{"id":30757,"date":"2022-02-07T10:05:06","date_gmt":"2022-02-07T08:05:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/?post_type=aktuelles&#038;p=30757"},"modified":"2026-04-16T12:58:01","modified_gmt":"2026-04-16T10:58:01","slug":"30757","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=30757","title":{"rendered":"Das neue Gew\u00e4hrleistungsrecht 2022"},"content":{"rendered":"\n<p>Zum 01.01.2022 ist das neue Kaufrecht in Kraft getreten. Damit hat der nationale Gesetzgeber die Warenkaufrichtlinie der EU umgesetzt, welche f\u00fcr alle Mitgliedsstaaten verbindlich vorgeschrieben wurde. Die Warenkaufrichtlinie verfolgt unter anderem das Ziel, die ohnehin schon starken Verbraucherschutz noch weiter st\u00e4rken, zudem wird durch die Neuregelungen auch der Aspekt Nachhaltigkeit weiter gef\u00f6rdert.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Verbraucher bringen die \u00c4nderungen mithin erheblich mehr Rechte mit sich, f\u00fcr Kfz-Betriebe hingegen \u2013 insbesondere f\u00fcr den Fahrzeughandel \u2013 sind diese \u00c4nderungen mit deutlich h\u00f6herem Aufwand und gesteigerten Risiken verbunden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was sind wichtigsten Neuerungen?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Im Wesentlichen betreffen die \u00c4nderungen f\u00fcnf Bereiche. Zum einen \u00e4ndert sich der <u>Sachmangelbegriff (1)<\/u>, am relevantesten d\u00fcrften aber die umfassende Ausweitung der <u>Informationspflichten (2)<\/u> zu Gunsten von Verbraucherkunden sein, dar\u00fcber hinaus gibt es jetzt eine <u>Aktualisierungspflicht (3)<\/u> f\u00fcr Kaufsachen mit digitalen Elementen, zudem Neuerungen bei den <u>R\u00fccktrittsvoraussetzungen (4)<\/u> und der <u>Beweislastumkehr (5).<\/u><\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Sachmangelbegriff<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Nach der bislang geltenden Rechtslage kam es f\u00fcr die Frage nach der Mangelfreiheit einer Sache in erster Linie auf das an, was die Parteien miteinander vereinbart haben. Haben Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer sich beispielsweise dar\u00fcber geeinigt, dass ein PKW nur drei R\u00e4der, ein Navigationsger\u00e4t kein Display oder der Dachgep\u00e4cktr\u00e4ger eine gebrochene St\u00fctze hat, dann war diese Kaufsache nicht mangelhaft, denn sie war ja so, wie vereinbart.<\/p>\n\n\n\n<p>Das neue Kaufrecht \u00e4ndert diesen elementaren Grundsatz und l\u00e4sst Kaufsachen nur noch dann mangelfrei sein, wenn sie auf der einen Seite so sind, wie vereinbart (subjektive Betrachtung), auf der anderen Seite aber auch objektiv mangelfrei sind. Ein PKW mit nur drei R\u00e4dern ist objektiv mangelhaft, genauso wie ein Navi ohne Display oder eine gebrochene St\u00fctze. Diese Sachen sind nach dem Willen des Gesetzgebers jetzt also auch dann mangelhaft, wenn K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer sich auf genau diesen Zustand geeinigt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesetzgeber bestimmt zudem, dass Kaufsachen mangelhaft sind, wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, welches der Verk\u00e4ufer dem Verbraucher vor Vertragsabschluss zur Verf\u00fcgung gestellt hat. Im Bereich des PKW-Verkaufs ist hier insbesondere an die Situation eines Vorf\u00fchrwagens zu denken. Der H\u00e4ndler gibt dem Kunden einen Neuwagen zur Probefahrt, welcher anschlie\u00dfend gekauft bzw. bestellt werden soll, allerdings ohne die 2.500 Euro teure Standheizung und mit einem etwas kleineren Motor. Nach dem Wortlaut des Gesetzes w\u00fcrde der Wagen, wenn er denn ausgeliefert wird, nicht mehr der Beschaffenheit des Vorf\u00fchrwagens entsprechend und daher mangelhaft sein. Das kann f\u00fcr den H\u00e4ndler zu einem echten Problem werden.