{"id":47391,"date":"2018-11-15T07:00:00","date_gmt":"2018-11-15T06:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=47391"},"modified":"2024-01-15T11:53:00","modified_gmt":"2024-01-15T10:53:00","slug":"gemischtes-doppel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=47391","title":{"rendered":"Gemischtes Doppel"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der KFZ-Haftpflichtversicherung (AKB) eines LKW-Aufliegers enthaltene Subsidiarit\u00e4tsklausel, welche den Ausgleichsanspruch des Haftpflichtversicherers einer Zugmaschine nach Zahlung im Schadensfall ausschlie\u00dft, unwirksam ist.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Damit Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr benutzt werden d\u00fcrfen, muss nach den geltenden Vorschriften eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein, die f\u00fcr Sch\u00e4den aufkommt, welche mit dem Fahrzeug verursacht werden. Gleiches gilt bis auf wenige Ausnahmen auch f\u00fcr nicht motorisierte Anh\u00e4nger oder Sattelauflieger.<\/p>\n\n\n\n<p>Benutzt der Halter einer Zugmaschine zur Durchf\u00fchrung eines Transportauftrages einen Sattelauflieger einer anderen Firma, dann ergibt sich schnell eine Konstellation, bei der Zugmaschine und Sattelauflieger bei unterschiedlichen Haftpflichtversicherern versichert sind. Verursacht der Fahrer eines solchen <q>LKW-Gespanns<\/q> einen Unfall, sind beide Versicherer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten verpflichtet, den entstandenen Schaden auszugleichen. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass das <q>Unfallrisiko<\/q> des jeweiligen LKW-Fahrers doppelt abgesichert ist. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) spricht in <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vvg_2008\/__78.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 78 Abs. 1 VVG<\/a> f\u00fcr derartige F\u00e4lle vom Vorliegen einer <q>Mehrfachversicherung<\/q>. Es ordnet an, dass beide Versicherer im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis als <a href=\"file:\/\/\/C:\/Users\/anita.ciszewski\/AppData\/Local\/Microsoft\/Windows\/Temporary%20Internet%20Files\/Content.Outlook\/H8NX16A1\/Gemischtes_Doppel_Entwurf_09_11_2018.docx?\">Gesamtschuldner<\/a> gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4digten im jeweils vereinbarten Versicherungsumfang regulieren m\u00fcssen. Die gesetzlich f\u00fcr KFZ-Haftpflichtversicherer vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen werden bei Verkehrsunf\u00e4llen im Regelfall dazu f\u00fchren, dass beide Versicherer den entstandenen Unfallschaden vollumf\u00e4nglich regulieren m\u00fcssen. Dem Versicherer, der die Regulierungszahlung vornimmt, steht nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vvg_2008\/__78.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 78 Abs. 2 S.1 VVG<\/a> gegen\u00fcber dem zweiten Versicherer ein anteiliger und daher im Regelfall h\u00e4lftiger Ausgleichsanspruch zu.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>In dem vom BGH entschiedenen Fall besch\u00e4digte der Fahrer eines LKW-Gespanns mit dem ausscherenden Sattelauflieger beim Abbiegen ein geparktes Auto. F\u00fcr Zugmaschine und Sattelauflieger bestanden zum Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherungen bei unterschiedlichen Versicherern. Der Versicherer der Zugmaschine regulierte den entstandenen Unfallschaden gegen\u00fcber dem Fahrzeugeigent\u00fcmer vollst\u00e4ndig. Anschlie\u00dfend forderte er den Versicherer des Sattelaufliegers zur h\u00e4lftigen Kostenerstattung auf. Dieser lehnte die Ausgleichszahlung unter Hinweis auf die von ihm &#8211; ohne Kenntnis und einvernehmliche Mitwirkung des anderen Haftpflichtversicherers \u2013 mit dem Halter des Sattelaufliegers bei Vertragsschluss vereinbarten AKB ab. In den vereinbarten AKB war geregelt, dass eine Leistungsverpflichtung nicht bestehen soll, wenn die mit dem versicherten Sattelauflieger verbundene Zugmaschine bei einem anderen Versicherer versichert ist und dieser den Unfallschaden reguliert.