{"id":13101,"date":"2021-02-02T07:00:27","date_gmt":"2021-02-02T05:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=13101"},"modified":"2023-07-24T15:23:15","modified_gmt":"2023-07-24T13:23:15","slug":"fahrtenbuchauflage-vs-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=13101","title":{"rendered":"Fahrtenbuchauflage vs. Datenschutz?"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg in seinem Beschluss vom 01.12.2020 (<a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/www.landesrecht-hamburg.de\/bsha\/document\/MWRE210000158\" target=\"_blank\">Az. 4 Bs 84\/20<\/a>) auseinandersetzen.<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Ein bundesweit t\u00e4tiges Mietwagenunternehmen hatte vom Ordnungsamt Ettlingen einen Zeugenfragebogen erhalten: Ein auf das Unternehmen zugelassener Transporter wurde am 22.01.2019 um 13:12 Uhr geblitzt. Der Fahrerin wurde ein Geschwindigkeitsversto\u00df von 25 km\/h vorgeworfen &#8211; zugelassen waren 30 km\/h. Das Ordnungsamt bat das Unternehmen um Angaben zur Fahrerin.<br>Das Mietwagenunternehmen teilte mit, dass der Transporter zu dem Tatzeitpunkt nicht vermietet gewesen sei. Zudem verwies es auf die Mietstation und machte Angaben zum Betreiber. Dieser teilte auf den ihm \u00fcbersandten Zeugenfragebogen samt Foto hin mit, dass der Wagen weder vermietet gewesen, noch eine Transferfahrt im System erfasst sei. Zudem sei die Fahrerin nicht bekannt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Ordnungsamt bat daraufhin die Ordnungsbeh\u00f6rde am Sitz des Betreibers um Ermittlungen zu der Fahrerin. Dabei erhielt diese die Mitteilung, dass die Mitarbeiter des Betreibers nicht mehr befugt seien Ausk\u00fcnfte zur Vermietung zu erteilen. Der Betreiber verwies dabei auf die Zentrale. Erneut hie\u00df es \u201e<em>Die Person konnte nicht zugeordnet werden. Es gibt zu dem Zeitpunkt kein Fahrauftrag oder Miete im System.<\/em>\u201c<br><\/p>\n\n\n\n<p>Weil die Fahrerin nicht innerhalb der Verfolgungsverj\u00e4hrung ermittelt werden konnte, verpflichtete das Ordnungsamt das Mietwagenunternehmen dazu ab Ende Juli 2019 f\u00fcr sechs Monate f\u00fcr das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu f\u00fchren und in drei benannten Kalenderwochen vorzuzeigen. Dagegen wehrte sich das Unternehmen und begehrte vom Verwaltungsgericht Eilrechtschutz.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Eine 83%ige Geschwindigkeits\u00fcberschreitung ist erheblich!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Ordnungsamt begr\u00fcndete die Fahrtenbuchauflage damit, dass eine \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Geschwindigkeit um mehr als 83% erheblich sei und als schwerwiegender Versto\u00df gewertet wurde. Weil das Unternehmen nicht bei der Fahrerinnenermittlung mitgewirkt habe, sei eine Fahrtenbuchauflage erforderlich. Das Mietwagenunternehmen meinte, es habe mitgewirkt und den Zeugenfragebogen \u201e<em>direkt an die verantwortliche Fahrerin (\u2026) weitergeleitet.<\/em>\u201c Au\u00dferdem h\u00e4tten die Stationsverantwortlichen ebenfalls die Fahrerdaten mitgeteilt &#8211; sowohl der Zentrale als auch der Bu\u00dfgeldstelle.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs und die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer gehen vor!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg sah in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az. 15 E 3147\/19) die Fahrtenbuchauflage als solche als gerechtfertigt an. \u201e<em>Angesichts des Gewichts des zugrundeliegenden Verkehrsversto\u00dfes und der Gefahren, die von solchen &#8211; mangels Ermittlung des Fahrzeugf\u00fchrers nicht sanktionierten &#8211; Verst\u00f6\u00dfen f\u00fcr die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs und die k\u00f6rperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer ausgehen, musste die [Ordnungsbeh\u00f6rde] nicht st\u00e4rker auf die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls eingehen<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass das Unternehmen f\u00fcr innerbetriebliche Fahrten angeordnet hatte diese als Fahrauftrag im Buchungssystem festzuhalten, \u201e<em>liegt insofern in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse.<\/em>\u201c Nichtsdestotrotz konnte in dem Fall die Fahrerin nicht ermittelt werden. Dennoch sei das Unternehmen als (wenigstens) Mithalter zur Mitwirkung verpflichtet gewesen. Die Auffassung des Unternehmens, dass es &#8211; im Gegensatz zu der Station &#8211; keine Verf\u00fcgungsgewalt gehabt habe, war unbeachtlich.<br>Gegen diese Entscheidung zog das Unternehmen vor das Oberverwaltungsgericht.<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das OVG best\u00e4tigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. \u201e<em>Halter ist grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von der Eigent\u00fcmerstellung derjenige, des das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, d.h. die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten f\u00fcr Unterhaltung und laufenden Betrieb tr\u00e4gt<\/em>\u201c. Das Unternehmen habe durch die Mieteinnahmen den Nutzen gezogen und &#8211; unwiderlegt &#8211; die Kfz-Steuern und Versicherungsbeitr\u00e4ge getragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einwand des Unternehmens, die Fahrtenbuchauflage versto\u00dfe gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), weil \u201e<em>die geforderten Daten \u00fcber die Fahrzeugnutzung von jedem Mieter des Fahrzeugs zu erheben<\/em>\u201c seien, konnte nicht \u00fcberzeugen. Das OVG stellte diesbez\u00fcglich klar: \u201e<em>Die Datenschutzgrundverordnung l\u00e4sst eine entsprechende Datenerhebung zu. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist eine Datenverarbeitung insbesondere dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, weil die Fahrtenbuchauflage eine Ma\u00dfnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren f\u00fcr die Sicherheit und Ordnung des Stra\u00dfenverkehrs ist. Mit ihr soll Sorge getragen werden, dass k\u00fcnftig die Feststellung des Fahrzeugf\u00fchrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten m\u00f6glich ist<\/em>\u201c.<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Fahrtenbuchauflage ist f\u00fcr Fahrzeughalter mit einem nicht unwesentlichen Mehraufwand verbunden &#8211; selbst wenn sie den ihr zu Grunde liegenden Verkehrsversto\u00df nicht zu verantworten haben. Insbesondere in Fuhrparks kann die Umsetzung bei den Fahrzeugnutzern auf Widerstand sto\u00dfen; vor allem, wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelt und die Nutzer einander nicht bekannt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Doch nicht jede Fahrtenbuchauflage ist gerechtfertigt. Wann dies der Fall ist, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Daher ist es besonders wichtig die Weichen rechtzeitig richtig zu stellen. Eine fr\u00fchzeitige rechtliche Beratung ist dabei unentbehrlich. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: geralt \/ Pixabay<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um einer Fahrtenbuchauflage nachzukommen, muss f\u00fcr jede Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug auch der Fahrer mit angegeben werden. Doch ist das nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch zul\u00e4ssig? Schlie\u00dflich kann &#8211; vor allem bei Mietfahrzeugen &#8211; ja jeder nachfolgende Fahrer die Daten der Vornutzer ohne Weiteres einsehen. 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