<br>Der Verk\u00e4ufer kann sich k\u00fcnftig nicht mehr damit verteidigen, dass der K\u00e4ufer ja bei Abschluss des Kaufvertrages genau gewusst hat, dass der Wagen keine Standheizung und einen kleineren Motor hat, denn erstens spricht der klare Wortlaut des Mangelbegriffs dagegen, und zweitens ist die in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__442.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 442 BGB<\/a> normierte Vorschrift \u201eKauf in Kenntnis eines Mangels\u201c seit dem 01.01.2022 nicht mehr auf Verbrauchervertr\u00e4ge anwendbar. Das wiederum bedeutet, dass k\u00fcnftig Klauseln wie \u201egekauft wie gesehen\u201c ebenso ohne Bedeutung bleiben wie die Frage, ob ein K\u00e4ufer aufgrund eigenen Wissens um bestimmte M\u00e4ngel oder Zust\u00e4nde der Kaufsache wei\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p>Ganz konkret: Ein Kunde sitzt in einem Fahrzeug ohne Lenkrad. Nach einiger Zeit entschlie\u00dft sich er sich, das Auto zu kaufen. Nach bisherigem Recht konnte er sich nach Abschluss des Kaufvertrages zwar \u00fcber das fehlende Lenkrad beklagen. M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte konnte er aus dem Fehlen des Lenkrades jedoch nicht herleiten, denn er hat das fehlende Lenkrad \u2013 und damit den Mangel &#8211; ja bei Kaufvertragsschluss gekannt. Seit dem 01.01.2022 ist das anders. Jetzt reicht es nicht mehr aus zu sagen, \u201edar\u00fcber haben wir doch gesprochen\u201c oder \u201edas haben Sie doch gesehen\u201c. Ein anderes Beispiel, und das kommt allerdings regelm\u00e4\u00dfig vor, ist das des Leasingnehmers, der das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit privat \u00fcbernehmen, also kaufen m\u00f6chte. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie l\u00e4uft das in der Praxis? <\/h2>\n\n\n\n<p>Der H\u00e4ndler kl\u00e4rt die Modalit\u00e4ten mit dem Leasinggeber und unterbreitet dem Leasingnehmer dann ein Kaufangebot. Geht der auf das Angebot ein wird der Kauf vollzogen, die \u00dcbergabe des Fahrzeugs wird ersetzt durch die Weiternutzung. H\u00e4ufig bekommt der H\u00e4ndler das Fahrzeug also \u00fcberhaupt nicht zu Gesicht. Was nach bisherigem Recht kein Problem war &#8211; denn sowohl das Brandloch im Beifahrersitz, als auch die abgefahrenen Reifen und alle weiteren M\u00e4ngel waren dem Leasingnehmer ja bestens aus seiner Besitzzeit bekannt, so dass er sich sp\u00e4ter nicht darauf berufen konnte &#8211; f\u00fchrt jetzt mitunter zu einer Haftung des H\u00e4ndlers, denn <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__442.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 442 BGB<\/a> \u201eKauf in Kenntnis des Mangels\u201c ist im Verbrauchsg\u00fcterkauf ja nun ausgeschlossen.