{"id":12975,"date":"2021-01-28T07:00:36","date_gmt":"2021-01-28T05:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=12975"},"modified":"2024-11-07T16:18:47","modified_gmt":"2024-11-07T15:18:47","slug":"bgh-keine-pflicht-die-kasko-einzuschalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=12975","title":{"rendered":"Gesch\u00e4digte m\u00fcssen nicht die eigene Vollkaskoversicherung einschalten!"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/strafrecht-strafprozessrecht\/verkehrsunfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verkehrsunfall<\/a> kann sich die Regulierung des entstandenen Schadens hinziehen. <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/versicherungsrecht\/haftpflichtversicherung-2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Haftpflichtversicherern<\/a> wird eine mehrw\u00f6chige Frist zur Pr\u00fcfung des Schadensfalls zugestanden, bevor eine Aussage zur Haftung folgt. F\u00fcr den Gesch\u00e4digten, der in dieser Zeit auf sein Fahrzeug verzichten muss, stellt sich dann die Frage, ob er seinen <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/kaskoversicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kaskoversicherer<\/a> heranziehen muss, um den Fahrzeugausfall m\u00f6glichst kurz zu halten. Der Bundesgerichtshof (BGH)hat in einem Urteil vom 17.11.2020 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=113980&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. VI ZR 569\/19<\/a>) klargestellt: Gesch\u00e4digte sind grunds\u00e4tzlich nicht dazu verpflichtet, ihren Kaskoversicherer einzuschalten &#8211; doch keine Regel ohne Ausnahme.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Gesch\u00e4digte wurde unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/unfall-unfallschaden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unfall<\/a> am 16.02.2017 wurde der Wagen einer Fahrzeughalterin besch\u00e4digt. Der Unfallgegner hatte den Unfall allein verschuldet, so dass sein Haftpflichtversicherer verpflichtet war, den entstandenen Schaden zu regulieren. Die gesch\u00e4digte Fahrzeughalterin lie\u00df ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber den entstandenen Schaden erstellen und wandte sich damit am 20.02.2017 an den Haftpflichtversicherer. Am 06.03.2017 teilte sie dem Versicherer zudem mit, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Reparatur vorzufinanzieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Kaskoversicherer wurde eingeschaltet!<\/h2>\n\n\n\n<p>Am selben Tag wandte sich die Gesch\u00e4digte an ihren eigenen Kaskoversicherer mit der Bitte den Schaden zu regulieren und erteilte 14 Tage sp\u00e4ter den Reparaturauftrag. Am 29.03.2017 war ihr Wagen repariert und die Fahrzeughalterin wandte sich erneut an den Haftpflichtversicherer. Dieser regulierte jedoch lediglich 15 Tage an <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/nutzungsausfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nutzungsausfall<\/a> &#8211; statt f\u00fcr den gesamten Zeitraum von 42 Tagen. Die 15 Tage setzten sich aus zwei Tagen f\u00fcr die Gutachtenerstellung, drei Tagen \u00dcberlegungsfrist (ob der Wagen repariert werden soll oder nicht) und den zehn Tagen der Reparatur zusammen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Versicherer wollte den Schaden nicht vollst\u00e4ndig ersetzen!<\/h2>\n\n\n\n<p>Da der Haftpflichtversicherer den Nutzungsausfall f\u00fcr die restlichen 27 Tage zu je 43 Euro nicht regulieren wollte, zog die Gesch\u00e4digte vor Gericht. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte wies die Klage der Gesch\u00e4digten mit Urteil vom 01.03.2019 (Az. 101 C 3253\/17) ab. Auch die Berufung der Gesch\u00e4digten vor dem Landgericht (LG) Berlin wurde am 05.11.2019 zur\u00fcckgewiesen (Az. 45 S 27\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Auffassung des Landgerichts nach h\u00e4tte die Gesch\u00e4digte ihren <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/kaskoversicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kaskoversicherer<\/a> in Anspruch nehmen m\u00fcssen als das <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/gutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gutachten<\/a> erstellt war, statt abzuwarten, ob der Haftpflichtversicherer seiner Regulierungspflicht in einer angemessenen Frist nachkommt. \u201e<em>Es stehe dem Gesch\u00e4digten eines Verkehrsunfalls nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Er m\u00fcsse vielmehr so handeln, wie er im eigenen wohlverstandenen Interesse handeln w\u00fcrde, wenn keine Ersatzm\u00f6glichkeit bei einem Dritten in Rede st\u00fcnde.<\/em>\u201c Die Gesch\u00e4digte war damit nicht zufrieden und ging in Revision.<br><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der BGH sah keine Verletzung der Schadenminderungspflicht!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf. Es machte deutlich: \u201e<em>Mit der Begr\u00fcndung des Berufungsgerichts l\u00e4sst sich ein Ersatzanspruch der [Gesch\u00e4digten] (\u2026) nicht verneinen.