{"id":10341,"date":"2016-11-18T06:00:00","date_gmt":"2016-11-18T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/streupflicht-nicht-immer-olg-hamm-11-u-121-15\/"},"modified":"2025-03-06T10:58:38","modified_gmt":"2025-03-06T09:58:38","slug":"streupflicht-nicht-immer-olg-hamm-11-u-121-15","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10341","title":{"rendered":"Was gilt f\u00fcr die Streupflicht der Gemeinde?"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>In einer Kurve war es glatt!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Als ein Autofahrer gegen 08:30 Uhr eine Landstra\u00dfe au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften befuhr, verlor er in einer Kurve, die weder ein besonderes Gef\u00e4lle noch eine seitliche Neigung aufwies, aufgrund von Stra\u00dfengl\u00e4tte die Kontrolle \u00fcber sein Fahrzeug und verunfallte. Da die Gemeinde an dieser Stelle nicht gestreut hatte, verlangte er von ihr Schadensersatz. Das Landgericht hatte seiner seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben. Allerdings war das nicht von Bestand, denn das OLG Hamm \u00e4nderte das Urteil und wies die Klage in vollem Umfang ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Verkehrssicherungspflicht obliegt der Gemeinde!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich, so das OLG Hamm, geh\u00f6rt es zu den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten der Gemeinde, in deren Gebiet die Stra\u00dfe verl\u00e4uft, diese in einem Zustand zu erhalten, der eine gefahrlose Benutzung erm\u00f6glicht. Dazu geh\u00f6rt auch der Winterdienst, also das Streuen und\/oder R\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings sind sowohl die R\u00e4um- als auch die Streupflicht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit begrenzt. Denn es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass nicht alle Stra\u00dfen zu jeder Zeit gleichzeitig und vollst\u00e4ndig gesichert werden k\u00f6nnen. Nach gefestigter und einhelliger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sowie allgemeiner Auffassung in der Literatur sind die Verkehrssicherungspflichtigen daher nur ausnahmsweise zur Abwehr von Gl\u00e4ttegefahren auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften verpflichtet, und zwar grunds\u00e4tzlich nur an besonders gef\u00e4hrlichen Stellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine solche besondere Gefahrenstelle liegt vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der f\u00fcr Fahrten auf winterlichen Stra\u00dfen zu fordernden gesteigerten Beobachtung des Stra\u00dfenzustandes und der damit zu fordernden gesteigerten Sorgfalt den die Gefahr begr\u00fcndenden Stra\u00dfenzustand nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht beherrschen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber liegt nach Auffassung des OLG Hamm eine besonders gef\u00e4hrliche Stelle dann nicht vor, wenn ein sorgf\u00e4ltiger Kraftfahrer unter Ber\u00fccksichtigung der bei winterlichen Stra\u00dfenverh\u00e4ltnissen gebotenen Vorsicht mit dem Auftreten von Gl\u00e4tte an der konkreten Stelle rechnen musste und die Gefahr der Stelle auch erkennbar war. Und genau nach diesen Kriterien lag nach Auffassung des Senats hier keine Gefahrenstelle vor.<\/p>\n\n\n\n<p><em>&#8220;Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann das blo\u00dfe Vorhandensein einer Gl\u00e4ttestelle im Kurvenbereich, aufgrund derer ein Pkw von der Fahrbahn abkommen kann, f\u00fcr die Annahme einer besonders gef\u00e4hrlichen Stelle im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichen. Entscheidend ist vielmehr, ob die fragliche Gefahrenstelle bei Glatteis eine besondere Gef\u00e4hrlichkeit aufweist, die \u00fcber die allgemeine Gl\u00e4ttegefahr hinausgeht und zudem nicht erkennbar und beherrschbar ist. Andernfalls w\u00e4re stets jede Stra\u00dfenkurve streupflichtig, was der von der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung vorgenommenen Begrenzung der Streupflicht durch das Kriterium der wirtschaftlichen Zumutbarkeit offensichtlich widersprechen w\u00fcrde.