<br>Was sich auf den ersten Blick vollkommen unlogisch anh\u00f6rt, folgt tats\u00e4chlich stringent dem Willen des (EU-)Gesetzgebers. Der K\u00e4ufer, insbesondere der als Verbraucher Kaufende, soll ab sofort bereits vor Kaufvertragsschluss umfassend \u00fcber alle Abweichungen vom Standard informiert und aufgekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:22px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Vorvertragliche Informationspflicht<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Ab dem 01.01.2022 muss der Verbraucher vom H\u00e4ndler <strong>vor <\/strong>Abschluss des Kaufvertrages in einem gesonderten Formular <strong>eigens<\/strong> auf jede einzelne Abweichung hingewiesen werden. Dies gilt f\u00fcr alle \u201eAbweichungen von der \u00fcblichen Beschaffenheit\u201c, wie es im Gesetzestext hei\u00dft und damit eben auch f\u00fcr offensichtliche M\u00e4ngel. Und das gilt auch f\u00fcr die bislang in den <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/stichworte\/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">AGB <\/a>geregelte Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrung bei gebrauchten Sachen von 2 auf 1 Jahr. Zwar ist diese Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrung auch nach neuer Rechtslage noch m\u00f6glich, aber es handelt sich halt um eine Abweichung von dem \u201enormalen\u201c Zustand, also um eine Abweichung von der 2j\u00e4hrigen Gew\u00e4hrleistungsfrist, und daher ist auch das jetzt eine Abweichung, \u00fcber die der Verbraucherk\u00e4ufer vorher eigens informiert werden muss. Im station\u00e4ren Handel kann dies nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Aush\u00e4ndigung eines Informationsblatts erledigt werden, welches vom Kaufinteressenten hinsichtlich jeder einzelnen Abweichung zu quittieren und insgesamt zu unterschreiben ist. Im Online-Handel kann der H\u00e4ndler seine Informationspflicht \u00fcber eine vorgeschaltete Webseite erf\u00fcllen, deren Kenntnisnahme der Interessent ebenfalls best\u00e4tigen muss. Dem Verbraucher jedenfalls soll in aller Deutlichkeit vor Augen gef\u00fchrt werden, was er da zu Kaufen beabsichtigt und dadurch die M\u00f6glichkeit haben, sich den Kauf noch einmal gut zu \u00fcberlegen.<br>Der Verk\u00e4ufer in dem Lenkrad-Beispiel muss den Verbraucher dann &#8211; trotz der vollkommenen Offensichtlichkeit des fehlenden Lenkrades \u2013 ausdr\u00fccklich darauf hinweisen: \u201e\u00dcbrigens, beim Auto fehlt ein Lenkrad. Wollen Sie trotzdem kaufen? Dann bitte hier quittieren.\u201c. Genauso muss der Verk\u00e4ufer den K\u00e4ufer dar\u00fcber informieren, dass das Auto nur drei R\u00e4der hat, dass das Navigationsger\u00e4t kein Display besitzt, dass beim Dachgep\u00e4cktr\u00e4ger eine St\u00fctze gebrochen ist und dass die Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche aus der Sachmangelhaftung bei gebrauchten Kaufsachen von 2 auf 1 Jahr reduziert werden soll\u2026.<br>Die gew\u00e4hlten Beispiele sind \u2013 mit Ausnahme der Verj\u00e4hrung &#8211; nat\u00fcrlich \u00fcberzeichnet und werden so in der Praxis wohl kaum vorkommen. Sie dienen aber dem Hinweis, den Willen des EU-Gesetzgebers zu verdeutlichen, dass dem Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung in aller Deutlichkeit vor Augen gef\u00fchrt wird, dass er sich f\u00fcr eine Kaufsache interessiert, die nicht der \u00fcblichen Beschaffenheit entspricht. Kauft er anschlie\u00dfend trotzdem, dann kauft er sehr bewusst und kauft er nach dieser umfangreichen Aufkl\u00e4rung nicht mehr, dann hat er sich halt bewusst dagegen entschieden \u2013 so funktioniert Verbraucherschutz nach dem Willen der EU.