<\/em>\u201c Grunds\u00e4tzlich sei ein Gesch\u00e4digter zwar gehalten den Schaden im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht m\u00f6glichst gering zu halten. Allerdings gelte das nicht um jeden Preis: \u201e<em>Eine generelle, von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls losgel\u00f6ste Obliegenheit des Gesch\u00e4digten, die Wiederherstellung im Interesse des Sch\u00e4digers an der Geringhaltung der Kosten m\u00f6glichst zeitnah nach dem sch\u00e4digenden Ereignis vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, l\u00e4sst sich daraus aber nicht herleiten<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn es gilt weiterhin der Grundsatz, dass der Sch\u00e4diger zur Schadensbeseitigung verpflichtet sein. \u201e<em>Grunds\u00e4tzlich ist es Sache des Sch\u00e4digers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Gesch\u00e4digte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist unter Umst\u00e4nden <strong>berechtigt, grunds\u00e4tzlich aber nicht verpflichtet<\/strong>, den Schaden zun\u00e4chst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen.<\/em>\u201c <\/p>\n\n\n\n<p>Die Annahme, dass der Gesch\u00e4digte grunds\u00e4tzlich zur <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/vorfinanzierung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Vorfinanzierung<\/a> der Reparatur verpflichtet sei, w\u00fcrde diesen Rechtsgrundsatz gerade ins Gegenteil verkehren. Daher stellt es gerade einen Ausnahmefall dar, \u201e<em>wenn dem Gesch\u00e4digten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Versto\u00df gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers f\u00e4llt in der Regel nicht unter diese Ausnahme. Denn: \u201e<em>Sinn und Zweck der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/kaskoversicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kaskoversicherung<\/a> ist nicht die Entlastung des Sch\u00e4digers. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung erkauft sich den Versicherungsschutz vielmehr f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen ihm ein nicht durch andere zu ersetzender Schaden verbleibt<\/em>\u201c. Die Entlastung erfasse dabei auch die geringere H\u00f6he des <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/nutzungsausfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nutzungsausfallschadens<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem f\u00fchrt die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers regelm\u00e4\u00dfig zu einer R\u00fcckstufung, die grunds\u00e4tzlich vom Sch\u00e4diger (haftungsanteilig) zu erstatten ist. Allerdings sei die faktische Umsetzung schwierig und mit einer Feststellungsklage und allj\u00e4hrlicher Korrespondenz mit dem Kasko- und anschlie\u00dfend dem Haftpflichtversicherer verbunden, was die abschie\u00dfende Regulierung hinausz\u00f6gere. Dabei k\u00f6nnte der Gesch\u00e4digte durch die Inanspruchnahme des Kaskoversicherers sogar gegen seine <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/schadenminderungspflicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Schadenminderungspflicht<\/a> versto\u00dfen, \u201e<em>wenn n\u00e4mlich dieser ohne Not einen R\u00fcckstufungsschaden ausl\u00f6st und damit die Gesamtkosten f\u00fcr die Schadensbeseitigung erh\u00f6ht.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><br>Ein Gesch\u00e4digter kann indes dann zur Inanspruchnahme des Kaskoversicherers verpflichtet sein, wenn von Anfang an absehbar ist, \u201e<em>dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und dass die Aufwendungen hierf\u00fcr den Schaden, der ihm durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehen k\u00f6nnte, absehbar deutlich \u00fcbersteigen<\/em>\u201c. Das war hier jedoch gerade nicht der Fall. Die alleinige Haftung des Unfallgegners und die Einstandspflicht des Versicherers war eindeutig.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Weil das Berufungsgericht jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die 27 Tage Nutzungsausfall gepr\u00fcft hatte, wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxistipp<\/strong><br>Unter welchen Voraussetzungen ein Gesch\u00e4digter sich auch an seinen Kaskoversicherer wenden sollte und wann er das nicht braucht, ist f\u00fcr ihn nicht immer eindeutig. Dieser Fall zeigt, dass selbst Gerichte im Einzelfall unterschiedlicher Auffassung sein k\u00f6nnen. Daher ist es wichtig bereits von Anfang an anwaltlich beraten zu sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir wissen, wann und ob es ratsam ist den Kaskoversicherer ins Boot zu holen, und wie ein Schadensfall nach dem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/quotenvorrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Quotenvorrecht<\/a> korrekt abzuwickeln ist.<\/p>\n\n\n\n<p> Schlie\u00dflich sollen sie weder auf dem Schaden noch auf irgendwelchen Kosten sitzen bleiben! <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: garten-gg \/ Pixabay<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haftpflichtversicherer behaupten nach einem Unfall gerne, Gesch\u00e4digte m\u00fcssten die Reparatur vorfinanzieren und im Zweifel sogar ihren eigenen Kaskoversicherer einschalten. 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