{"id":10285,"date":"2017-01-03T06:00:00","date_gmt":"2017-01-03T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/besser-spaet-gestanden-als-schlecht-gefahren-bgh-vom-11102016-vi-zr-6616\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:25","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:25","slug":"besser-spaet-gestanden-als-schlecht-gefahren-bgh-vom-11102016-vi-zr-6616","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10285","title":{"rendered":"Besser sp\u00e4t gestanden als schlecht gefahren &#8211; BGH vom 11.10.2016 &#8211; VI ZR 66\/16"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das hektische Gedr\u00e4nge auf den Parkpl\u00e4tzen vor den Festtagen ist noch gut in Erinnerung und der eine oder andere Parkrempler wird die Gerichte sicherlich auch in diesem Jahr besch\u00e4ftigen. Oft parken mehrere Fahrzeug gleichzeitig ein oder aus und besonders gerne kollidieren offenbar Fahrzeug miteinander, die gleichzeitig r\u00fcckw\u00e4rts aus sich gegen\u00fcberliegenden Parkbuchten ausparken. Wer in dieser Konstellation f\u00fcr welchen Schaden haftet und worauf es bei der Beurteilung entscheidend ankommt zeigt diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der sp\u00e4tere Beklagte wollte auf dem Parkplatz eines Baumarktes wenden. Dazu fuhr er zun\u00e4chst vorw\u00e4rts in eine Parkbucht, um anschlie\u00dfend wieder r\u00fcckw\u00e4rts herauszufahren. Hierbei kollidierte er mit dem Heck des Fahrzeugs der Kl\u00e4gerin, welches sich im Zeitpunkt der Kollision im Fahrweg vor der Parkbucht befand. Die Kl\u00e4gerin war ihrerseits zuvor aus der gegen\u00fcberliegenden Parkbucht &#8211; ebenfalls r\u00fcckw\u00e4rts &#8211; heraus\u00adgefahren und dann vor der Parkbucht zum Stehen gekommen. Noch bevor sie den Vorw\u00e4rtsgang einlegen konnte kam es zur Kollision. Der Ver\u00adsicherer des Beklagten zahlte auf den Schaden der Kl\u00e4gerin nur 50%. Der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgte das nicht. Schlie\u00dflich habe sie bereits drei Sekunden gestanden, als der Beklagte in ihr Fahrzeug hineingefahren sei. Der Beklagte sah das anders. Er und die Kl\u00e4gerin h\u00e4tten gleichzeitig ausgeparkt. Das Fahrzeug der Kl\u00e4gerin sei allenfalls den Bruchteil einer Sekunde vor der Kollision zum Stehen gekommen. Da au\u00dfergerichtlich \u00a0keine Einigung zu erzielen war, \u00a0ging die Sache vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was sagen die Instanzgerichte?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dort hatte die Kl\u00e4gerin keinen Erfolg. Weder das Amtsgericht Strausberg, noch das Landgericht Frankfurt (Oder) konnten einen \u00fcber 50% hinausgehenden Anspruch erkennen, denn beide\u00a0Unfallbeteiligte seien vor der Kollision r\u00fcckw\u00e4rts gefahren und deshalb spr\u00e4che sowohl gegen die Kl\u00e4gerin, als auch gegen den Beklagten\u00a0jeweils der Anscheinsbeweis des Verschuldens. Es spiele keine Rolle, ob die Kl\u00e4gerin bei der Kollision bereits gestanden habe, denn der enge zeitliche und r\u00e4umliche Zusammenhang zu dem vorausgegangenen Ausparkvorgang w\u00fcrde den Anscheinsbeweise nicht entfallen lassen. Mit dieser Auffassung befand sich das LG Frankfurt (Oder) \u00fcbrigens in bester Gesellschaft, viele Obergerichte, so z.B. auch das OLG Hamm (Urteil vom 11.09.2012, I-9 U 32\/12) urteilten genauso.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Kl\u00e4gerin wollte sich\u00a0 damit aber weiterhin nicht zufrieden und auch das Landgericht Frankfurt (Oder) selbst hatte m\u00f6glicherweise so seine Zweifel, denn letztlich lie\u00df es in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was sagt der BGH?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH verwies zun\u00e4chst auf die zu diesem Thema bereits vorangegangenen Urteile aus j\u00fcngerer Vergangenheit (15.12.2015, Az. VI ZR 6\/15; 26.01.2016, Az. VI ZR 179\/15) und die darin enthaltenen Grunds\u00e4tze.