{"id":19411,"date":"2021-02-26T07:00:42","date_gmt":"2021-02-26T05:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=19411"},"modified":"2022-08-29T09:16:55","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:55","slug":"achtung-ast","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=19411","title":{"rendered":"Achtung, Ast!"},"content":{"rendered":"<p>Vor allem LKWs kennen die Problematik: Wo B\u00e4ume am Stra\u00dfenrand wachsen, ragen auch \u00c4ste in den Luftraum \u00fcber der Fahrbahn. Besch\u00e4digungen an den Aufbauten und aufgeschlitzte Planen sind dabei nicht selten die Folge. Doch umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Stra\u00dfenbaulasttr\u00e4gers den gesamten Luftraum \u00fcber der Fahrbahn? Oder zumindest bis zu einer H\u00f6he von 4 Metern? Mit diesen Fragen musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) in seinem Beschluss vom 22.10.2020 (Az.: <a href=\"http:\/\/www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de\/jportal\/?quelle=jlink&amp;docid=KORE236462020&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true\">7 U 100\/20<\/a>) auseinandersetzen.<br \/>\n<strong>Was war passiert?<\/strong><br \/>\nEin LKW-Fahrer befuhr im Mai 2019 mit seinem circa 3,33 Meter hohem 13,5-Tonner mitsamt Abrollcitycontainer eine Stra\u00dfe. Dort stie\u00df er mit einem Ast zusammen, der den LKW abrupt stoppte, wodurch der Container verbogen und aus seiner Befestigung gerissen wurde. Der Fahrer, der unter anderem einen Containerdienst betreibt, machte daraufhin Schadensersatz f\u00fcr die Besch\u00e4digungen an seinem LKW in H\u00f6he von fast 40.000,00 Euro netto, fiktive Mietkosten von rund 11.500,00 Euro netto sowie entgangenen Gewinn in H\u00f6he von 10.950,00 Euro netto und Schmerzensgeld in H\u00f6he von 1.700,00 Euro zuz\u00fcglich der Heilbehandlungskosten geltend.<br \/>\nDie Gemeinde lehnte eine Amtshaftung ab, woraufhin der LKW-Fahrer die Gemeinde verklagte. Das Landgericht (LG) Flensburg wies die Klage mit Urteil vom 28.05.2020 zur\u00fcck. Das Gericht stellte zun\u00e4chst fest, dass die Stra\u00dfe an der Unfallstelle eine asphaltierte Breite von 3,60 Metern aufweist und ein Tempolimit von 30 km\/h gilt. Zudem wurde der Baum auch auf zwei Ortsbeiratssitzungen im August 2018 und April 2019 thematisiert: \u201e<em>Der B\u00fcrgervertreter J. hatte in der Sitzung am 25.04.2019 darum gebeten, \u201aden markierten Baum in der B-Stra\u00dfe zu stutzen oder zu entfernen\u2018<\/em>\u201c.<br \/>\nDennoch kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. \u201e<em>Bei der B-Stra\u00dfe handle es sich um eine Stra\u00dfe von untergeordneter Bedeutung. Es handle sich um eine typische Wohnstra\u00dfe. Aufgrund der Erkennbarkeit des hineinragenden Baumstamms h\u00e4tte der Kl\u00e4ger hier durch geringe Verschwenkung in die Mitte der Fahrbahn die Kollision vermeiden k\u00f6nnen.<\/em>\u201c Nach dem Urteil stellte die Gemeinde ein Warnschild vor dem Baum auf.<br \/>\nDamit gab sich der Fahrer jedoch nicht zufrieden und ging in Berufung.<br \/>\n<strong>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<\/strong><br \/>\nDer Fahrer war der Auffassung, die Gemeinde \u201e<em>h\u00e4tte<\/em> <em>jedenfalls mit einem Warnschild auf die Gefahrenstelle hinweisen m\u00fcssen.<\/em>\u201c Weil gerade kein Schild angebracht gewesen sei, habe er darauf vertrauen d\u00fcrfen, die Stra\u00dfe sei f\u00fcr LKW geeignet. Insbesondere sei die Stra\u00dfe Zulieferstra\u00dfe f\u00fcr den Bahnhof, \u201e<em>einem Baumarkt, einer Bautischlerei, dem Bauunternehmen I.