{"id":12399,"date":"2021-01-21T07:00:50","date_gmt":"2021-01-21T05:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=12399"},"modified":"2022-08-29T09:16:58","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:58","slug":"fristlose-kuendigung-wegen-entwendetem-desinfektionsmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=12399","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung wegen entwendeten Desinfektionsmittels"},"content":{"rendered":"<p>Was mancher Arbeitnehmer als Bagatelle betrachten mag, kann f\u00fcr Unternehmen ein K\u00fcndigungsgrund sein: Diebstahl am Arbeitsplatz! Dies gilt auch bei sonst eher unattraktiven Dingen, wenn diese von besonderer Relevanz sind, wie ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) D\u00fcsseldorf vom 14.01.2021 (Az.: 5 Sa 483\/20) verdeutlicht.<br \/>\n<strong>Was war passiert?<\/strong><br \/>\nIm Privatwagen des Mitarbeiters eines Paketzustellunternehmens, der f\u00fcr das Be- und Entladen sowie das Waschen der Fahrzeuge zust\u00e4ndig war, wurden bei einer stichprobenartigen Ausfahrtkontrolle eine unge\u00f6ffnete ein Liter Flasche Desinfektionsmittel sowie eine Handtuchrolle aus dem Betrieb entdeckt. Das Unternehmen beabsichtigte daraufhin den Mitarbeiter fristlos zu k\u00fcndigen. Es schaltete den Betriebsrat ein, dessen Personalausschuss befragte Zeugen des Vorfalls und stimmte einer fristlosen K\u00fcndigung des Mitarbeiters zu.<br \/>\nDer Mitarbeiter wehrte sich gegen die K\u00fcndigung. Er verteidigte sich unter anderem damit, dass er bereits seit 2004 bei dem Unternehmen besch\u00e4ftigt und seine Personalakte makellos sei. Au\u00dferdem habe er sich an dem fraglichen Tag jede Stunde zu seinem Wagen begeben, um die H\u00e4nde zu desinfizieren. Das Desinfektionsmittel habe er nur deshalb im Kofferraum seines Wagens gelagert, weil es in den Waschr\u00e4umen nicht immer verf\u00fcgbar gewesen sei. Er habe auch beabsichtigt, dass seine Kollegen Bedarf ebenfalls Gebrauch davon machen k\u00f6nnten. Auf dem Heimweg habe er nicht mehr an die Sachen im Kofferraum gedacht. Zudem habe er es nicht n\u00f6tig gehabt Desinfektionsmittel zu stehlen, da der Familienbedarf \u00fcber seine &#8211; in der Pflege t\u00e4tige &#8211; Ehefrau abgedeckt sei.<br \/>\nDas Unternehmen hielt dem entgegen, der Mitarbeiter habe der Werkssicherheit mitgeteilt, er d\u00fcrfe das Desinfektionsmittel mitnehmen. Dabei habe das Unternehmen \u201e<em>mit Aush\u00e4ngen im Sanit\u00e4rbereich darauf hingewiesen, dass das Mitnehmen von Desinfektionsmitteln eine fristlose K\u00fcndigung und Anzeige zur Folge<\/em>\u201c hat.<br \/>\nDas Arbeitsgericht M\u00f6nchengladbach wies die K\u00fcndigungsschutzklage des Mitarbeiters mit Urteil vom 01.07.2020 (Az.: 6 Ca 632\/20) zur\u00fcck. Dagegen ging er in Berufung.<br \/>\n<strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><br \/>\nDas Landesarbeitsgericht hielt das Urteil aus M\u00f6nchengladbach aufrecht. Die lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit stand der K\u00fcndigung nicht entgegen. Das Gericht war &#8211; wie bereits die Vorinstanz &#8211; davon \u00fcberzeugt, dass der Mitarbeiter das Desinfektionsmittel entwenden wollte.<br \/>\nAusschlaggebend war auch die Einlassung des Mitarbeiters selbst. Denn er h\u00e4tte das Desinfektionsmittel auf seinen Materialwagen am Arbeitsplatz stellen k\u00f6nnen. Zudem war die Flasche nicht angebrochen &#8211; er konnte sie also nicht benutzt haben. Belastend kam hinzu, dass er seinen Kollegen weder von dem Desinfektionsmittel in seinem Kofferraum erz\u00e4hlt, noch ihnen den Autoschl\u00fcssel zur Verf\u00fcgung gestellt hatte. Diese Tatsachen standen im klaren Widerspruch zu den Behauptungen des Mitarbeiters.<br \/>\nDas Landesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, der Mitarbeiter habe \u201e<em>in einer Zeit der Pandemie, als Desinfektionsmittel Mangelware war und in Kenntnis davon, dass auch [sein Arbeitgeber] mit Versorgungsengp\u00e4ssen zu k\u00e4mpfen hatte, eine nicht geringe Menge Desinfektionsmittel entwendet. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgingen.<\/em>\u201c Ihm habe klar sein m\u00fcssen, dass er mit dem Entwenden von Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro sein Arbeitsverh\u00e4ltnis gef\u00e4hrde. Eine Abmahnung sei daher nicht erforderlich.<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nDie Corona-Pandemie f\u00fchrt zu Engp\u00e4ssen bestimmter G\u00fcter &#8211; sei es Desinfektionsmittel oder seien es OP- und FFP2-Masken. F\u00fcr manche Mitarbeiter mag es verlockend wirken, diese Gegenst\u00e4nde f\u00fcr den Privatgebrauch mitzunehmen. Aber &#8211; auch wenn diese Dinge vielleicht einen geringen Materialwert besitzen &#8211; handelt es sich um einen Diebstahl.<br \/>\nZudem darf nicht vergessen werden: Ein Arbeitgeber hat gegen\u00fcber seinen Mitarbeitern eine F\u00fcrsorgepflicht. Die Gestellung von Mitteln f\u00fcr den Arbeitsschutz geh\u00f6rt dazu. Dabei ist er ebenso mit der Knappheit konfrontiert wie seine Arbeitnehmer. Ein Diebstahl von Desinfektionsmitteln und Masken gef\u00e4hrdet daher m\u00f6glicherweise auch die Sicherheit der anderen Mitarbeiter.<br \/>\nSollten Sie in Ihrem Betrieb mit einer \u00e4hnlichen Situation konfrontiert sein, lohnt es sich einen erfahrenen Rechtsbeistand bereits fr\u00fchzeitig hinzuzuziehen. Auf diese Weise k\u00f6nnen die richtigen Ma\u00dfnahmen zum rechten Zeitpunkt getroffen werden und einer unwirksamen K\u00fcndigung vorgebeugt werden &#8211; denn an der Einzelfallabw\u00e4gung f\u00fchrt kein Weg vorbei. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was mancher Arbeitnehmer als Bagatelle betrachten mag, kann f\u00fcr Unternehmen ein K\u00fcndigungsgrund sein: Diebstahl am Arbeitsplatz! 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