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidet der Kunde sich aber bewusst f\u00fcr den Kauf, dann muss &#8211; denn doppelt h\u00e4lt ja bekanntlich besser &#8211; all das, wor\u00fcber der Kaufinteressent informiert wurde, noch einmal schriftlich im Kaufvertrag vereinbart werden. Und dabei reicht es nicht etwa aus, auf die vorvertragliche Information zu verweisen; der Gesetzgeber will vielmehr, dass alle Abweichungen noch einmal <strong>ausdr\u00fccklich<\/strong> und <strong>gesondert <\/strong>vereinbart werden. In der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es dazu: <em>\u201eDas Merkmal \u201egesondert\u201c erfordert, dass die Abweichung hervorgehoben wird, damit der Verbraucher sie bewusst in seine Kaufentscheidung einbezieht. Um eine Abweichung von der objektiven Beschaffenheit zu vereinbaren, reicht es daher nicht aus, diese neben zahlreichen anderen Vereinbarungen in einen Formularvertrag oder separate Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einzustellen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Also muss auch im Kaufvertrag noch einmal stehen: \u201eFahrzeug wird ohne Lenkrad verkauft, Auto hat nur 3 R\u00e4der, Display vom Navi fehlt, St\u00fctze vom Gep\u00e4cktr\u00e4ger gebrochen\u201c.<br>Erfolgt entweder die vorvertragliche Information nicht \u2013 oder nicht in der notwendigen Form \u2013 oder fehlt der ausdr\u00fcckliche Hinweis zu der Abweichung im Kaufvertrag, dann kann der K\u00e4ufer sich \u2013 bei einem nach dem 01.01.2022 geschlossenen Vertrag \u2013 sp\u00e4ter dar\u00fcber beschweren, dass das Lenkrad, ein Rad, das Navi-Display fehlen und dass die St\u00fctze vom Gep\u00e4cktr\u00e4ger gebrochen ist. Rechtlich gesehen kann er sich dar\u00fcber nicht nur beschweren, er kann jetzt sogar M\u00e4ngelrechte geltend machen, also insbesondere die Nachbesserung. Das f\u00fchrt zu der gef\u00fchlt falschen Situation, dass der Verbraucherk\u00e4ufer, der ganz genau wusste, dass er ein Auto mit nur drei R\u00e4dern kauft, und daf\u00fcr m\u00f6glicherweise sogar noch einen Rabatt ausgehandelt hat, nach Kaufvertragsschluss vom H\u00e4ndler die Montage eines vierten Rads verlangen kann, wenn der H\u00e4ndler ihn \u00fcber das fehlende Rad nicht vorvertraglich umfassend informiert hat. Aber nochmal, die EU will genau das.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Aktualisierungspflicht f\u00fcr Kaufsachen mit digitalen Elementen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Die Warenkaufrichtlinie soll ja nicht nur den Verbraucherschutz st\u00e4rken, sondern auch das Thema Nachhaltigkeit unterst\u00fctzen. Nach dem Willen des EU-Gesetzgebers muss der Handel k\u00fcnftig alle \u201eWaren mit digitalen Elementen\u201c kostenfrei aktualisieren und den Kunden \u00fcber jede anstehende Aktualisierung unterrichten. Dadurch sollen die Kaufsachen l\u00e4nger nutzbar bleiben, also langlebiger werden.&nbsp; Wenn man sich vor Augen f\u00fchrt, dass ein Auto praktisch eine Ansammlung digitaler Elemente im Blechgewand ist, dann bekommt man eine Ahnung davon, was eine solche Regelung f\u00fcr Konsequenzen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Aber, und das ist der schlechte Teil der Nachricht, es stellt sich nat\u00fcrlich die Frage, wer denn ein Fahrzeug von einem seri\u00f6sen Gebrauchtwagenh\u00e4ndler kauft, wenn der s\u00e4mtliche Aktualisierungspflichten ausschlie\u00dft? Das wird doch vermutlich nur im absoluten Billig-Segment m\u00f6glich sein, aber ganz sicher nicht bei j\u00fcngeren Gebrauchten oder gar einem Jahreswagen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Bereich des PKW-Handels m\u00fcssen