{"id":10345,"date":"2016-11-15T06:00:00","date_gmt":"2016-11-15T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/aufnahmen-einer-dash-cam-oder-on-board-kamera-koennen-verwertbar-sein-lg-muenchen-i-beschluss-vom-14102016-17-s-647316\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:27","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:27","slug":"aufnahmen-einer-dash-cam-oder-on-board-kamera-koennen-verwertbar-sein-lg-muenchen-i-beschluss-vom-14102016-17-s-647316","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10345","title":{"rendered":"Aufnahmen einer Dash-Cam oder On-Board-Kamera k\u00f6nnen verwertbar sein (LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 14.10.2016 &#8211; 17 S 6473\/16)."},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">In einem amtsgerichtlichen Verfahren war der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Der Kl\u00e4ger beantragte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst gefertigten Aufnahmen einer Dashcam. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag ab, weil es die Aufzeichnungen einer Dashcam f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig hielt und wies die Klage letztlich ab, weil der Kl\u00e4ger den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht beweisen konnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gegen diese Entscheidung legte er Berufung ein und das zust\u00e4ndige Landgericht M\u00fcnchen I liess mit Hinweisbeschluss vom 14.10.2016 (17 S 6473\/16) \u00a0nunmehr wissen, dass entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht stets von einer Unverwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam auszugehen<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verwertbarkeit mittels sog. Dashcams oder On-Board-Kameras gefertigter Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess setzt vielmehr eine sehr umfassende Abw\u00e4gung der Interessen des Abgebildeten an einer selbstbestimmten Verwendung personenbezogener Datens\u00e4tze einerseits und dem Beweissicherungsinteresse des Beweisf\u00fchrers andererseits voraus. Bei dieser Abw\u00e4gung ginge es um die zentrale Frage, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung und somit \u00dcberwachung stattfinde, sowie ob eine automatische L\u00f6schung oder \u00dcberschreibung der Aufzeichnung innerhalb bestimmter Zeitr\u00e4ume erfolge. Wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllte seien dann sei die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zul\u00e4ssiges Beweismittel handeln kann, welches analog \u00a7 371 ZPO in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverst\u00e4ndigengutachten auch Ber\u00fccksichtigung finden darf.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei-Voigt-Tipp:<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dashcams sind in den Stra\u00dfen Russlands und Osteuropas kaum noch wegzudenken und erfreuen sich auch hierzulande wachsender Beliebtheit. Die Frage nach der Verwertbarkeit solcher Aufnahme in Gerichtsverfahren wird von den Gerichten bislang uneinheitlich entschieden, es ist aber eine leichte Tendenz dahin festzustellen, dass diese Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen doch zul\u00e4ssig sind. Hierbei ist wohl im Einzelfall die Frage zu beantworten, ob durch DashCam-Videos das Recht am eigenen Bild oder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Dritten verletzt sind. Das Ver\u00f6ffentlichen von Videos, auf denen andere Personen ohne deren Einverst\u00e4ndnis zu erkennen sind, kann empfindlich bestraft werden. Fragen Sie daher von Anfang an einen Experten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem amtsgerichtlichen Verfahren war der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig. Der Kl\u00e4ger beantragte die Einholung eines unfallanalytischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens unter Einbeziehung der von ihm selbst gefertigten Aufnahmen einer Dashcam. 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