<\/em>\u201c und damit nicht von untergeordneter Bedeutung. Ein Verschwenken sei ihm zudem nicht m\u00f6glich gewesen, denn der 1,30 Meter dicke Ast habe auf einer H\u00f6he von 3,10 bis 3,17 Metern in den Stra\u00dfenraum geragt und der LKW w\u00e4re sonst in den Gegenverkehr geraten.<br \/>\nDas Oberlandesgericht jedoch sah keinen Anlass um die Angelegenheit anders zu werten als das Landgericht. Die Gemeinde habe ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, weshalb auch kein Amtshaftungsanspruch bestehe. \u201e<em>Die Verkehrssicherungspflicht erfordert gerade nicht, den Luftraum \u00fcber der Stra\u00dfe generell in der f\u00fcr Fahrzeuge geltenden maximalen H\u00f6he von 4 m (\u00a7 32 Abs. 2 StVZO) freizuhalten. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Verkehrsbedeutung der betroffenen Stra\u00dfe, der rechtlichen Qualit\u00e4t der Verkehrsfl\u00e4che und den sonstigen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen an der Gefahrenstelle. Bei Stra\u00dfen von minderer Verkehrsbedeutung, bei geringer Verkehrsdichte und Schnelligkeit des Verkehrs kann von Fahrzeugf\u00fchrern besonders hoher Fahrzeuge erwartet werden, dass sie neben dem eigentlichen Verkehrsgeschehen auch den Luftraum oberhalb der Stra\u00dfe beobachten<\/em>\u201c.<br \/>\nVon dem ortskundigen LKW-Fahrer, der zudem seit 30 Jahren Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist, h\u00e4tte in Anbetracht der schmalen Stra\u00dfe und des Tempolimits von 30 km\/h h\u00e4tte ein angepasstes Fahrverhalten erwartet werden d\u00fcrfen. \u201e<em>Angesichts des Gesamteindrucks der Stra\u00dfe (\u2026) dr\u00e4ngte sich geradezu auf, dass die Ausnutzung der Fahrbahn bis unmittelbar an die seitliche, gepflasterte Regenrinne heran durch den vorhandenen Baumbestand f\u00fcr Fahrzeuge mit hohen Aufbauten behindert war. Es bestand die M\u00f6glichkeit, entweder den LKW anzuhalten (bei entsprechendem Gegenverkehr) oder aber das Fahrzeug etwas in die Fahrbahnmitte hin zu verschwenken, um eine Kollision mit in den Luftraum hineinragenden \u00c4sten zu vermeiden.<\/em>\u201c<br \/>\nDass im Nachgang des Urteils des Landgerichts ein Warnschild aufgestellt wurde, sei nicht als Anerkenntnis zu werten. \u201e<em>Eine Gemeinde muss grunds\u00e4tzlich auf dokumentierte, lokale Unfallschwerpunkte reagieren und ggf. pr\u00e4ventiv t\u00e4tig werden.<\/em>\u201c<br \/>\n<strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><br \/>\nNicht nur in Tunneln, unter Br\u00fccken und Stra\u00dfenunterf\u00fchrungen kann die Durchfahrtsh\u00f6he eingeschr\u00e4nkt sein. Auch nat\u00fcrliche Hindernisse wie \u00c4ste k\u00f6nnen LKWs an der ungehinderten Durchfahrt hindern. Daher sind Fahrer gut beraten ihre Fahrzeugh\u00f6he zu kennen, um Besch\u00e4digungen am Fahrzeug vorzubeugen. Denn wie dieser Fall zeigt, gilt nicht f\u00fcr alle Stra\u00dfen und Wege eine uneingeschr\u00e4nkte Verkehrssicherungspflicht. Anders d\u00fcrfte der Fall beispielsweise an einer Bundesstra\u00dfe zu werten sein, die in ein Industriegebiet f\u00fchrt.<br \/>\nDaher ist es in derartigen F\u00e4llen sinnvoll bereits fr\u00fchzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand ins Boot zu holen. So lassen sich die Weichen f\u00fcr die Regulierung der berechtigten Anspr\u00fcche richtig stellen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor allem LKWs kennen die Problematik: Wo B\u00e4ume am Stra\u00dfenrand wachsen, ragen auch \u00c4ste in den Luftraum \u00fcber der Fahrbahn. Besch\u00e4digungen an den Aufbauten und aufgeschlitzte Planen sind dabei nicht selten die Folge. Doch umfasst die Verkehrssicherungspflicht des Stra\u00dfenbaulasttr\u00e4gers den gesamten Luftraum \u00fcber der Fahrbahn? 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