sich k\u00fcnftig also Betriebe marken\u00fcbergreifend \u00fcber die Bereitstellung von Updates f\u00fcr jedes verkaufte Fahrzeug informieren, sowie ihre Kunden entsprechend unterrichten. Das betrifft nicht nur das Motorsteuerger\u00e4t, sondern auch das Navi und alle anderen Bauteile, die updatef\u00e4hig sind. Au\u00dferdem muss das Update kostenfrei aufgespielt werden. Der Gedanke, dass Gebrauchtwagenh\u00e4ndler sich markenorientiert umstellen oder spezialisierten Plattformen anschlie\u00dfen werden, ist daher alles andere als abwegig.<br>Die gute Nachricht daran lautet: Der H\u00e4ndler kann diese Aktualisierungspflicht ausschlie\u00dfen, und zwar nach dem bereits bekannten Muster. <\/p>\n\n\n\n<p>Er muss den Kaufinteressenten also <strong>vor <\/strong>dem Kaufvertragsschluss <strong>eigens <\/strong>in einem Formular darauf hinweisen, dass er beabsichtigt, die Aktualisierungspflicht auszuschlie\u00dfen. Das muss der Kaufinteressent quittieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Kaufvertrag muss dann noch einmal <strong>ausdr\u00fccklich<\/strong> und <strong>gesondert<\/strong> vereinbart werden, dass der H\u00e4ndler f\u00fcr dieses Fahrzeug keine Aktualisierung schuldet.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>R\u00fccktrittsvoraussetzungen<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Auch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein K\u00e4ufer vom Vertrag zur\u00fccktreten kann, gibt es \u00c4nderungen, die zu beachten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der bisher geltenden Rechtslage kann ein K\u00e4ufer bei einer mangelhaften Kaufsache erst in einer zweiten Stufe vom Vertrag zur\u00fccktreten. In einem ersten Schritt musste er den Verk\u00e4ufer dazu auffordern, den Mangel zu beseitigen und zugleich f\u00fcr die Beseitigung eine Frist setzen. Er musste ferner erkl\u00e4ren, dass er nach Ablauf der Frist vom Vertrag zur\u00fccktreten werde. Erst dann, wenn die Nachbesserung vom Verk\u00e4ufer verweigert wurde oder fehlgeschlagen war (was nach der Wertung des Gesetzes in der Regel erst nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch der Fall war), konnte dann zur\u00fcckgetreten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der neuen gesetzlichen Regelung \u00e4ndern sich in dem Zusammenhang zwei Dinge. Zum einen kann der R\u00fccktritt nach neuem Recht jetzt auch schon nach dem ersten erfolglosen Nachbesserungsversuch erkl\u00e4rt werden. Zum anderen muss der K\u00e4ufer nicht mehr ausdr\u00fccklich eine Frist setzen. Es reicht k\u00fcnftig aus, dass nach dem Anzeigen des Mangels objektiv eine angemessene Frist verstrichen ist. Zwar ist die L\u00e4nge der \u201eangemessenen Frist\u201c nicht im Gesetz definiert, aber nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frist dann angemessen, wenn w\u00e4hrend ihrer Dauer die M\u00e4ngel unter gr\u00f6\u00dften Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 11.6.1964 \u2013 VII ZR 216\/62 n.v.). Je nachdem, ob ein Ersatzteil aus \u00dcbersee besorgt werden muss oder ob es sich nur um eine Kleinigkeit handelt, d\u00fcrfte eine angemessene Frist irgendwo innerhalb einer Zeitspanne von einer bis 6 Wochen liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat ein K\u00e4ufer also dem Verk\u00e4ufer einen Mangel angezeigt, dann muss der H\u00e4ndler unmittelbar reagieren und einen Termin zu Pr\u00fcfung anbieten. Hier ist also auch der Service und die