{"id":48079,"date":"2024-03-18T06:30:00","date_gmt":"2024-03-18T05:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=48079"},"modified":"2024-09-27T14:55:37","modified_gmt":"2024-09-27T12:55:37","slug":"gibt-es-eine-nutzungsausfallentschaedigung-bei-gewerblich-gemischt-genutzten-fahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=48079","title":{"rendered":"Gibt es eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bei gewerblich \/ gemischt genutzten Fahrzeugen?"},"content":{"rendered":"\n<p>Begr\u00fcndet wird dies damit, dass privat genutzte Fahrzeuge der eigenwirtschaftlichen Lebensf\u00fchrung dienen, die bei einem Ausfall beeintr\u00e4chtigt. Gewerblich genutzte Fahrzeuge sollen dagegen Gewinne erwirtschaften.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Besch\u00e4digung eines gewerblich\u00a0genutzten\u00a0Kraftfahrzeugs soll die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung\u00a0daher grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht kommen (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 07.04.2000, Az. 9 U 257\/98). <\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die H\u00f6he des Schadens seien dann entweder die Minderung des Gewerbeertrages oder die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Mietkosten relevant sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelfall muss der Gesch\u00e4digte seinen Schaden daher plausibilisieren, welche Ums\u00e4tze mit dem besch\u00e4digten Fahrzeug w\u00e4hrend der Ausfallzeit erzielt worden w\u00e4ren und welche Einnahmen durch den Ausfall entgangen sind. Der Versuch die H\u00f6he des Nutzungsausfallschadens bei gewerblichen Fahrzeugen auf die H\u00f6he fiktiver Mietwagenkosten zu begrenzen, ist schon von daher zum Scheitern verurteilt, als es dabei \u201e<em>wirtschaftlich betrachtet um v\u00f6llig verschiedene Dinge geht<\/em>\u201c (LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 13.12.2019, <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/hagen\/lg_hagen\/j2019\/7_S_55_19_Urteil_20191213.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 7 S 55\/19<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberobligatorische Anstrengungen werden nicht entsch\u00e4digt!<\/h2>\n\n\n\n<p>Gelingt es dem Gesch\u00e4digten, den Ausfall des Fahrzeugs durch verst\u00e4rkten Einsatz anderer in seinem Fuhrpark befindlicher Fahrzeuge abzufedern und alle an Auftr\u00e4ge auszuf\u00fchren, f\u00fcr die er das besch\u00e4digte Fahrzeug h\u00e4tte benutzen k\u00f6nnen, entsteht ihm kein Einnahmeausfall und dementsprechend auch kein Schaden. Das Ausma\u00df der erbrachten Anstrengungen soll dann au\u00dfen vor bleiben und nicht entsch\u00e4digt werden (LG Erfurt, Urt. v. 19.09.2019, <a href=\"https:\/\/landesrecht.thueringen.de\/bsth\/document\/KORE522562021\/part\/L\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 10 O 925\/18<\/a>). Ob das durchgehalten werden kann, wenn z.B. \u00dcberstunden angefallen und zu bezahlen sind, soll hier dahingestellt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p>Alternativ k\u00f6nnen Vorhaltekosten erstattungsf\u00e4hig sein\u00a0(f\u00fcr viele: OLG Celle, Urt. v. 01.12.2021, <a href=\"https:\/\/voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/56d50f88-ede1-47fc-b268-2e77f0da4e99\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 14 U 83\/21<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">M\u00fcssen gewerbliche Fahrzeuge der Gewinnerzielung dienen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass auch Urteile existieren die einen Nutzungsausfallschaden \u201eunabh\u00e4ngig von der&nbsp;gewerblichen&nbsp;Nutzung eines Fahrzeugs\u201c anerkennen (AG Braunschweig, Urt. v. 02.06.2023, Az. 120 C 119\/23). <\/p>\n\n\n\n<p>Und ob ein ausgefallenes Fahrzeuge der Gewinnerzielung dient oder lediglich zur Unterst\u00fctzung anderer gewerblicher, der Gewinnerzielung dienender T\u00e4tigkeiten eingesetzt wird, ist&nbsp;ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 06.12.2018, <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VII%20ZR%20285\/17&amp;nr=91220\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. VII ZR 285\/17<\/a>).&nbsp; <\/p>\n\n\n\n<p>Es kann daher nicht verwundern, dass das OLG D\u00fcsseldorf bei einem Luxusfahrzeug, das  in erheblichem Umfang gesch\u00e4ftlich zu Werbezwecken genutzt wurde und dessen &#8220;Zerst\u00f6rung und der hierdurch bedingte Ausfall der Nutzungsm\u00f6glichkeit zu einem f\u00fchlbaren wirtschaftlichen Nachteil&#8221; gef\u00fchrt hatte, einen Anspruch auf Nutzungsentsch\u00e4digung zuerkannt hat (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/duesseldorf\/j2009\/I_5_U_147_07urteil20090702.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. I-5 U 147\/07<\/a> v. 02.07.2009) .