Panoramadach als wesentliches Ausstattungsmerkmal aufwies;<\/li>\n<li style=\"text-align:justify\">auch ein in Frankfurt angebotenes Fahrzeug kein Panoramadach aufwies;<\/li>\n<li style=\"text-align:justify\">ein Fahrzeug aus T\u00fcbingen (ebenfalls April 2014 zugelassen) zwar lediglich 5.000 km gelaufen war, ihm allerdings das hochwertige Sound System von Bang &amp; Olufsen fehlte.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht stellte noch einmal klar, dass die Gesch\u00e4digte <q><em>dem Grunde nach keinen Anspruch auf ein exakt wie das verunfallte Fahrzeug ausger\u00fcstetes Vergleichsfahrzeug hat, muss sie sich nach Auffassung des Gerichts dennoch nicht auf Fahrzeuge verweisen lassen, die entweder deutlich mehr Kilometer gelaufen haben oder denen wesentliche Ausstattungsmerkmale fehlen. So ist ein Fahrzeug ohne Panoramadach kaum noch vergleichbar mit einem Fahrzeug mit Panoramadach. Hinzu kommt, dass die \u00fcberhaupt verf\u00fcgbaren Fahrzeuge aber auch nicht auf dem regionalen Markt vorhanden waren. Der Gesch\u00e4digte, hier die Kl\u00e4gerin, ist jedoch nicht verpflichtet \u00fcber den regionalen Markt hinaus nach Fahrzeugen zu suchen<\/em>.<\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Deshalb sprach das Gericht der Gesch\u00e4digten Nutzungsausfall vom Unfall bis zur Fahrzeugzulassung zu &#8211; unter Anrechnung der bereits regulierten 14 Tage.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Gerade bei Neufahrzeugen, Importfahrzeugen und Spezialausstattungen lohnt es sich genau nachzurechnen. Die im Sachverst\u00e4ndigengutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer ist ein Sch\u00e4tzwert f\u00fcr Vergleichsfahrzeuge. In der Regel hei\u00dft es dort <q>14 Tage<\/q> oder <q>10-12 Werktage<\/q>. F\u00e4llt Ihr Fahrzeug jedoch aus dem Rahmen, k\u00f6nnen Abweichungen nach oben durchaus gerechtfertigt sein &#8211; sofern sie plausibel sind.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Plausibel sind zum Bespiel l\u00e4ngere Lieferzeiten bei Neufahrzeugen oder Importfahrzeugen au\u00dferhalb des EU-Binnenmarktes. Ebenso k\u00f6nnen erforderliche Umbauma\u00dfnahmen wie zum Beispiel der Einbau einer Rollstuhlrampe die Fertigstellung verz\u00f6gern.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie in jedem Fall einen Rechtanwalt konsultieren, der die Aspekte des Einzelfalles mit Ihnen abw\u00e4gt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden muss sich der Gesch\u00e4digte um ein Ersatzfahrzeug bem\u00fchen. Dabei hat er seine Schadensminderungspflicht im Auge zu behalten und sich um eine z\u00fcgige Abwicklung zu k\u00fcmmern. 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