{"id":21679,"date":"2021-05-04T16:05:02","date_gmt":"2021-05-04T14:05:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=21679"},"modified":"2022-10-18T12:23:45","modified_gmt":"2022-10-18T12:23:45","slug":"neues-aus-coburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=21679","title":{"rendered":"Neues aus Coburg!"},"content":{"rendered":"\n<p>Rest- und <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/wiederbeschaffungswert\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Wiederbeschaffungswert<\/a> sind im Totalschadenfall durch einen neutralen <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/sachverstaendiger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sachverst\u00e4ndigen<\/a> zu ermitteln und beide Werte beeinflussen die H\u00f6he der vom Versicherer zu leistenden Zahlung. So oder \u00e4hnlich k\u00f6nnten die Ausgangsgedanken gewesen sein, als man sich bei der HUK-Coburg die Frage stellte, wie sich die Aufwendungen im Schadenfall noch weiter reduzieren lie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Frontalangriff auf den Sachverst\u00e4ndigen!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der BGH fordert seit Jahren f\u00fcr die korrekte Wertermittlung bei einem <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/totalschaden\" target=\"_blank\">Totalschaden<\/a> in der Regel drei konkrete <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/restwert\" target=\"_blank\">Restwertangebote<\/a> im Gutachten. Sind diese \u201eSpielregeln\u201c eingehalten ist der Sachverst\u00e4ndige, erst recht aber der &#8211; private &#8211; Gesch\u00e4digte auf der sichereren Seite. Er darf dann zu dem im <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/gutachten\" target=\"_blank\">Gutachten<\/a> ausgewiesenen <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/restwert\" target=\"_blank\">Restwert<\/a> verkaufen, ohne den Versicherer vorher nach einem besseren Angebot zu fragen oder sonst um Erlaubnis zu bitten. F\u00fcr die Versicherer ist beim Thema \u201eRestwert\u201c auf Basis dieser Rechtsprechung also schon seit Jahren nichts mehr zu holen.<br>Aus Sicht der Versicherer eignet sich das 3-Angebote-Restwert-Urteil (<a rel=\"noopener\" href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=50166&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\">VI ZR 318\/08<\/a>) aber ganz offenbar als Blaupause f\u00fcr eine neue Strategie, die aktuell deutschlandweit ausgerollt wird. Der Begriff \u201eRestwert\u201c wird dabei einfach durch \u201eWiederbeschaffungswert\u201c ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Vorsch\u00e4den sind anzugeben<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Mit der Begr\u00fcndung, etwaige <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/vorschaden\" target=\"_blank\">Vorsch\u00e4den<\/a> und ihre Auswirkungen seien nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, verweigert die HUK-Coburg aktuell sowohl die Erstattung der <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/sachverstaendigenkosten\" target=\"_blank\">Sachverst\u00e4ndigenkosten<\/a> als auch des ermittelten Wiederbeschaffungswertes. Um diese Behauptung zu untermauern, verweist der verwendete Textbaustein dabei etliche Urteile, denen zufolge bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs auch die Auswirkungen auf vorheriger Sch\u00e4den zu ber\u00fccksichtigen sind. Gleichzeitig wird ein umfangreicher Fragebogen beigelegt. Die zitierten Urteile sind zwar teilweise weder ver\u00f6ffentlicht noch einschl\u00e4gig, die Kernaussagen zur Ber\u00fccksichtigung von Vorsch\u00e4den lassen sich aber auch nicht g\u00e4nzlich von der Hand weisen. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist allerdings, dass die Versicherer offenbar mit zweierlei Ma\u00df messen. Denn wo sie beim Wiederbeschaffungswert eine umfangreiche und detaillierte Angabe der Vorsch\u00e4den fordern, wird beim Restwert darauf verzichtet. Das macht auch Sinn. Schlie\u00dflich soll der Restwert ja m\u00f6glichst hoch sein und gegen\u00fcber den gewerblichen Aufk\u00e4ufern wird ja ohnehin mit dem Totalschadenargument agiert. Wenn Vorsch\u00e4den sich auf die H\u00f6he der Gebote auswirken w\u00fcrden, w\u00e4re dies kontraproduktiv.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Werte sind entscheidend?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Versicherer behaupten aktuell gerne, ein Gutachten lasse nicht erkennen, ob und in welchem Umfang Alt- und Vorsch\u00e4den bei der Wertermittlung ber\u00fccksichtigt worden sind. Die Erfolgsaussichten dieser Vorgehensweise sind dabei auch durchaus realistisch, wenn Alt- und Vorsch\u00e4den zwar wahrheitsgem\u00e4\u00df und detailliert angegeben werden, der Wiederbeschaffungswert aber lediglich auf einer oberfl\u00e4chlichen Abfrage in \u00fcberregionalen Gebrauchtwagenplattformen beruht. Der Sachverst\u00e4ndige muss im Zweifel also nachlegen. Im Zweifel deshalb, weil Vorsch\u00e4den z.B. bei gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, bei denen der Nutzwert im Vordergrund steht, anders zu beurteilen sind, als bei privat genutzten PKW.