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die ma\u00dfgebliche Regelung in Ziffer in A.1.1.5. der AKB lautet w\u00f6rtlich:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em><q>&#8230;Soweit f\u00fcr einen unter diesem Punkt fallenden KFZ-Haftpflicht-Schaden bereits durch einen anderen Versicherer Versicherungsschutz geboten wird bzw. Versicherungsleistungen erbracht wurden, ist die hier gebotene Deckung nachrangig und nur subsidi\u00e4r.<\/q><\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Sofern sich der Schaden ausschlie\u00dflich durch ein Fehlverhalten des Fahrers des Zugfahrzeugs oder die spezifische Betriebsgefahr des Zugfahrzeugs realisiert hat, haften wir im Innenverh\u00e4ltnis nicht gegen\u00fcber dem Versicherer des Zugfahrzeugs, wenn f\u00fcr das Zugfahrzeug keine Haftpflichtversicherung bei uns besteht.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Diese Regelungen ber\u00fchren nicht die Haftung im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis bzw. die Deckung nach dem Pflichtversicherungsgesetz.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Da der Versicherer der Sattelzugmaschine die begehrte h\u00e4lftige Kostenerstattung ablehnte, erhob der Versicherer der Zugmaschine Klage vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht. Dieses sprach ihm den begehrten h\u00e4lftigen Regulierungsbetrag zu. Dagegen legte der Versicherer der Zugmaschine Berufung ein. Nachdem diese erfolglos blieb, legte er Revision zum BGH ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Der BGH best\u00e4tigte im Anschluss an das Berufungsurteil, dass der Versicherer der Zugmaschine Anspruch auf h\u00e4lftige Erstattung des von ihm erbrachten Regulierungsbetrags habe. Dieser Anspruch leite sich nach \u00a7 78 Abs. 2 Satz 1 VVG aus dem gesetzlich geregelten Innenausgleich bei Vorliegen einer Mehrfachversicherung ab und sei nicht wirksam ausgeschlossen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die verwendete Subsidiarit\u00e4tsklausel im letzten Absatz die Haftung nach dem PflVG im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ausdr\u00fccklich unber\u00fchrt gelassen habe, sei die gesetzliche Regelung der Mehrfachversicherung an sich nicht ausgeschlossen worden. Dementsprechend sei im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Gesch\u00e4digten eine gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Versicherer &#8211; den entstandenen Unfallschaden auszugleichen &#8211; entstanden. Nach vollst\u00e4ndiger Zahlung des Unfallschadens durch den Versicherer der Zugmaschine sei daher auch im Innenverh\u00e4ltnis zum Versicherer des Sattelaufliegers vom Entstehen eines h\u00e4lftigen Ausgleichsanspruchs auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar k\u00f6nne dieser im Gesetz vorgesehene Innenausgleich grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen werden. Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung sei aber nur dann wirksam, wenn die Abweichung ausdr\u00fccklich von beiden am Innenausgleich beteiligten Versicherern einvernehmlich vereinbart worden sei. Ein lediglich zwischen einem Versicherer und dem bei ihm versicherten Fahrzeughalter vereinbarter Ausschluss sei als Vertrag zu Lasten Dritter zu werten, der den weiteren vom Innenausgleich betroffenen Versicherer benachteilige und daher unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt, dass die von den KFZ-Versicherern verwendeten allgemeinen Versicherungsbedingungen kompliziert sind und es bei der Anwendung sogar zwischen verschiedenen Versicherern zu Streit \u00fcber die Reichweite der Bedingungen kommen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Wenn es in einem Streitfall bei Ihnen auf die Auslegung von Versicherungsbedingungen ankommt, empfehlen wir, sich von einem der im Versicherungsrecht versierten Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt beraten zu lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 04.07.2018 \u2013 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