<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Keine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung aber eine solche f\u00fcr entgangenen Gewinn<\/h2>\n\n\n\n<p>Das LG Flensburg hat den Anspruch auf die Erstattung einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung bei gewerblichen Fahrzeugen mit der Begr\u00fcndung verneint, dass eine Nutzungsausfallentsch\u00e4digung f\u00fcr den Entzug von Sachen gew\u00e4hrt wird, auf deren st\u00e4ndige Verf\u00fcgbarkeit der Gesch\u00e4digte f\u00fcr die eigenwirtschaftliche Lebensf\u00fchrung typischerweise angewiesen ist. <\/p>\n\n\n\n<p>&#8220;Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung ein entgangener Gewinn ersetzt verlangt werden kann, was bei eigenwirtschaftlicher Nutzung gerade nicht der Fall ist. In denjenigen F\u00e4llen, in denen gleichwohl eine sp\u00fcrbare Beeintr\u00e4chtigung vorliegt, soll der in seiner privaten Lebensf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigte Gesch\u00e4digte nicht schlechter gestellt sein als ein Gesch\u00e4digter, der einen entgangenen Gewinn beziffern kann. <\/p>\n\n\n\n<p>Folglich kann f\u00fcr ein gewerblich genutztes Fahrzeug keine pauschale Nutzungsausfallentsch\u00e4digung geltend gemacht werden, da insoweit keine Beeintr\u00e4chtigung der eigenwirtschaftlichen Lebensf\u00fchrung vorliegt. Im Gegensatz zu privat genutzten Fahrzeugen dienen gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht der privaten Lebensf\u00fchrung, sondern werden aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00e4llt ein gewerblich genutztes Fahrzeug aus, ist ein Schaden daher nur insoweit zu ersetzen, wie Kosten f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung angefallen sind oder konkreter Gewinn entgangen ist. F\u00fcr eine pauschale Nutzungsausfallentsch\u00e4digung dar\u00fcber hinaus besteht kein Bed\u00fcrfnis (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2018, <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=91220&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. VII ZR 285\/17<\/a>)&#8221;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kompliziert wird es bei gemischt genutzten Fahrzeugen!<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei gemischt genutzten Fahrzeugen kann es hingegen richtig kompliziert werden; sowohl bei Selbst\u00e4ndigen als auch bei Arbeitnehmern. Dies liegt nicht nur daran, dass nachvollziehbar darzulegen ist, inwieweit das&nbsp;Fahrzeug&nbsp;gewerblich&nbsp;und inwieweit privat&nbsp;genutzt wird, sondern auch daran, dass gemischt genutzte Fahrzeuge eben oftmals nicht im Eigentum des Nutzers, sondern seines Arbeitgebers stehen. <\/p>\n\n\n\n<p>Wenn aber ein Dienstwagenberechtigter das ihm auch zu privaten Zwecken zur Verf\u00fcgung stehende Fahrzeug nicht nutzen kann, ist auch er in seiner privaten Lebensf\u00fchrung beeintr\u00e4chtigt. Das OLG Hamm hat hier einen nicht erstattungsf\u00e4higen Drittschaden gesehen (Urt. v. 16.09.1999, <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j1999\/6_U_75_99urteil19990916.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 6 U 75\/99<\/a>). Hingegen haben z.B. das OLG (Az. 1 U 132\/00 v. 02.04.2001) und das LG D\u00fcsseldorf (<a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/lgs\/duesseldorf\/lg_duesseldorf\/j2007\/10_O_502_06_Urteil_20071204.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 10 O 502\/06<\/a> v. 04.12.2007) bei Fahrzeugen <em>\u201edie nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, deren Ausfall den betrieblichen Ablauf aber sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigt\u201c<\/em> eine &#8220;abstrakte&#8221; (pauschale) Nutzungsentsch\u00e4digung nicht ausgeschlossen. <\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Die entfallene Nutzungsm\u00f6glichkeit kann denn auch auch beim Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs einen ersatzf\u00e4higen Verm\u00f6gensschaden darstellen, wenn der Eigent\u00fcmer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet&nbsp;(OLG Naumburg, Urt. v. 13.03.2008, Az. 1 U 44\/07). <\/p>\n\n\n\n<p>Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das OLG Zweibr\u00fccken (Urt. v. 11.06.2014, <a href=\"https:\/\/www.landesrecht.rlp.de\/bsrp\/document\/KORE525122014\/part\/L\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 1 U 157\/13)<\/a>, nachdem bei einem Verkehrsunfall ein auf eine Dachdeckerfirma zugelassenes SUV besch\u00e4digt worden war, erkannt, dass eine<em> &#8220;pauschalierte (abstrakte) Nutzungsausfallentsch\u00e4digung auch dann zu leisten <\/em>[ist]<em>, wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern haupts\u00e4chlich als Verkehrsmittel, eingesetzt wird, mit dem Orte erreicht werden, an denen Gewinn zu erwirtschaften ist (Baustellen).<\/em>&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Unternehmensform kann eine Rolle spielen<\/h2>\n\n\n\n<p>Welche Bedeutung die Organisationsform des Unternehmens haben kann, belegt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, demzufolge eine offenen Handelsgesellschaft, die Eigent\u00fcmerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall besch\u00e4digten Kfz ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentsch\u00e4digung haben kann (KG Berlin, Urt. v. 23.10.1969, Az. 12 U 563\/69).<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Bestehen einer Nutzungsausausfallentsch\u00e4digung steht bei privat genutzten Fahrzeugen au\u00dfer Frage. Die eigentlichen H\u00fcrden sind bei der Durchsetzung zu \u00fcberwinden. Richtig kompliziert wird es dagegen bei vollst\u00e4ndig oder teilgewerblich genutzten Fahrzeugen. Wer hier alleine sein Gl\u00fcck versucht, steht in der Regel auf verlorenem Posten. Unser Tipp an dieser Stelle: <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" data-type=\"link\" data-id=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Aktualisiert am 27.09.2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen lehnen viele Gerichte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung ab.<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":48086,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"Viele Gerichte lehnen bei gewerblich genutzten Fahrzeugen einen Anspruch auf Nutzungsausfallentsch\u00e4digung ab. 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