{"id":44,"date":"2022-08-16T12:44:20","date_gmt":"2022-08-16T12:44:20","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=44"},"modified":"2022-10-18T08:40:18","modified_gmt":"2022-10-18T08:40:18","slug":"ueberladen-trotz-einhaltung-der-gewichtsobergrenze-geht-das","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=44","title":{"rendered":"\u00dcberladen trotz Einhaltung der Gewichtsobergrenze \u2013 geht das?"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der Fahrer eines Sattelzuges war mit seinem Sattelzug, den er kurz zuvor vorgeladen \u00fcbernommen hatte, in eine Verkehrskontrolle geraten. Diese war zun\u00e4chst auch ohne Auff\u00e4lligkeiten verlaufen. Die Profiltiefe der Reifen, die Papiere sowie die Lenkzeiten stimmten. Auch das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht von 40 Tonnen wurde eingehalten. Die Fahrt h\u00e4tte damit auch fortgesetzt werden k\u00f6nnen, wenn da nicht noch die Achslasten gewesen w\u00e4ren. Denn obgleich auf den ersten Blick alles in Ordnung aussah, stellte sich bei einer Verwiegung mit einer entsprechenden Waage heraus, dass die Antriebsachse mit einem Gewicht von fast 13 statt der zul\u00e4ssigen 11,5 Tonnen belastet war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Welche Folgen hatte der Versto\u00df?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Folgen hatte der Versto\u00df sowohl f\u00fcr den Fahrer als auch den Unternehmer. Schlie\u00dflich hatte der Fahrer gegen \u00a7 34 Abs. 3 S. 1 STVZO, der Unternehmer gegen 34 Abs. 4 Nr. 1 StVZO versto\u00dfen. F\u00fcr den Fahrer zog dies eine \u2013 wegen einer Voreintragung von 110 auf 121 Euro erh\u00f6hte \u2013 Geldbu\u00dfe nach sich. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsbeschwerde wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Wo lag das Problem?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das Gericht war entscheidend, dass der Fahrer quasi blind darauf vertraut hatte, dass das Gewicht innerhalb der zul\u00e4ssigen Grenzen liegen w\u00fcrde. Vom Grundsatz her war das auch in Ordnung. Denn den Papieren zufolge, lag das tats\u00e4chliche Gewicht mit 39,464 t ja auch tats\u00e4chlich unterhalb der zul\u00e4ssigen 40 Tonnen. Genau hier lag aber auch die Krux. Angesichts der geringen Differenz von 536 kg, bestand f\u00fcr den Fahrer keine Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass sich insbesondere auch die Achslasten innerhalb der zul\u00e4ssigen Grenzen bewegten. W\u00f6rtlich hie\u00df es dazu in dem Urteil: Aufgrund \u201eseiner aktiven Pr\u00fcfungspflicht (h\u00e4tte er) vielmehr daf\u00fcr Sorge tragen m\u00fcssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verf\u00fcgung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zul\u00e4ssigen Achslasten \u201eauf der sicheren Seite\u201c gew\u00e4hrleistet war.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Das Fehlen einer geeigneten Waage entlastet nicht!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der Fahrer versuchte sich damit zu entlasten, dass am Ort der \u00dcbernahme des Sattelzuges weder eine Wiegevorrichtung noch die erforderliche Ausr\u00fcstung f\u00fcr ein etwaiges Ab- und Umladen vorhanden waren. Geholfen hat ihm dies allerdings nicht. So hatte z.B. das OLG Frankfurt (Beschl. v. 01.07.2019, Az. 2 Ss-OWi 1077\/18) statuiert, dass es in Hinblick auf den Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf hinsichtlich einer \u00dcberladung nicht darauf ankomme, ob der Fahrzeugf\u00fchrer diese \u201eerkennen\u201c konnte, sondern darauf, ob er sie h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00f6rtlich hei\u00dft es in dem Beschluss: \u201eF\u00fcr diesen strengen Fahrl\u00e4ssigkeitsma\u00dfstab, der vor der Inbetriebnahme eines Lkws eine aktive \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Fahrers verlangt, spricht bereits der Regelungsgehalt der StVZO. So sind nach \u00a7 16 Abs. 1 StVZO im Stra\u00dfenverkehr nur Fahrzeuge zugelassen, die den Regelungen der StVZO entsprechen. Eine rechtm\u00e4\u00dfige Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr setzt daher voraus, dass der Fahrer vor Inbetriebnahme den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand des Fahrzeuges \u00fcberpr\u00fcft hat. Das setzt auch voraus, dass er sich vor der Fahrt zuverl\u00e4ssig selbst Gewissheit dar\u00fcber verschafft hat, dass eine \u00dcberladung nicht vorliegt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Sollten zuverl\u00e4ssige Berechnungen nicht m\u00f6glich sein, weil z.B. eine Fahrzeug- oder eben auch eine Achswaage nicht vorhanden sind und der Fahrzeugf\u00fchrer hinsichtlich der Einhaltung der Gewichtsobergrenzen im Unklaren ist, hat er die Ladung soweit zu verringern hat, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung des zul\u00e4ssigen Gesamtgewichts auf der sicheren Seite befindet. Er muss dabei in Kauf nehmen, dass bei den Fahrten das maximal zul\u00e4ssige Frachtvolumen seines Fahrzeugs m\u00f6glicherweise nicht voll ausgesch\u00f6pft wird. Im Zweifelsfall ist die Ausr\u00fcstung, z.B. eine mobile Achswaage, zu beschaffen.