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Bedeutung der \u00d6rtlichkeit entscheidet!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>In einem anderen Sachverhalt kam das OLG Hamm dagegen zu der \u00dcberzeugung, dass selbst ein zweimaliges Abstreuen mit Salz nicht immer ausreicht und mitunter sogar noch mit einem anderen Mittel nachgestreut werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem Urteil vom&nbsp;1.12.2023 (<a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/olgs\/hamm\/j2023\/11_U_32_22_Urteil_20231201.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az.&nbsp;11 U 32\/22<\/a>), bei dem es um das Abstreuen eines innerst\u00e4dtischen Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberwegs ging, hatte das OLG Hamm festgestellt, <em>&#8220;dass die Salzstreuung nicht ausreichte. Die Lufttemperatur habe -10\u00b0 Celsius betragen, es sei von einer Eisschicht von mehr als 1 cm Dicke auszugehen gewesen. Um zu verhindern, dass das durch das Salz angetaute Wasser direkt wieder gefriere und dadurch die Gl\u00e4ttebildung sogar noch verst\u00e4rkte, sei eine mindestens 13\u2009%ige Salzl\u00f6sung erforderlich gewesen. Die aufgebrachte Salzmenge sei diesen Anforderungen nicht gerecht geworden, die Verkehrssicherungspflicht damit nicht erf\u00fcllt worden. Bei diesen Wetterverh\u00e4ltnissen h\u00e4tte dar\u00fcber hinaus mit Split daf\u00fcr gesorgt werden m\u00fcssen, dass im Bereich der Fu\u00dfg\u00e4nger\u00fcberwege Trittsicherheit gegeben ist.&#8221;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Landgericht Aachen war f\u00fcr die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht an einer Bushaltestelle, dass diese unstreitig die einzige Bushaltestelle f\u00fcr einen Ort mit \u00fcber 500 Einwohnern war. Obgleich sie nicht im Ortsmittelpunkt, sondern an der Landstra\u00dfe belegen war, ergab sich ihre erhebliche Verkehrsbedeutung daraus, dass gerade die im Winter besonders wichtigen \u00f6ffentlichen Verkehrsmittel nur \u00fcber diese Bushaltestelle erreicht werden konnten. Die besondere Verkehrsbedeutung zog wiederum eine entsprechende Sicherungs- und damit auch Streupflicht nach sich  (Urt. v. 24.05.2018, <a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/lgs\/aachen\/lg_aachen\/j2018\/12_O_430_17_Urteil_20180524.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 12 O 430\/17<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften muss nicht jede Stra\u00dfe fl\u00e4chendeckend gestreut werden. Man kann sich also nicht auf eine v\u00f6llig gefahrlose Fahrbahn verlassen und muss deshalb zus\u00e4tzliche Vorsicht walten lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht die gesamte Stra\u00dfe, sondern nur einzelne Fahrbahnabschnitte vereist sind. Im Innenstadtbereich oder an Orten mit besonderer Bedeutung kann das schon ganz anders aussehen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Themenbezogene Links<\/h2>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/rechtstipps\/raeum-und-streupflicht\/\" data-type=\"stichworte\" data-id=\"39373\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">R\u00e4um- und Streupflicht<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/aktuelles\/wie-weit-reicht-die-raeum-und-streupflicht\/\">Wie weit reicht die R\u00e4um- und Streupflicht?<\/a><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Aktualisiert am 06.03.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Schnee und Eisgl\u00e4tte wird manche Fahrt schnell zu einer Rutschpartie, die dann auch in einem Unfall enden kann.  <\/p>\n<p>Nach einem Unfall stellt sich dann mitunter die Frage, ob z.B. die Gemeinde haftet, wenn ein Fahrzeug aufgrund von Stra\u00dfengl\u00e4tte von der Fahrbahn abgekommen und besch\u00e4digt worden ist. <\/p>\n<p>Wie zwei Urteile des  OLG Hamm belegen lautet die Antwort auch hier: Der Einzelfall entscheidet!<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":51863,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"Zur Streupflicht der Gemeinde bei Schnee und Eis","_seopress_titles_desc":"Schnee und Eis k\u00f6nnen Stra\u00dfen schnell in Rutschbahnen verwandeln. 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