{"id":48316,"date":"2024-04-10T13:53:09","date_gmt":"2024-04-10T11:53:09","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=48316"},"modified":"2024-04-10T14:28:20","modified_gmt":"2024-04-10T12:28:20","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-zur-reichweite-eines-vertraglichen-gewaehrleistungsausschlusses-beim-kauf-eines-oldtimers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=48316","title":{"rendered":"BGH entscheidet zum Gew\u00e4hrleistungsausschluss beim Oldtimerkauf!"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger erwarb im M\u00e4rz 2021 im Rahmen eines Privatverkaufs von dem Beklagten zu einem Kaufpreis von 25.000 \u20ac eines erstmals im Juli 1981 zugelassenen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von rund 150.000 km.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>In der Verkaufsanzeige des Beklagten auf einer Onlineplattform hie\u00df es unter anderem: &#8220;Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachm\u00e4ngelhaftung&#8221;.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Mai 2021 beanstandete der Kl\u00e4ger, dass die Klimaanlage defekt sei. Nachdem der Beklagte etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen hatte, lie\u00df dieser die Klimaanlage &#8211; im Wesentlichen durch eine Erneuerung des Klimakompressors &#8211; instandsetzen. Mit der Klage verlangt er von dem Beklagten den Ersatz von Reparaturkosten in H\u00f6he von rund 1.750 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Berufungsgerichts (LG Limburg a. d. Lahn, Urt. v. 30.06.2023, Az. 3 S 124\/22) stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der zwischen den Parteien vereinbarte Gew\u00e4hrleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. November 2006 &#8211; <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=38937&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">VIII ZR 92\/06<\/a>) eine gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines umfassenden Ausschlusses der Gew\u00e4hrleistung andererseits regelm\u00e4\u00dfig dahin auszulegen, dass der Gew\u00e4hrleistungsausschluss nicht f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten solle.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch m\u00fcsse bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug auch im Falle einer &#8211; hier hinsichtlich der Klimaanlage getroffenen &#8211; Beschaffenheitsvereinbarung angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabh\u00e4ngigen Alterung einzelner Bauteile selbst dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungsbedarf gerechnet werden. Demgem\u00e4\u00df habe der Kl\u00e4ger in Anbetracht des Gew\u00e4hrleistungsausschlusses nicht erwarten d\u00fcrfen, dass die schon lange Zeit \u00fcber ihre technische Lebensdauer hinaus betriebene Klimaanlage auch weiterhin funktionieren werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte sich gegen\u00fcber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen kann.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nach gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist in den F\u00e4llen einer (ausdr\u00fccklich oder stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von \u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__434.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB<\/a>) ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss f\u00fcr Sachm\u00e4ngel dahin auszulegen, dass er nicht f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur f\u00fcr sonstige M\u00e4ngel, n\u00e4mlich solche im Sinne von \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, gelten soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts &#8211; das zwar rechtsfehlerfrei von einer hinsichtlich der einwandfreien Funktionsf\u00e4higkeit der Klimaanlage getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist &#8211; kommt eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gew\u00e4hrleistungsausschlusses nicht in Betracht.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die einwandfreie Funktion stand bereits in der Verkaufsanzeige!<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Umstand, dass der Beklagte nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige &#8211; unmittelbar im Anschluss an die Angabe &#8220;Klimaanlage funktioniert einwandfrei&#8221; &#8211; erkl\u00e4rt hat, dass der Verkauf &#8220;unter Ausschluss jeglicher Sachm\u00e4ngelhaftung&#8221; erfolge, erlaubt es nicht, den vereinbarten Gew\u00e4hrleistungsausschluss dahingehend zu verstehen, dass er sich auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung \u00fcber die (einwandfreie) Funktionsf\u00e4higkeit der Klimaanlage erstreckt. Denn gerade das &#8211; aus Sicht eines verst\u00e4ndigen K\u00e4ufers &#8211; gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachm\u00e4ngelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, den Gew\u00e4hrleistungsausschluss als beschr\u00e4nkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachm\u00e4ngel nach \u00a7 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung f\u00fcr den K\u00e4ufer andernfalls &#8211; au\u00dfer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verk\u00e4ufers (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__444.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">\u00a7 444 Alt. 1 BGB<\/a>) &#8211; ohne Sinn und Wert w\u00e4re.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Hohes Alter ist keine zwingende Rechtfertigung f\u00fcr M\u00e4ngel!<\/h2>\n\n\n\n<p>Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem &#8211; wie hier &#8211; die Funktionsf\u00e4higkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet, weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschlei\u00df unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss auch f\u00fcr das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese Umst\u00e4nde (Alter des Fahrzeugs, Verschlei\u00dfanf\u00e4lligkeit eines Bauteils) k\u00f6nnen zwar f\u00fcr die \u00fcbliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder f\u00fcr die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch f\u00fcr die hier ma\u00dfgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zusicherungen sind st\u00e4rker als Ausschlussklauseln!<\/h2>\n\n\n\n<p>Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gew\u00e4hrleistungsausschluss die Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unber\u00fchrt l\u00e4sst, auch dann uneingeschr\u00e4nkt Anwendung, wenn der Verk\u00e4ufer die Funktionsf\u00e4higkeit eines Verschlei\u00dfteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach alledem hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Quelle: Pressestelle Bundesgerichtshof<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Bildnachweis: <strong>Ralphs_Fotos<\/strong> \/ Pixabay<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute mit der Frage befasst, ob sich der Verk\u00e4ufer eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs mit Erfolg auf einen vertraglich vereinbarten allgemeinen Gew\u00e4hrleistungsausschluss berufen kann, wenn er mit dem K\u00e4ufer zugleich vereinbart hat, dass die in dem Fahrzeug befindliche Klimaanlage einwandfrei funktioniere, und der K\u00e4ufer nunmehr M\u00e4ngelrechte wegen eines Defekts der Klimaanlage geltend macht.\u00a0\u00a0<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":48331,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"","_seopress_titles_desc":"","_seopress_robots_index":"","_relevanssi_hide_post":"","_relevanssi_hide_content":"","_relevanssi_pin_for_all":"","_relevanssi_pin_keywords":"","_relevanssi_unpin_keywords":"","_relevanssi_related_keywords":"","_relevanssi_related_include_ids":"","_relevanssi_related_exclude_ids":"","_relevanssi_related_no_append":"","_relevanssi_related_not_related":"","_relevanssi_related_posts":"30757,29211,6617,10347,31269,36751","_relevanssi_noindex_reason":"","_uag_custom_page_level_css":"","footnotes":""},"categories":[26],"tags":[1415,1412,1411,113,1413],"class_list":["post-48316","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-aktuelles","tag-beschaffenheitsvreinbarung","tag-gebrauchtswagen","tag-gewaehrleistungsausschluss","tag-kaufrecht","tag-klimaanlage"],"acf":[],"uagb_featured_image_src":{"full":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280.jpg",1280,853,false],"thumbnail":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280-150x150.jpg",150,150,true],"medium":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280-300x200.jpg",300,200,true],"medium_large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280-768x512.jpg",768,512,true],"large":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280-1024x682.jpg",1024,682,true],"1536x1536":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280.jpg",1280,853,false],"2048x2048":["https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/Oldtimer-3100637_1280.jpg",1280,853,false]},"uagb_author_info":{"display_name":"henning.hammer","author_link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?author=7"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"Der VIII. 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