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-uagb-inline-notice uagb-inline_notice__align-left uagb-block-f6dba802\"><h2 class=\"uagb-notice-title\">\u00dcbrigens<\/h2><div class=\"uagb-notice-text\"><p>Die obigen Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nken sich auf die Rechtsfolgen f\u00fcr den Fahrer. In dem Verfahren gegen den Fahrer geht es schwerpunktm\u00e4\u00dfig darum, festzustellen, ob objektiv M\u00e4ngel bestanden.<\/p><p>Dabei darf allerdings nicht \u00fcbersehen werden, dass neben dem Fahrer auch der Transportunternehmer (Halter) nach\u00a0<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvzo_2012\/__31.html\">\u00a7\u00a7 31<\/a>,\u00a0<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvzo_2012\/__34.html\">34 StVZO<\/a>\u00a0daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass (s)ein \u00fcberladenes Fahrzeug nicht am Stra\u00dfenverkehr teilnimmt. Die Rechtsprechung setzt hier strenge Ma\u00dfst\u00e4be an:\u00a0<em>\u201eAlles andere (w\u00fcrde) die Gefahr in sich bergen, sehenden Auges eine Vielzahl von \u201ekaufm\u00e4nnisch naheliegenden\u201c \u00dcberladungen mit dem Ziel der Gewinnmaximierung durch Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer zu tolerieren\u201c<\/em>\u00a0(AG Duisburg, Hinweis vom 22.06.2022, Az. 415 OWi \u2013 363 Js 880\/22-98\/22).<\/p><\/div><\/div>\n\n\n\n<p>Ein festgestellter Versto\u00df des Fahrers allein belegt noch kein bu\u00dfgeldrechtlich relevantes Verhalten des Halters. Dem Halter w\u00e4re nur dann ein Vorwurf zu machen, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass das Fahrzeug nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfig war. In dem Verfahren gegen den Halter m\u00fcssen daher durch die Gerichte h\u00f6here H\u00fcrden \u00fcberwunden werden. Der Halter kann sich durch die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl der Fahrer entlasten. Ebenso durch ein funktionierendes Qualit\u00e4tsmanagement, Ein- und Anweisungen an die Fahrer, regelm\u00e4\u00dfige Schulungen und Stichproben.<\/p>\n\n\n\n<p>Mithin ist ein funktionierendes Compliance-System das A&amp;O auf Unternehmerseite. Andernfalls kommt eine Ahndung wegen fehlerhafter Ladungssicherung auch in Betracht, ohne dass der Halterverantwortliche selbst f\u00fcr die Verladung zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei der Beladung von Fahrzeugen sollten sowohl das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht als auch die zul\u00e4ssigen Achslasten beachtet werden. Letztere werden in der Praxis h\u00e4ufig ausser Acht gelassen, solange das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht stimmt. Ein fataler Fehler. Schlie\u00dflich beeintr\u00e4chtigt die \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen Beladung nicht nur die Fahrstabilit\u00e4t, sondern f\u00fchrt auch zu einer Verl\u00e4ngerung des Bremswegs.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":66,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"6257,9363,6591,8813,9561,8771","_relevanssi_noindex_reason":"","_uag_custom_page_level_css":"","footnotes":""},"categories":[26],"tags":[],"class_list":["post-44","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles"],"acf":[],"uagb_featured_image_src":{"full":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large.jpeg",1280,853,false],"thumbnail":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large-150x150.jpeg",150,150,true],"medium":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large-300x200.jpeg",300,200,true],"medium_large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large-768x512.jpeg",768,512,true],"large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large-1024x682.jpeg",1024,682,true],"1536x1536":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large.jpeg",1280,853,false],"2048x2048":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/pexels-ivan-188679-Large.jpeg",1280,853,false]},"uagb_author_info":{"display_name":"fx-admin","author_link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?author=1"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"Bei der Beladung von Fahrzeugen sollten sowohl das zul\u00e4ssige Gesamtgewicht als auch die zul\u00e4ssigen Achslasten beachtet werden. 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