{"id":10505,"date":"2016-07-29T06:00:00","date_gmt":"2016-07-29T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/herstellerlogo-und-schriftzug-eines-automobilherstellers-darf-nicht-jeder-verwenden\/"},"modified":"2022-12-27T15:06:02","modified_gmt":"2022-12-27T15:06:02","slug":"herstellerlogo-und-schriftzug-eines-automobilherstellers-darf-nicht-jeder-verwenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=10505","title":{"rendered":"Herstellerlogo und Schriftzug eines Automobilherstellers darf nicht jeder verwenden!"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer darf das Herstellerlogo und den Schriftzug eines Automobilherstellers verwenden? Nicht jeder, urteilte k\u00fcrzlich das Oberlandesgericht Th\u00fcringen (OLG Th\u00fcringen, Urteil vom 25. Mai 2016, Az.: 2 U 514\/15). Die Kanzlei Voigt hat sich das Urteil einmal genauer angesehen und sagt Ihnen, wer nun berechtigt ist und wer nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Geklagt hatte der <q>Verband zur F\u00f6rderung gewerblicher Interessen<\/q> gegen die Inhaberin von zwei Autoh\u00e4usern, die zudem Vertragsh\u00e4ndlerin der Automobilmarken M und S ist. Im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf Werbeschildern, Pylonen und Briefb\u00f6gen warb sie zudem mit dem Logo und dem Schriftzug der Marke <q>H&#8221;. Im Internet bezeichnete sie sich als&nbsp; <q>H Spezialwerkstatt<\/q>. Das Problem: Sie war keine Vertragsh\u00e4ndlerin bzw. hatte keine Vertragswerkstatt des Automobilherstellers <q>H<\/q>. Der Verband hielt dieses Vorgehen f\u00fcr <q>unlauter<\/q> und forderte daher zur Unterlassung auf.<\/q><\/p>\n\n\n\n<p>In erster Instanz, vor dem Landgericht, verlor der Verband seine Klage. Nun lag der Fall auf dem Schreibtisch der Richter des 2. Zivilsenats vor dem Oberlandesgericht Th\u00fcringen. Und diese kamen zu einem v\u00f6llig anderen Ergebnis.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Marken-Logo <q>H<\/q> darf nicht weiter verwendet werden. Der Anspruch auf Unterlassung wird bejaht.<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht der Richter liegt eine <q>relevante Irref\u00fchrung<\/q>&nbsp; nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) vor. Zwar habe sich die Inhaberin nicht ausdr\u00fccklich als Vertragsh\u00e4ndlerin von H bezeichnet. Sie suggeriere aber eine Vertragsh\u00e4ndlereigenschaft bzw. die Eigenschaft, eine besonders autorisierte H\u00e4ndlerin zu sein, durch die Verwendung des Marken-Logos am Betriebsgeb\u00e4ude.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine Irref\u00fchrung vorliege, h\u00e4nge davon ab, wie die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise das beurteilen. Wer oder was sind die <q>Verkehrskreise<\/q>? Nach Ansicht der Richter sind das nicht nur diejenigen, die bereits ein H-Fahrzeug besitzen. Sondern alle Durchschnittsverbraucher, die am Markt nach Dienstleistungen betreffend den Kfz-Verkauf oder die Kfz-Reparatur suchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem durchschnittlich informierten und durchschnittlich verst\u00e4ndigen aufmerksamen Verbraucher sei beim Kfz-Handel und&nbsp; der Reparatur bekannt, dass es eine Vielzahl freier Anbieter gebe, die ihr Angebot auf bestimmte Kfz-Marken ausrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsverbraucher sei es daher irref\u00fchrend, wenn freie Anbieter durch die Verwendung eines vollst\u00e4ndigen Markenlogos dem Publikum einreden, es bestehe eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller der Marke. Dieser w\u00fcrde n\u00e4mlich annehmen, dass durch die Verwendung des Markenlogos zugleich auch auf eine Vertragsh\u00e4ndlereigenschaft hingewiesen werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall benutzte die Inhaberin auf