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Strategie verspricht Erfolg?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die HUK-Coburg bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik und genau hier kann angesetzt werden. Der BGH l\u00e4sst f\u00fcr die korrekte Ermittlung des Restwerts drei konkrete Vergleichsangebote des <a rel=\"noopener\" href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/regionaler-markt\" target=\"_blank\">regionalen Marktes<\/a> gen\u00fcgen. \u00dcberregionale Angebote m\u00fcssen &#8211; zumindest f\u00fcr private Gesch\u00e4digte &#8211; nicht eingeholt werden. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sollten Sachverst\u00e4ndige idealerweise drei konkrete Angebote regional verf\u00fcgbarer Fahrzeuge mit gleichen Vorsch\u00e4den vorweisen k\u00f6nnen. Das Vorhandensein derartiger Fahrzeuge d\u00fcrfte allerdings eher die Ausnahme und diese Vorgabe daher wohl kaum zu erf\u00fcllen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Alternativ dazu sind daher in einem ersten Schritt grunds\u00e4tzlich vergleichbare unbesch\u00e4digte Fahrzeuge zu ermitteln, deren Verkaufspreis dann in einem zweiten Schritt, unter Ber\u00fccksichtigung der Vorsch\u00e4den des Fahrzeugs des Gesch\u00e4digten, herabzusetzen ist. Dabei sollte der Gutachter, wenn er ein Interesse an dem Erhalt seines Gutachtenhonorars hat, durchaus individuell mit ein oder zwei S\u00e4tzen auf die Wertermittlung eingehen und es nicht bei allgemeinen Worth\u00fclsen \u201eAlt-Vorsch\u00e4den wurden bei der Wertermittlung ber\u00fccksichtigt\u201c belassen.<\/p>\n\n\n\n<p>An einer detaillierten Auseinandersetzung mit der Vorschadenhistorie f\u00fchrt vielmehr kein Weg vorbei. Den damit verbundenen Mehraufwand hat der Versicherer zu bezahlen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Sachverst\u00e4ndige \u2013 dort wo Belege fehlen \u2013 die Kosten der Instandsetzung der Vorsch\u00e4den zu kalkulieren haben. Dann abgesehen davon, dass hierf\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig Kalkulationsgrundlagen aus der Vergangenheit herangezogen werden m\u00fcssten und der Aufwand unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig steigen w\u00fcrde, ist f\u00fcr den Versicherer lediglich der vorschadenbedingte <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/minderwert\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Minderwert<\/a> relevant. Die Instandsetzungskosten m\u00f6gen bei der Restwertproblematik eine Rolle spielen. Beim Wiederbeschaffungswert ist dies eher nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Machen Sie sich stark!<\/strong><br>Das Thema nimmt aktuell erheblich Fahrt auf und ist sowohl f\u00fcr den reinen Totalschaden, aber auch f\u00fcr all diejenigen F\u00e4lle relevant, in denen die kalkulierten Reparaturkosten nur knapp unterhalb der Grenze zum Totalschaden liegen. Wendet der Versicherer n\u00e4mlich mit Erfolg ein, dass der Wiederbeschaffungswert aufgrund von Alt- oder Vorsch\u00e4den zu reduzieren ist, dann rutscht der Schaden ganz schnell von einem Reparaturschaden in einen Totalschaden \u2013 mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sonder-Webinar am 20.05.2021 von 14:00 bis 14:30 Uhr <\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Was genau sich hinter der neuesten Masche der HUK Coburg verbirgt, wie die in den Schreiben erw\u00e4hnten Urteile zu bewerten sind, was sich daraus f\u00fcr juristische Konsequenzen ergeben und welche konkreten Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden \u2013 das alles sind die Themen des Sonder-Webinars&nbsp; Anwalt? &#8211; Jetzt erst Recht\u00a7! am 20.05.20 21.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erfahren Sie in einem kurzen Impulsvortrag, was Sie dagegen tun k\u00f6nnen&nbsp;&nbsp;<\/strong><br>In einem 20-min\u00fctigen Vortrag bringt es unser Top-Referent f\u00fcr Sie auf den Punkt. Im Anschluss werden Fragen beantwortet, die von den Zuschauern w\u00e4hrend des Vortrags gestellt worden sind oder die uns bereits im Vorfeld erreicht haben. Die Teilnahme ist kostenlos. Webcam und Mikrofon werden f\u00fcr eine Teilnahme nicht ben\u00f6tigt.<br><strong><a href=\"https:\/\/register.gotowebinar.com\/register\/5936856329890550032\">Hier geht\u2019s zur Anmeldung<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><small class=\"small\">Bildnachweis: Hans\/ Pixabay<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rest- und Wiederbeschaffungswert sind im Totalschadenfall durch einen neutralen Sachverst\u00e4ndigen zu ermitteln und beide Werte beeinflussen die H\u00f6he der vom Versicherer zu leistenden Zahlung. 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