Werkstatt gefragt, denn es m\u00fcssen Kapazit\u00e4ten f\u00fcr diese M\u00e4ngelbeseitigungen vorgehalten oder geschaffen werden. Vers\u00e4umt der Verk\u00e4ufer die Reaktion oder beseitigt er den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der K\u00e4ufer k\u00fcnftig &#8211; auch ohne nochmalige Aufforderung &#8211; weitere Rechte geltend machen, also den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:25px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Beweislastumkehr<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Und zuletzt gibt es auch bei der Beweislastumkehr noch \u00c4nderungen. Kurz zum Hintergrund. Bei der Frage, ob eine Kaufsache mangelhaft ist oder nicht, wird immer auf den Zeitpunkt des sogenannten Gefahr\u00fcbergangs abgestellt. Das ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der K\u00e4ufer die Kaufsache erhalten hat. War die Kaufsache schon im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs mangelhaft, dann haftet der Verk\u00e4ufer. War sie im Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs mangelfrei und ist der Mangel erst sp\u00e4ter eingetreten, dann haftet der Verk\u00e4ufer nicht. Problematisch an dieser Wertung war und ist immer die Frage, wie man beweisen soll, ob ein Mangel schon von Anfang an vorhanden war oder erst sp\u00e4ter eingetreten ist. In der Regel kann man das n\u00e4mlich nicht, jedenfalls nur sehr selten und schwer beweisen, und genau daf\u00fcr gibt es die Beweislastumkehr. Bereits nach altem Recht war es so, dass zu Gunsten des Verbrauchers vermutet wurde, dass ein Mangel schon bei \u00dcbergabe vorhanden war, wenn er sich innerhalb der ersten sechs Monate nach \u00dcbergabe gezeigt hat. In dieser Konstellation war es nun Aufgabe des Verk\u00e4ufers nachzuweisen, dass er die Kaufsache mangelfrei \u00fcbergeben hat. Das war in der Regel nicht m\u00f6glich, so dass die ersten 6 Monate immer mit einem hohen wirtschaftlichen Risiko f\u00fcr den H\u00e4ndler verbunden waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Neuregelung versch\u00e4rft dieses Risiko, denn k\u00fcnftig betr\u00e4gt beim Verbrauchsg\u00fcterkauf der Zeitraum der Beweislastumkehr nicht mehr nur 6, sondern ganze 12 Monate. Der H\u00e4ndler muss jetzt, also bei auftretenden M\u00e4ngeln innerhalb dieser 12 Monate beweisen, dass keine Abweichung, sondern z.B. normaler Verschlei\u00df vorliegt oder der K\u00e4ufer den ger\u00fcgten Zustand selber herbeigef\u00fchrt hat. Da dies oft nur schwer oder gar nicht m\u00f6glich ist, wird der Handel die Sache \u00fcberwiegend auf seine Kosten reparieren bzw. reparieren lassen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00c4ltere Gebrauchtwagen werden damit zu wirtschaftlich tickenden Zeitbomben. Das Risiko minimieren l\u00e4sst sich nur durch eine akribische Dokumentation des Zustands des Fahrzeugs vor dem Verkaufszeitpunkt und den Abschluss spezieller Garantieversicherungen &#8211; ganz ausschlie\u00dfen kann man das Risiko indes nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das neue Kaufrecht hat es gewaltig in sich. F\u00fcr das Gesch\u00e4ft mit Neufahrzeugen sind, mit Ausnahme des Problems \u201eVorf\u00fchrwagen\u201c, nur wenige Probleme zu erwarten. Auch der B2B und C2C kann recht entspannt mit der Situation umgehen, weil zum einen in diesem Bereich alle Regelungen ziemlich formlos ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, und zum anderen viele Regeln gar nicht erst