{"id":13761,"date":"2018-12-28T11:43:34","date_gmt":"2018-12-28T09:43:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=13761"},"modified":"2022-08-29T09:17:44","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:44","slug":"ist-videotelefonie-im-auto-erlaubt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=13761","title":{"rendered":"Ist Videotelefonie im Auto erlaubt?"},"content":{"rendered":"<p>Die Rechtsprechung zur Handynutzung entwickelt sich st\u00e4ndig weiter, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Magdeburg vom 20.08.2018 \u2013 Az.: <a href=\"https:\/\/www.landesrecht.sachsen-anhalt.de\/bsst\/document\/KORE229632018\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">50 Owi 332\/18<\/a> zeigt.<br \/>\nDas Gericht verurteilte eine Betroffene wegen unerlaubter Handynutzung nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvo_2013\/__23.html#:~:text=Stra%C3%9Fenverkehrs-Ordnung%20(StVO)%20%C2%A7%2023%20Sonstige%20Pflichten%20von%20Fahrzeugf%C3%BChrenden,Ger%C3%A4te%20oder%20den%20Zustand%20des%20Fahrzeugs%20beeintr%C3%A4chtigt%20werden.\">\u00a7 23 Abs. 1a Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO)<\/a>, weil sie ihr Smartphone zur <q>Videotelefonie am Steuer<\/q> nutzte. Die Sache w\u00e4re vermutlich folgenlos geblieben, wenn nicht zwei Polizisten sowohl das Licht des Ger\u00e4tedisplays als auch der Umstand aufgefallen w\u00e4re, dass der Blick der Betroffenen st\u00e4ndig zwischen dem Ger\u00e4t und der Fahrbahn hin- und her wanderte. Schlie\u00dflich hatte die Betroffene ihren Gespr\u00e4chspartner vor Antritt ihrer n\u00e4chtlichen Fahrt angerufen und das Mobiltelefon anschlie\u00dfend in das Armaturenbrett gelegt. Danach nahm sie es weder in die Hand noch ber\u00fchrte es. Dennoch kam es zur Anzeige und &#8211; nach einem erfolglosen Einspruch der Betroffenen &#8211; zum Gerichtsverfahren.<br \/>\n<strong>Die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg<\/strong><br \/>\nDas AG Magdeburg verurteilte die Betroffene wegen vors\u00e4tzlicher, vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Ger\u00e4ts im Sinne von <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvo_2013\/__23.html#:~:text=Stra%C3%9Fenverkehrs-Ordnung%20(StVO)%20%C2%A7%2023%20Sonstige%20Pflichten%20von%20Fahrzeugf%C3%BChrenden,Ger%C3%A4te%20oder%20den%20Zustand%20des%20Fahrzeugs%20beeintr%C3%A4chtigt%20werden.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">\u00a7 23 Abs. 1a Nr. 2b StVO<\/a> zu einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 100,00 Euro, was die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister nach sich zog.<br \/>\nDas Gericht begr\u00fcndete seine Entscheidung damit, dass die Nutzung elektronischer Ger\u00e4te, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, nur erlaubt sei, wenn diese bei der Nutzung weder aufgenommen oder gehalten w\u00fcrden. Smartphones seien solche Ger\u00e4te. Zudem d\u00fcrfe nur eine Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung genutzt werden oder zur Bedienung eine kurze Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen hin zum Ger\u00e4t erforderlich sein. Die Dauer der Blickabwendung sei den aktuellen Stra\u00dfen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverh\u00e4ltnissen anzupassen.<br \/>\n<strong>Der Blick geh\u00f6rt auf die Stra\u00dfe<\/strong><br \/>\nDie Betroffene hatte das Ger\u00e4t zwar weder aufgenommen noch in der Hand gehalten. Dass das Gericht ihr dennoch ein verbotswidriges Verhalten zur Last legte beruhte darauf, dass sie nicht nur die Vorlesefunktion oder Sprachsteuerung, sondern die Videotelefonie ihres Smartphones genutzt hatte.<br \/>\nIm Detail f\u00fchrte das Gericht aus, der Gesetzgeber habe zwar keine Zeitangaben gemacht; die Gesetzesmaterialien erw\u00e4hnten aber, dass das Lesen von Kurznachrichten oder die Nutzung von Internet oder Fernsehen immer eine l\u00e4ngere Blickabwendung vom Verkehr erfordere.<br \/>\nF\u00fcr die Videotelefonie gelte, dass sie mit Fernsehen vergleichbar sei und die Erfassung bewegter Bilder nie mit einer nur <q>kurzen Blickabwendung<\/q> m\u00f6glich sei. Da ein Beamter beobachtet hatte, dass der Blick der Betroffene st\u00e4ndig zwischen Stra\u00dfe und Ger\u00e4tedisplay wechselte, konnte von einer <q>nur kurze(n) Blickabwendung von der Stra\u00dfe<\/q> keine Rede mehr sein. Zudem war die Blickabwendung mit den konkreten Sichtverh\u00e4ltnissen unvereinbar. Aufgrund der Dunkelheit zur Tatzeit (23:00 Uhr), habe sich das Auge der Betroffenen wechselweise auf die dunkle Stra\u00dfe und das helle Ger\u00e4tedisplay einstellen m\u00fcssen, was nur schwer zu bewerkstelligen sei. Das Gericht ber\u00fccksichtigte auch diesen Umstand bei der Einstufung als verbotswidrige Nutzung ein.<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nWer w\u00e4hrend der Fahrt telefonieren oder ein elektronisches Ger\u00e4t nutzen will, sollte dieses stets tun, ohne das Ger\u00e4t in die Hand zu nehmen. Aber auch wer das Ger\u00e4t nicht in die Hand nimmt, sollte mit Bedacht und unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Verkehrssituation handeln. Schlie\u00dflich ist maximal eine kurze Blickabwendung von der Stra\u00dfe und hin zum Ger\u00e4t zul\u00e4ssig. Das Lesen und Schreiben von Kurznachrichten ist generell nicht gestattet.<br \/>\nSollten Sie einen Bu\u00dfgeldbescheid erhalten haben, obwohl Sie kein Ger\u00e4t in der Hand hielten, ber\u00e4t Sie das Team der Kanzlei Voigt kompetent zu den Erfolgsaussichten. Sprechen Sie mit uns!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtsprechung zur Handynutzung entwickelt sich st\u00e4ndig weiter, wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Magdeburg vom 20.08.2018 \u2013 Az.: 50 Owi 332\/18 zeigt. Das Gericht verurteilte eine Betroffene wegen unerlaubter Handynutzung nach \u00a7 23 Abs. 1a Stra\u00dfenverkehrsordnung (StVO), weil sie ihr Smartphone zur Videotelefonie am Steuer nutzte. 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