{"id":19407,"date":"2021-02-25T07:00:32","date_gmt":"2021-02-25T05:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=19407"},"modified":"2022-08-29T09:16:55","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:55","slug":"fahrtenbuch-nach-unbegleiteter-probefahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=19407","title":{"rendered":"Fahrtenbuch nach unbegleiteter Probefahrt?"},"content":{"rendered":"<p>Ob gewerblich oder privat: Wer ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen will, l\u00e4sst die Kaufinteressenten auch eine Probefahrt vornehmen. Doch was, wenn der Fahrer geblitzt wird? Bis auf Verst\u00f6\u00dfe im ruhenden Verkehr haftet in Deutschland der Fahrer f\u00fcr Verkehrsordnungswidrigkeiten. Kann der Fahrer aber nicht ermittelt werden, droht m\u00f6glicherweise eine Fahrtenbuchauflage. Kann sich der Verk\u00e4ufer dagegen wehren, wenn er sich nicht mehr an den Fahrer erinnern kann?<br \/>\n<strong>Was war passiert?<\/strong><br \/>\nIm Juni 2020 wurde mit einem Motorrad innerhalb geschlossener Ortschaften die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit von 50 km\/h um 21 km\/h \u00fcberschritten. Der Halter des Motorrads wurde daraufhin kontaktiert und gebeten den Fahrer mitzuteilen. Weil dieser der Ordnungsbeh\u00f6rde nur mitteilte, dass er selbst nicht gefahren sei und keine Angaben zum Fahrer machen k\u00f6nne, ordnete diese daraufhin im November 2020 das F\u00fchren eines Fahrtenbuches f\u00fcr sechs Monate an, wof\u00fcr sie die sofortige Vollziehbarkeit anordnete.<br \/>\nDer Halter war damit nicht einverstanden und klagte dagegen. Gleichzeitig stellte er einen Eilantrag, um die sofortige Vollziehbarkeit au\u00dfer Kraft setzen zu lassen.<br \/>\n<strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><br \/>\nMit dem Eilantrag die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen hatte der Halter keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht \u00fcberpr\u00fcfte \u00fcberschl\u00e4gig die <a href=\"https:\/\/www.bussgeldprofi.de\/magazin\/13813\">Fahrtenbuchauflage<\/a> und war der Auffassung, dass diese offensichtlich rechtm\u00e4\u00dfig war, \u201e<em>so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.<\/em>\u201c<br \/>\nDie Ermittlungsbeh\u00f6rde sei \u201e<em>zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugf\u00fchrers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht m\u00f6glich war. \u201aUnm\u00f6glichkeit\u2018 (\u2026) ist (\u2026) anzunehmen, wenn die Beh\u00f6rde nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls nicht in der Lage war, den T\u00e4ter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Ma\u00dfnahmen ergriffen hat.<\/em>\u201c Dass der Halter binnen zwei Wochen angeschrieben und gefragt wurde, wer den Verkehrsversto\u00df begangen habe, geh\u00f6re zu den angemessenen Ma\u00dfnahmen. Innerhalb dieser Frist k\u00f6nne der Halter diese Frage noch zuverl\u00e4ssig beantworten.<br \/>\nDer Halter hatte \u201e<em>mitgeteilt, dass er zum Tatzeitpunkt nicht gefahren sei. Den Fahrer k\u00f6nne er nicht benennen. Er habe zum Tatzeitpunkt die Absicht gehabt, sein Motorrad zu verkaufen, weshalb mehrere Personen Probefahrten von l\u00e4ngerer Dauer gemacht h\u00e4tten. Allerdings habe er sich die Namen nicht dauerhaft gemerkt oder notiert. Auch sei das Lichtbild nicht deutlich, weshalb eine Identifizierung nicht m\u00f6glich sei. Hierzu hat der [Halter] (\u2026) weiter ausgef\u00fchrt, dass er sich von den Kaufinteressenten zur Sicherheit den Personalausweis vor jeder Probefahrt habe geben lassen. Auch habe er keine Veranlassung gehabt, die pers\u00f6nlichen Daten zu notieren, insbesondere habe er nicht davon ausgehen m\u00fcssen, dass ein Interessent eine Geschwindigkeits\u00fcberschreitung begehen werde.<\/em>\u201c<br \/>\nDas Verwaltungsgericht wertete die Angelegenheit anders. Dass der T\u00e4ter nicht ermittelt werden konnte, sei auf keinen Ermittlungsfehler der Beh\u00f6rde zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vielmehr h\u00e4tte der Halter \u201e<em>einen h\u00f6heren Sorgfaltsma\u00dfstab an die Dokumentation<\/em>\u201c der mit seinem Fahrzeug durchgef\u00fchrten Fahrten an den Tag legen sollen. Denn anders als beim Verleihen an Bekannte, bei \u201e<em>der \u00dcberlassung an Dritte zum \u2013 unbegleiteten \u2013 Probefahren (\u2026) ohne weiteres bereits im eigenen Interesse erwartet werden, dass er (\u2026) die get\u00e4tigten Fahrten dokumentiert, um sich bei Verkehrsverst\u00f6\u00dfen oder Sch\u00e4den an Rechtsg\u00fctern Dritter exkulpieren und Anhaltspunkte zum T\u00e4ter liefern zu k\u00f6nnen.<\/em>\u201c<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nWer sein Fahrzeug verleiht oder zur Probefahrt anbietet, sollte zumindest bei ihm nicht bekannten Fahrern tats\u00e4chlich im eigenen Interesse dokumentieren, wer wann mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Denn sowohl die Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rden als auch m\u00f6gliche Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls melden sich erst mit zeitlicher Verz\u00f6gerung. Bis dahin ist der m\u00f6glicherweise als \u201ePfand\u201c hinterlegte Personalausweis wieder herausgegeben.<br \/>\nAnders sieht es dagegen aus, wenn gegen\u00fcber dem Fahrer ein so enges Verh\u00e4ltnis besteht, dass der Halter von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen kann. In diesen F\u00e4llen sollte rechtlicher Rat eingeholt werden, um sich selbst nicht unn\u00f6tig in Schwierigkeiten zu bringen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob gewerblich oder privat: Wer ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen will, l\u00e4sst die Kaufinteressenten auch eine Probefahrt vornehmen. Doch was, wenn der Fahrer geblitzt wird? Bis auf Verst\u00f6\u00dfe im ruhenden Verkehr haftet in Deutschland der Fahrer f\u00fcr Verkehrsordnungswidrigkeiten. Kann der Fahrer aber nicht ermittelt werden, droht m\u00f6glicherweise eine Fahrtenbuchauflage. 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