{"id":10387,"date":"2016-10-17T06:00:00","date_gmt":"2016-10-17T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/crash-bei-der-probefahrt-das-sollte-der-kfz-haendler-wissen\/"},"modified":"2023-01-05T11:08:03","modified_gmt":"2023-01-05T11:08:03","slug":"crash-bei-der-probefahrt-das-sollte-der-kfz-haendler-wissen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10387","title":{"rendered":"Crash bei der Probefahrt: Das sollte der Kfz-H\u00e4ndler wissen!"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Kunde erscheint im Autohaus und m\u00f6chte ein Fahrzeug ausprobieren. Auf der Probefahrt wird das Fahrzeug durch den Kunden besch\u00e4digt. Wie sieht die rechtliche Situation hieraus? Haftet grunds\u00e4tzlich der Kfz-H\u00e4ndler? Der folgende Beitrag gibt Antworten\u0085<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: \u00dcberl\u00e4sst ein Kfz-H\u00e4ndler einem Kunden ein Fahrzeug unentgeltlich, dann handelt es sich in dieser \u00dcberlassung rechtlich um einen Leihvertrag. Diese Situation kennen wir zum Beispiel beim \u00dcberlassen eines Werkstattersatzfahrzeugs oder aber auch bei einer Probefahrt. Kommt es w\u00e4hrend der Leihe eines Fahrzeugs zu einem Schaden, dann haftet nach dem Gesetz grunds\u00e4tzlich der Entleiher, es sei denn, ihn trifft am Eintritt des Schadens kein Verschulden. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung im Bereich der Probefahrt aber eine Ausnahme und geht zu Gunsten des Entleihers, also der Fahrers, von einer sogenannten stillschweigende Haftungsfreistellung aus, wenn dieser den Schaden lediglich infolge leichter Fahrl\u00e4ssigkeit verursacht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die besondere Situation f\u00fcr den Kfz-H\u00e4ndler und den Interessenten<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Die rechtliche Situation ergibt sich aufgrund der besonderen Situation bei der Probefahrt:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zum einen besteht bei Probefahrten im Allgemeinen ein erh\u00f6htes Unfallrisiko. Ein Probefahrer ist meist mit den Besonderheiten des Fahrzeugs, das er zur Probe f\u00e4hrt, nicht vertraut. Zahlreiche Bedienungshebel, wie Gangschaltung, Hupe oder Blinker sind bei einzelnen Modellen vollkommen unterschiedlich ausgebildet und angebracht. Auch das Ansprechen von Gaspedal und Bremse sowie das Lenkverhalten, die Sichtverh\u00e4ltnisse und die Abmessungen sind von Fahrzeug zu Fahrzeug verschieden. Das aber bringt f\u00fcr den Probefahrer mehr oder weniger gro\u00dfe Umstellungsschwierigkeiten mit sich. Eine weitere Besonderheit der Probefahrt liegt darin, dass der Kaufinteressent h\u00e4ufig die Fahreigenschaften testen will, namentlich die Kurvenlage oder auch das Beschleunigungs- und Bremsverhalten. Das Bestreben, das Fahrzeug genau kennen zu lernen, verleitet dann m\u00f6glicherweise dazu, es schneller und sch\u00e4rfer zu fahren, als es sonst geschehen w\u00fcrde.<\/li><li>Zum anderen hat ein Kfz-H\u00e4ndler bei der \u00dcberlassung des Fahrzeugs zu einer Probefahrt ein eigenes gesch\u00e4ftliches Interesse daran, dass der potentielle K\u00e4ufer das Fahrzeug f\u00e4hrt und es zudem selbst in der Hand, f\u00fcr das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung gegen das Risiko einer leicht fahrl\u00e4ssigen Besch\u00e4digung abzuschlie\u00dfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Daher ist es nach Auffassung der Rechtsprechung sachgerecht, bei einer Probefahrt den Kunden ohne weitere Vereinbarung von nur leicht fahrl\u00e4ssig verursachten Sch\u00e4den freizustellen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was gilt bei einem Gebrauchtfahrzeug, das auf dem Gel\u00e4nde des Kfz-H\u00e4ndlers steht, diesem aber nicht geh\u00f6rt?<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung gelten diese Grunds\u00e4tze auch dann, wenn das Fahrzeug noch auf einen Privatmann zugelassen ist und welches der H\u00e4ndler im Kundenauftrag ver\u00e4u\u00dfert. Auch in diesem Fall ist es Aufgabe des Kfz-H\u00e4ndlers, den Kunden \u00fcber diese bestehenden Risiken einer eventuell nicht vorhandenen Versicherung aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Besteht f\u00fcr die Vorf\u00fchrwagen keine Kaskoversicherung, die das Risiko einer leicht fahrl\u00e4ssigen Besch\u00e4digung des Vorf\u00fchrwagens abf\u00e4ngt oder besteht keine Bereitschaft des Autohauses, das Risiko einer leicht fahrl\u00e4ssigen Besch\u00e4digung selbst zu tragen, dann muss der Kunde unbedingt vor Antritt der Probefahrt &#8211; aus Beweisgr\u00fcnden am Besten schriftlich &#8211; darauf hingewiesen werden. Erteilt der H\u00e4ndler einen derartigen Hinweis nicht, so darf der Kunde darauf vertrauen, dass er f\u00fcr leicht fahrl\u00e4ssige Besch\u00e4digungen des Vorf\u00fchrwagens nicht haftet. Auch besondere Umst\u00e4nde der Probefahrt (etwa wenn an dem Fahrzeug kein rotes\u0094 Nummernschild angebracht ist, Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 13.1.2003, Az.: 12 U 1360\/01)) \u00e4ndern an der Hinweispflicht nichts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig<\/strong>: Bei einer Probefahrt gilt eine Verj\u00e4hrungsfrist von nur sechs Monaten. Das hei\u00dft, dass nach Ablauf einer dieser Frist ein Anspruch des H\u00e4ndlers gegen den Kunden nicht mehr durchgesetzt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kunde erscheint im Autohaus und m\u00f6chte ein Fahrzeug ausprobieren. Auf der Probefahrt wird das Fahrzeug durch den Kunden besch\u00e4digt. Wie sieht die rechtliche Situation hieraus? Haftet grunds\u00e4tzlich der Kfz-H\u00e4ndler? 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