dem gro\u00dfen Werbeschild am Betriebsgeb\u00e4ude sowie auf dem Pylon und dem Gesch\u00e4ftspapier das Markenlogo von H. Die Irref\u00fchrung sei auch gerade deshalb gegeben, weil auf dem Betriebsgeb\u00e4ude lediglich zwei Marken zu Werbezwecken angegeben sind, auf dem Pylon sogar nur eine Marke. Der Verbraucher gehe davon aus, dass die Inhaberin dann auch Vertragsh\u00e4ndlerin f\u00fcr diese andere Marke, n\u00e4mlich H, sei. Die unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer gesch\u00e4ftlichen Handlung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen h\u00e4tte. Denn die Werbung sei geeignet, dass Verbraucher im Falle des Interesses an einem Kfz-Kauf oder einer -reparatur bez\u00fcglich H Fahrzeuge das Angebot der Inhaberin in Erw\u00e4gung ziehen, sich mit dem Angebot befassen und das Gesch\u00e4ftslokal aufsuchen. Dies gen\u00fcge!<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Bezeichnung <q>H Spezialwerkstatt<\/q>&nbsp; darf weiterhin benutzt werden. Der Anspruch auf Unterlassung entf\u00e4llt!<\/strong><\/h4>\n\n\n\n<p>Darf die Inhaberin die Bezeichnung <q>H Spezialwerkstatt&#8221; verwenden, die mit dem Inhabernamen auf einem anderen Pylon erscheint? Ja, sagt das Gericht, denn diese sei nicht irref\u00fchrend. Aber nicht jeder Hinweis auf eine bestimmte <q>Spezialisierung<\/q> des Gesch\u00e4ftsbetriebs f\u00fchre zu einer T\u00e4uschung dieser Personen. Der Hinweis auf eine Spezialisierung bei Reparaturen mache dem Verbraucher nicht vor, dass die Inhaberin in die Vertriebsorganisation von H eingebunden sei. Vielmehr liege hier ein zul\u00e4ssiger Hinweis auf eine Spezialisierung vor, die tats\u00e4chlich auch bestehe. Aus all diesen Gr\u00fcnden erlaubten die Richter am OLG Th\u00fcringen auch die Werbung der Inhaberin im Internet. Denn diese Werbung beschr\u00e4nke sich auf die werblich neutral gestaltete Nennung des Begriffs <q>H-Spezialwerkstatt<\/q>, ohne dass das Logo in seinen gestalterischen Elementen verwendet werden w\u00fcrde.<\/q><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxistipp der Kanzlei Voigt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Interessant an dem Urteil sind vor allem die Aussagen der Richter des 2. Zivilsenats zum neuen Durchschnittsverbraucher. Was ist damit gemeint? Wie sieht der <q>Durchschnittsverbraucher des Jahres 2016<\/q> aus? Genau so (Passagen aus dem Urteil):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><em><q>\u00c4ltere Rechtsprechung, die noch von einem anderen Verbraucherleitbild als demjenigen des durchschnittlich verst\u00e4ndigen, durchschnittlich informierten und situationsad\u00e4quat aufmerksamen Verbrauchers ausgeht, kann deshalb auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres \u00fcbertragen werden.<\/q><\/em><\/li><li><em><q>Insoweit ist entgegenstehende \u00e4ltere Rechtsprechung und Literatur aufgrund des gewandelten Verbraucherleitbildes nicht mehr heranzuziehen. Vielmehr entspricht ein entsprechend gewandeltes Verbraucherverst\u00e4ndnis der neueren Rechtsprechung zu (tats\u00e4chlich mit entsprechenden F\u00e4higkeiten ausgestatteten) \u0082Spezialisten\u0091 (zum Beispiel \u0082Spezialist f\u00fcr Familienrecht\u0091). Der relevante Durchschnittsverbraucher wird also von einer \u0082Spezialwerkstatt\u0091 nicht mehr erwarten.<\/q><\/em><\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer darf das Herstellerlogo und den Schriftzug eines Automobilherstellers verwenden? Nicht jeder, urteilte k\u00fcrzlich das Oberlandesgericht Th\u00fcringen (OLG Th\u00fcringen, Urteil vom 25. Mai 2016, Az.: 2 U 514\/15). Die Kanzlei Voigt hat sich das Urteil einmal genauer angesehen und sagt Ihnen, wer nun berechtigt ist und wer nicht. 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