{"id":13049,"date":"2021-01-29T10:42:56","date_gmt":"2021-01-29T08:42:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=13049"},"modified":"2022-08-29T09:16:57","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:57","slug":"beweise-muessen-vollstaendig-erhoben-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=13049","title":{"rendered":"Beweise sind vollst\u00e4ndig zu erheben!"},"content":{"rendered":"<p>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_103.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Art. 103 Abs. 1 GG<\/a>) und der Grundsatz, dass Gerichte die Wahrheit erforschen m\u00fcssen bevor sie ein Urteil erlassen, gelten auch im Bu\u00dfgeldverfahren. Gerichte k\u00f6nnen Beweisantr\u00e4ge daher zwar ablehnen, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/__77.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 77 Abs. 2 OwiG<\/a>). Die Ablehnung ist im Zweifel aber n\u00e4her zu begr\u00fcnden. Unterbleibt dies, steht den Betroffenen das Mittel der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/rechtsbeschwerde\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Rechtsbeschwerde<\/a> zur Verf\u00fcgung.<br \/>\n<strong>Was war passiert?<\/strong><br \/>\nEin Autofahrer war zu einer Geldbu\u00dfe verurteilt worden, weil sein 7-j\u00e4hrer Sohn (K\u00f6rpergr\u00f6\u00dfe unter 135,5 cm) angeblich ohne Kindersitz oder Sitzerh\u00f6hung auf der R\u00fcckbank gesessen haben sollte, wie dies nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvo_2013\/__21.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 21 StVO<\/a> erforderlich gewesen w\u00e4re. Zum Beweis des Gegenteils hatte der Autofahrer angeboten den Bruder zu vernehmen, der ebenfalls auf der R\u00fcckbank gesessen hatte. Diesen Beweisantrag hatte das Gericht aber pauschal mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass der kontrollierende Polizeibeamte bereits vernommen worden und die Vernehmung des Bruders zur Erforschung der Wahrheit daher nicht erforderlich sei.<br \/>\n<strong>Auch Entlastungszeugen m\u00fcssen vernommen werden!<\/strong><br \/>\nDer Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und begr\u00fcndete diese nachvollziehbar mit der Versagung des rechtlichen Geh\u00f6rs. Der Beweisantrag war ja ordnungsgem\u00e4\u00df (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stpo\/__244.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7\u00a0244 Abs.\u00a03 StPO<\/a>) und mit einem klar erkennbaren Beweisbegehren gestellt worden. Schlie\u00dflich war der Bruder ein unmittelbarer Tatzeuge, der sich auch gleichzeitig am Tatort aufgehalten hatte und dessen Wahrnehmungsm\u00f6glichkeiten zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht zweifelhaft waren (vgl.\u00a0hierzu: BGH, Beschl. v. 24.03.2014,\u00a0 Az.: <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=67391&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">5 StR 2\/14<\/a>). Seine Vernehmung h\u00e4tte daher zur Entlastung des Betroffenen beitragen k\u00f6nnen.<br \/>\n<strong>Pauschale Ausf\u00fchrungen reichen nicht!<\/strong><br \/>\nDas OLG Karlsruhe sah dies genauso. Der Hinweis darauf, dass der Polizeibeamte (als Belastungszeuge) bereits vernommen worden und die Vernehmung eines weiteren (Entlastungs)zeugen nicht mehr erforderlich gewesen sei, reichte ihm als Begr\u00fcndung nicht. Das Amtsgericht h\u00e4tte nur dann auf gesonderte Ausf\u00fchrungen verzichten k\u00f6nnen, wenn bereits im Vorfeld klar gewesen w\u00e4re, dass die zus\u00e4tzlich beantragte Beweiserhebung an der \u00dcberzeugung des Gerichts nichts ge\u00e4ndert h\u00e4tte und sie deshalb f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung daher entbehrlich gewesen w\u00e4re. Ob dem so war, konnte den Ausf\u00fchrungen des Gerichts aber nicht entnommen werden.<br \/>\n<strong>Die Sache wurde zur\u00fcckverwiesen<\/strong><br \/>\nFolglich kam das OLG zu dem Schluss, dass die Vernehmung des Entlastungszeugen nicht pauschal mit der Begr\u00fcndung abgelehnt konnte, dass das Gegenteil der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache durch die Aussagen der bisherigen Belastungszeugen bereits erwiesen gewesen sei. Da dem aber wohl nicht so war und das Amtsgericht die Tatsachen nur unvollst\u00e4ndig erhoben hatte, mussten weitere Feststellungen getroffen und die Sache zur erneuten Verhandlung zur\u00fcckverwiesen werden.<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nBeweisantr\u00e4ge werden immer wieder mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, der Sachverhalt sei bereits klar erwiesen. Es soll hier nicht in Abrede gestellt werden, dass sich der Sachverhalt sich bereits nach der Vernehmung eines Teils der Zeugen schl\u00fcssig darstellen kann. Ob dies aber tats\u00e4chlich der Wirklichkeit entspricht, l\u00e4sst sich oftmals Regel aber nur durch die Vernehmung sowohl der Be-, als auch der Entlastungszeugen ermitteln. Werden Beweisantr\u00e4ge ohne hinreichende Begr\u00fcndung abgelehnt, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r nahe und die Einlegung einer Rechtsbeschwerde sollte gepr\u00fcft werden.<br \/>\nDie Anw\u00e4lte der Kanzlei Voigt stehen Ihnen auch hier zur Seite!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Grundsatz, dass Gerichte die Wahrheit erforschen m\u00fcssen bevor sie ein Urteil erlassen, gelten auch im Bu\u00dfgeldverfahren. Gerichte k\u00f6nnen Beweisantr\u00e4ge daher zwar ablehnen, wenn die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind (\u00a7 77 Abs. 2 OwiG). 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