gelten. F\u00fcr Verbrauchsg\u00fcterk\u00e4ufe (B2C) aber, also f\u00fcr Gesch\u00e4fte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, gelten k\u00fcnftig zwingende und einschneidende Regeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf den Handel kommen durch all diese Neuregelungen ein hoher zus\u00e4tzlicher Aufwand und erhebliche Kosten und Risiken zu, zudem erwarten wir eine steigende Anzahl von Gew\u00e4hrleistungsf\u00e4llen. Der Gesetzgeber erwartet alleine f\u00fcr die vorvertraglich zu erf\u00fcllenden Informationspflichten einen j\u00e4hrlichen Erf\u00fcllungsaufwand von 12,6 Mio. Euro. Ebenfalls wird erwartet, dass dem Handel durch die Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates j\u00e4hrliche Kosten in H\u00f6he von 137 Mio. Euro entstehen. Das alles wird sich letztlich auf die Preise der gehandelten Fahrzeuge auswirken und diese weiter in die H\u00f6he treiben.<br>Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass infolge der Gesetzes\u00e4nderung zuk\u00fcnftig 15 % aller H\u00e4ndler von Gebrauchtwaren auf den Verkauf diese Waren verzichten. Und da der Gebrauchtwagenhandel wiederum die gr\u00f6\u00dfte H\u00e4ndlergruppe von Gebrauchtwaren ist, wird auch eine namhafte Anzahl von Gebrauchtwagenh\u00e4ndlern k\u00fcnftig auf eben dieses Gesch\u00e4ft verzichten. <\/p>\n\n\n\n<p>Etwa \u00c4hnliches d\u00fcrfte einen Teil der Gebrauchtwagen insgesamt betreffen, denn durch die Ausweitung der Beweislastumkehr werden \u00e4ltere Gebrauchte f\u00fcr das klassische Endkundengesch\u00e4ft ziemlich uninteressant. Ob durch diese Regelungen auch der Wechsel zur Elektromobilit\u00e4t weiterhin forciert werden soll, ist nicht verbrieft, aber auch alles andere als ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ob sich Gesch\u00e4fte mit niedrigpreisigen Gebrauchtwagen k\u00fcnftig noch lohnen h\u00e4ngt sicher von dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsmodell ab. Auf jeden Fall sollten Gebrauchtfahrzeuge aber, wenn sie f\u00fcr den Wiederverkauf und nicht f\u00fcr die Verschrottung bestimmt sind, bereits im Vorfeld &#8211; idealerweise schon bei der Hereinnahme &#8211; inspiziert und mit einer detaillierten Dokumentation versehen werden. Wer dies vers\u00e4umt, muss mit Ungemach rechnen. Was auf den ersten Blick ausschlie\u00dflich negativ erscheint, kann sich schlussendlich aber als positiv zumindest f\u00fcr die Werkst\u00e4tten erweisen. Denn wenn die Preise f\u00fcr gebrauchte Fahrzeuge steigen, werden zwangsl\u00e4ufig auch die Wiederbeschaffungswerte h\u00f6her ausfallen. Die Folge w\u00e4ren weniger Total- und mehr Reparatursch\u00e4den im Unfallbereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie die Rechtsprechung am Ende des Tages auf all das wirklich reagiert bleibt abzuwarten. So oder so wird die gr\u00f6\u00dfte \u00c4nderung im Kaufrecht seit mehr als 20 Jahren nicht spurlos am Markt vorbeigehen und die H\u00e4ndler sind gut beraten, sich intensiv mit der Materie auseinander zu setzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Henning Hamann<br>Rechtsanwalt, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ETL Kanzlei Voigt<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das neue Kaufrecht hat es ganz gewaltig in sich. F\u00fcr das Gesch\u00e4ft mit Neufahrzeugen sind, mit Ausnahme des Problems \u201eVorf\u00fchrwagen\u201c, nur wenige Probleme zu erwarten. 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