{"id":10381,"date":"2016-10-28T06:00:00","date_gmt":"2016-10-28T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/auftrag-in-der-werkstatt-ist-auftrag-aber-nicht-mehr\/"},"modified":"2022-08-29T09:18:27","modified_gmt":"2022-08-29T09:18:27","slug":"auftrag-in-der-werkstatt-ist-auftrag-aber-nicht-mehr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10381","title":{"rendered":"Auftrag in der Werkstatt ist Auftrag, aber nicht mehr!"},"content":{"rendered":"<p>Bezieht sich der Werkstattauftrag auf spezielle Leistungen, ist die Kfz-Werkstatt nicht verpflichtet, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder den Kunden auf f\u00e4llige Austauschma\u00dfnahmen hinzuweisen. Ausnahmen: Es liegt ein Mangel vor, den die Werkstatt bei der Arbeit h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken (OLG, Saarbr\u00fccken, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 4 U 60\/15).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall brachte eine Kundin ihr Fahrzeug in die Werkstatt. Laut schriftlichem Werkstattauftrag sollte ein Reifenwechsel sowie eine Kontrolle der Vorder- und Hinterradachseinstellung vorgenommen werden. Die Werkstatt erledigte den Reifenwechsel. Zur Spureinstellung und Achsvermessung erfolgte eine \u00dcberf\u00fchrungsfahrt zu einer Subunternehmerin im Stadtgebiet (3 km Entfernung), weil die Werkstatt selbst an ihrem Standort nicht \u00fcber einen Spurstand verf\u00fcgt. Auf der R\u00fcckfahrt zur Werkstatt blieb das Fahrzeug nach einem Knall \u00a0liegen und musste zur\u00fcck abgeschleppt werden.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<h3>Werkstatt berief sich auf die vereinbarten Leistungen<\/h3>\n<p>Der beauftragte Sachverst\u00e4ndige der Kundin stellte fest, dass der Schaden durch einen Bruch der Umlenkrolle und der dazugeh\u00f6rigen Kunststoffummantelung eingetreten ist. Dadurch h\u00e4tten alle Ventile auf die Kolben aufgesetzt. Der Motor m\u00fcsse erneuert werden. Der Kilometerstand betrug bei Annahme in der Werkstatt <q>fast exakt<\/q> 90.000 km. Der von der Kundin eingereichte Wartungsplan des Herstellers sieht vor, dass der Zahnriemen bei einem Fahrzeug dieses Typs alle vier Jahre oder bei einer Laufleistung von erneut 60.000 km gewechselt werden soll. Bei einem Fahrzeugalter von sechs Jahren bzw. einer Laufleistung von 90.000 km ist ein Serviceintervall vorgesehen, der die Kontrolle des Zahnriemens beinhaltet. Der Zahnriemen und die dazugeh\u00f6rigen Teile sind <q><em>zu pr\u00fcfen, erforderlichenfalls zu korrigieren [&#8230;] oder auszuwechseln<\/em><\/q>.<\/p>\n<p>Die Kundin meinte, die Werkstatt h\u00e4tte sie darauf hinweisen m\u00fcssen. Die Werkstatt hielt entgegen, dass sie dazu keinen Auftrag gehabt habe, sondern nur die vereinbarten Leistungen zu erf\u00fcllen habe.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<h3>Auftrag bezog sich auf spezielle Leistungen, aber nicht auf eine allgemeine Fahrzeuginspektion<\/h3>\n<p>Das Gericht gab der Werkstatt Recht. Der Werkstattauftrag habe nicht eine allgemeine Fahrzeuginspektion umfasst. Der Auftrag habe sich auf spezielle Leistungen bezogen, damit sei die Werkstatt nicht verpflichtet gewesen, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder auf f\u00e4llige Austauschma\u00dfnahmen hinzuweisen. Anders sei dies nur, wenn ein Mangel vorgelegen h\u00e4tte, den die Werkstatt bei der Durchf\u00fchrung der ihr \u00fcbertragenen Arbeiten h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Der Mangel am Zahnriemen stehe nicht im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag. Von einer Werkstatt, der ein konkreter Auftrag erteilt werde, k\u00f6nne nicht verlangt werden, dass auch s\u00e4mtliche \u00fcbrigen Teile ohne besonderen Auftrag \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>\u00a0<\/p>\n<h3>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/h3>\n<p>Die Entscheidung zeigt, wie wichtig ein schriftlicher und genau gefasster Werkstattauftrag ist. So konnte die beklagte Werkstatt dem Gericht plausibel machen, dass sie mit dem Zahnriemenwechsel gerade nicht beauftragt war.<\/p>\n<p>Anders ist dies im Rahmen eines Auftrags zur umfassenden Inspektion. Inspektionen dienen dazu, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen, um die danach erforderlichen, regelm\u00e4\u00dfig gesondert zu beauftragenden, Ma\u00dfnahmen in Absprache mit dem Kunden durchzuf\u00fchren. Bei einer Inspektion ist daher auf die f\u00e4lligen Austauschma\u00dfnahmen hinzuweisen und dar\u00fcber hinaus auch auf solche, deren Notwendigkeit unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>Halten Sie sich bei dem Werkstattauftrag an diese Regeln:<\/p>\n<ol>\n<li>Formulieren Sie den Werkstattauftrag so deutlich wie m\u00f6glich. Steht fest, dass die Reparatur einen Wechsel der Bremsscheiben und -bel\u00e4ge beinhalten soll, muss dieses auch in den Auftrag.<\/li>\n<li>Vermeiden Sie Pauschalauftr\u00e4ge! Also nicht: <q>T\u00dcV-fertig machen<\/q> oder <q>Fit f\u00fcr den Urlaub<\/q>. Schreiben Sie stattdessen detailliert auf, welche Leistungen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Der Vorab-Check auf der Hebeb\u00fchne ist meist die Regel. So k\u00f6nnen in Anwesenheit des Kunden der Reparaturumfang und die voraussichtlichen Kosten besprochen werden. Dieses Ergebnis sollte dann Teil des Werkstattauftrags sein.<\/li>\n<li>Der Werkstattauftrag sollte alle erforderlichen Fahrzeug- und Kundendaten (besonders eine Telefonnummer des Kunden f\u00fcr eventuell erforderliche R\u00fccksprachen!) auff\u00fchren.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bezieht sich der Werkstattauftrag auf spezielle Leistungen, ist die Kfz-Werkstatt nicht verpflichtet, einen bestimmten Fahrzeugzustand festzustellen oder den Kunden auf f\u00e4llige Austauschma\u00dfnahmen hinzuweisen. Ausnahmen: Es liegt ein Mangel vor, den die Werkstatt bei der Arbeit h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Saarbr\u00fccken (OLG, Saarbr\u00fccken, Urteil vom 18.02.2016, Az.: 4 U 60\/15). 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