{"id":45557,"date":"2023-08-04T06:30:00","date_gmt":"2023-08-04T04:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=45557"},"modified":"2024-06-27T11:17:22","modified_gmt":"2024-06-27T09:17:22","slug":"werkstattrisiko-erneut-vor-dem-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=45557","title":{"rendered":"Werkstattrisiko erneut vor dem BGH!"},"content":{"rendered":"\n<p>Der u.a. f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Anspr\u00fcche aus Kfz-Unf\u00e4llen zust\u00e4ndige VI. Zivilsenat verhandelt am 28. November 2023 \u00fcber f\u00fcnf Revisionen, in denen sich in unterschiedlichen Konstellationen die Frage stellt, wer das Risiko tr\u00e4gt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei \u00fcberh\u00f6ht (sog. Werkstattrisiko).<\/p>\n\n\n\n<p>Konkret wird es um folgende Sachverhalte gehen:<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI ZR 38\/22<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers au\u00dfer Streit steht, beauftragte die Gesch\u00e4digte die Kl\u00e4gerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Daf\u00fcr berechnete diese 3.000,16 \u20ac brutto. Ein Teil des Rechnungsbetrages in H\u00f6he von 1.164,80 \u20ac netto entf\u00e4llt auf Fremdleistungen f\u00fcr Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbetr\u00e4ge geschw\u00e4rzte Rechnung der Lackiererei. Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 \u20ac. Die Gesch\u00e4digte trat ihre Anspr\u00fcche aus dem Verkehrsunfall an die Kl\u00e4gerin ab. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 \u20ac bestritten. Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten h\u00e4lt sie f\u00fcr \u00fcberh\u00f6ht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschw\u00e4rzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Verbringungskosten in H\u00f6he von 80,00 \u20ac verurteilt und die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht dieses Urteil teilweise abge\u00e4ndert und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI ZR 239\/22<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Gesch\u00e4digte beauftragte die Kl\u00e4gerin, eine Kfz-Werkstatt, auf der Grundlage eines zuvor eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens mit der Reparatur des Unfallfahrzeugs. Die Kl\u00e4gerin stellte der Gesch\u00e4digten 5.067,15 \u20ac in Rechnung, woraufhin ihr die Gesch\u00e4digte ihren Ersatzanspruch gegen den Unfallverursacher erf\u00fcllungshalber abtrat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Position &#8220;Arbeitsplatzwechsel&#8221; iHv 227,31 \u20ac. Er wendet ein, dass ein Arbeitsplatzwechsel tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt worden sei, weil die Kl\u00e4gerin selbst \u00fcber eine Lackiererei verf\u00fcge und deshalb Verbringungskosten nicht angefallen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht auf Zahlung der restlichen 227,31 \u20ac stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Haftpflichtversicherers hat das Landgericht dieses Urteil abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren Zahlungsanspruch weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI ZR 253\/22<\/h2>\n\n\n\n<p>Die klagende Gesch\u00e4digte lie\u00df das Unfallfahrzeug in einem Autohaus instandsetzen. Der durch das Autohaus hierf\u00fcr in Rechnung gestellte Betrag wurde von ihr noch nicht beglichen und von dem beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nur zum Teil erstattet. Die mit der Klage geltend gemachte offene Differenz betr\u00e4gt 1.054,46 \u20ac. Die Beklagte verwies auf einen Pr\u00fcfbericht eines Drittunternehmens, der um diesen Betrag geringere Reparaturkosten ausweist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur H\u00f6he der objektiv erforderlichen Reparaturkosten eingeholt und auf dieser Basis die Beklagte verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere Reparaturkosten in H\u00f6he von 389,23 EUR zu zahlen. Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl\u00e4gerin Erstattung der weiteren Reparaturkosten in H\u00f6he von 665,23 \u20ac, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadensersatz gegen das Autohaus aufgrund m\u00f6glicherweise \u00fcberh\u00f6hter Abrechnung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI ZR 266\/22<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Fahrzeug des Kl\u00e4gers wurde bei einem Verkehrsunfall besch\u00e4digt. Ein vom Kl\u00e4ger beauftragter Sachverst\u00e4ndiger ermittelte Kosten f\u00fcr die Fahrzeugreparatur von 9.227,62 \u20ac brutto. Der Kl\u00e4ger beauftragte eine Werkstatt, die ihm nach der Reparatur des Fahrzeugs 11.766,66 \u20ac brutto in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte, deren volle Haftung dem Grunde nach au\u00dfer Streit steht, dem Kl\u00e4ger 11.401,45 \u20ac. Die Erstattung der restlichen Reparaturkosten, die der Kl\u00e4ger selbst noch nicht beglichen hat, lehnte sie mit der Begr\u00fcndung ab, diesen Kosten l\u00e4gen Arbeiten zugrunde, die f\u00fcr die Reparatur des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Erforderlichkeit der Reparaturarbeiten eingeholt. Es hat auf der Grundlage des Gutachtens die Beklagte zur Zahlung von 129,59 \u20ac verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie auf Erstattung weiterer Reparaturkosten gerichtet ist. Das Landgericht hat die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verlangt der Kl\u00e4ger die Erstattung der restlichen Reparaturkosten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">VI ZR 51\/23<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten um die Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten einer COVID-19-Desinfektion, die der durch einen Verkehrsunfall gesch\u00e4digten Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Reparatur ihres verunfallten Pkws von der von ihr beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt worden sind. Die volle Eintrittspflicht des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners der Kl\u00e4gerin ist dabei dem Grunde nach unstreitig.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen haben die Beklagte unter Berufung auf die Grunds\u00e4tze zur Tragung des Werkstattrisikos f\u00fcr erstattungspflichtig gehalten, auch wenn die Kl\u00e4gerin die abgerechneten Desinfektionskosten noch nicht bezahlt habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie macht unter anderem geltend, die abgerechneten Desinfektionsma\u00dfnahmen seien schon deshalb nicht erstattungsf\u00e4hig, weil sie tats\u00e4chlich nicht durchgef\u00fchrt worden seien. Zudem komme eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugunsten des Gesch\u00e4digten im Streitfall auch deshalb nicht in Betracht, weil die Kl\u00e4gerin die gesamte Schadensabwicklung im Rahmen eines &#8220;Schadensservices aus einer Hand&#8221; in die H\u00e4nde der beauftragten Reparaturwerkstatt gelegt habe.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> Pressestelle des Bundesgerichtshofs v. 04.08.2023<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: QuinceCreative \/ Pixabay<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein besch\u00e4digtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierf\u00fcr erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. <\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":45560,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"9137,8155,8231,6803,25111,24785","_relevanssi_noindex_reason":"","_uag_custom_page_level_css":"","footnotes":""},"categories":[26],"tags":[356,610],"class_list":["post-45557","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","tag-unfallschadenregulierung","tag-werkstattrisiko"],"acf":[],"uagb_featured_image_src":{"full":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280.jpg",1280,704,false],"thumbnail":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280-150x150.jpg",150,150,true],"medium":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280-300x165.jpg",300,165,true],"medium_large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280-768x422.jpg",768,422,true],"large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280-1024x563.jpg",1024,563,true],"1536x1536":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280.jpg",1280,704,false],"2048x2048":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/gavel-g694df0dfe_1280.jpg",1280,704,false]},"uagb_author_info":{"display_name":"henning.hammer","author_link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?author=7"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"Der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein besch\u00e4digtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierf\u00fcr erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45557","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=45557"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45557\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":48841,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/45557\/revisions\/48841"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/45560"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=45557"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=45557"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=45557"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}