\u00a0Danach spr\u00e4che auch auf einem Parkplatz der Beweis des ersten Anscheins grunds\u00e4tzlich gegen den R\u00fcckw\u00e4rtsfahrenden, soweit sei die Entscheidung des LG Frankfurt (Oder) nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof\u00a0machte aber zugleich deutlich, dass er die weite Auslegung des Anscheinsbeweises durch die Instanzgerichte f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Man\u00a0sollte zun\u00e4chst ber\u00fccksichtigen, dass an die Verkehrsteilnehmer bei Benutzung eines Parkplatzes andere Anforderungen zu stellen sind als bei der Teilnahme am flie\u00dfenden Verkehr. Bei Parkpl\u00e4tzen n\u00e4mlich muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass r\u00fcckw\u00e4rtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss st\u00f6ren. Daher m\u00fcssen Verkehrsteilnehmer auf Parkpl\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu k\u00f6nnen. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung aber erf\u00fcllt und gelingt es ihm, beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren vor einer Kollision noch zum Stehen zu kommen, dann hat er grunds\u00e4tzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gen\u00fcgt, so dass f\u00fcr den Anscheinsbeweis f\u00fcr ein Verschulden des R\u00fcckw\u00e4rtsfahrenden nach Auffassung des BGH kein Raum mehr bleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdr\u00e4ngt, dass auch der Fahrzeugf\u00fchrer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Genau dieser allgemeine Erfahrungssatz ist aber Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines Anscheinsbeweises.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Mit anderen Worten: Entscheidend ist, ob eines der zur\u00fccksetzenden Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision gestanden hat; Sekundenbruchteile gen\u00fcgen. Gelingt das, dann spricht gegen diesen Verkehrsteilnehmer kein Anscheinsbeweis mehr hinsichtlich eines Verschuldens.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH hat mit dieser Entscheidung vom 11.10.2016 in Fortf\u00fchrung seiner beiden vorangegangenen Entscheidungen nunmehr eine klare Linie zum <q>Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier r\u00fcckw\u00e4rtsfahrender Fahrzeuge auf Parkpl\u00e4tzen<\/q> definiert. Das das Berufungsgericht hier f\u00e4lschlicherweise zu Lasten der Kl\u00e4gerin einen Anscheinsbeweis angenommen hatte war die Sache aufzuheben und\u00a0zur endg\u00fcltigen Entscheidung an das Landgericht Frankfurt\/Oder zur\u00fcckverwiesen. Ob die Kl\u00e4gerin am Ende jedoch trotz dieser Entscheidung vollst\u00e4ndigen Schadensersatz \u00a0erh\u00e4lt, ist abzuwarten. Die weitere Aussage des BGH jedenfalls, dass eine 100%-ige Haftung des Beklagten schon mit Blick auf die Betriebsgefahr und m\u00f6gliche weitere Umst\u00e4nde der Kl\u00e4gerin nicht zwingend sei, l\u00e4sst ein riesengro\u00dfes Hintert\u00fcrchen offen. Es steht zu erwarten, dass durch diese Entscheidung zumindest die Beweisaufnahmen im Sinne einer Unfallrekonstruktion zunehmen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ohne fachkundige Unterst\u00fctzung steht man dann schnell auf verlorenem Posten. Damit Ihnen das nicht passiert, stehen die Rechtsanw\u00e4lte der Kanzlei Voigt bereit. Wir k\u00e4mpfen, damit Sie Ihr Recht bekommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das hektische Gedr\u00e4nge auf den Parkpl\u00e4tzen vor den Festtagen ist noch gut in Erinnerung und der eine oder andere Parkrempler wird die Gerichte sicherlich auch in diesem Jahr besch\u00e4ftigen. Oft parken mehrere Fahrzeug gleichzeitig ein oder aus und besonders gerne kollidieren offenbar Fahrzeug miteinander, die gleichzeitig r\u00fcckw\u00e4rts aus sich gegen\u00fcberliegenden Parkbuchten ausparken. 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