{"id":53721,"date":"2025-07-07T15:03:35","date_gmt":"2025-07-07T13:03:35","guid":{"rendered":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=53721"},"modified":"2025-07-07T15:04:06","modified_gmt":"2025-07-07T13:04:06","slug":"unfall-kurz-nach-antritt-der-urlaubsfahrt-welche-rechte-haben-geschaedigte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=53721","title":{"rendered":"Unfall bei Antritt der Urlaubsfahrt! Welche Rechte haben Gesch\u00e4digte?"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Das Verschulden des Unfallverursachers war unbestritten. Zum Prozess kam es, weil der eintrittspflichtige Versicherer sich weigerte, die berechtigten Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten vollst\u00e4ndig zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Mietwagenkosten sind komplett zu erstatten!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>In erster Linie ging es um die &#8211; aus Sicht des Versicherers &#8211; angeblich zu hohen Kosten der Anmietung des Ersatzfahrzeugs, das mit einem aufpreispflichtigen Navigationssystem ausgestattet war. Neben dem Preis an sich warf der Versicherer dem Gesch\u00e4digten vor, er habe das Ersatzfahrzeug bei der Autowerkstatt \u00fcbernommen, zu der sein besch\u00e4digtes Fahrzeug geschleppt worden war, statt es selbst beim Vermieter abzuholen. Au\u00dferdem verweigerte der Versicherer den Ersatz der Kosten f\u00fcr die gebuchte Haftungsbegrenzung und den Zweitfahrer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Gesch\u00e4digte sind nicht zur Marktforschung verpflichtet!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wie so oft versuchte der Versicherer auch hier die Angemessenheit der Mietwagenkosten durch die Vorlage eines Alternativangebots infrage zu stellen. Da Gesch\u00e4digte aber grunds\u00e4tzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet sind und Vergleichsangebote zumindest \u00fcberwiegend deckungsgleich, insbesondere aber auch auf denselben Zeitraum bezogen sein m\u00fcssen, hatte er damit schlechte Karten.<\/p>\n\n\n\n<p>Denn abgesehen davon, dass sich das Vergleichsangebot \u00fcberhaupt nicht auf den ma\u00dfgeblichen, sondern irgendeinen anderen Abrechnungszeitraum bezog, war auch nicht erkennbar, ob das darin enthaltene Fahrzeug \u00fcberhaupt f\u00fcr die Urlaubsfahrt nach Kroatien h\u00e4tte verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Karte des \u201e\u00fcberh\u00f6hten Unfallersatztarifs\u201c konnte der Versicherer ohnehin nicht spielen, da der Mietvertrag zum Normaltarif abgeschlossen worden war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Mietwagen d\u00fcrfen zugestellt werden.<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die Behauptung, der Gesch\u00e4digte h\u00e4tte den <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?s=Gutachten&amp;_suchen=Mietwagen\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Mietwagen <\/a>selbst abholen m\u00fcssen, konnte vor Gericht nicht \u00fcberzeugen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter anderen Umst\u00e4nden w\u00e4re es dem Gesch\u00e4digten vielleicht tats\u00e4chlich zuzumuten gewesen, statt der Zustellung die g\u00fcnstigere Abholung mit dem Taxi zu w\u00e4hlen. In diesem Fall befand sich der Gesch\u00e4digte jedoch mit einem voll beladenen Fahrzeug auf dem Weg in den Urlaub.<\/p>\n\n\n\n<p>Angesichts der Unterbrechung der Reise sowie des damit verbundenen Zeitverlusts durch die Verbringung des Fahrzeugs zur Werkstatt und das anschlie\u00dfende Umladen war er ohnehin schon erheblich beeintr\u00e4chtigt. Eine Selbstabholung durch eine finanziell g\u00fcnstigere, aber zus\u00e4tzlichen Zeitaufwand verursachende Taxifahrt war ihm daher nicht zumutbar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Haftungsbegrenzung, Zusatzfahrer und Navigationssystem sind berechtigt!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Auch der Einwand, der Gesch\u00e4digte h\u00e4tte weder eine Haftungsreduzierung mit Vollkaskoschutz noch einen Zweitfahrer buchen d\u00fcrfen, blieb ohne Erfolg. Das Gericht wies realit\u00e4tsnah darauf hin, dass es sich bei dem Mietwagen um ein dem Gesch\u00e4digten unbekanntes Modell handelte und dass das Risiko von Sch\u00e4den w\u00e4hrend des geplanten l\u00e4ngeren Auslandsaufenthalts zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Abgesehen davon habe auch die vom Versicherer herangezogene Liste eine Vollkaskoversicherung ber\u00fccksichtigt. Hinsichtlich des Zusatzfahrers verwies das Gericht auf ein Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21.03.2022 (<a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/lgs\/bielefeld\/lg_bielefeld\/j2022\/21_S_103_21_Urteil_20220321.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 21 S 103\/21<\/a>). Demzufolge sei es ausreichend, wenn das besch\u00e4digte Fahrzeug auch durch einen anderen Fahrer genutzt wurde. Dies war hier der Fall. Bez\u00fcglich des Navigationssystems stellte das Gericht fest, entscheidend sei, ob das besch\u00e4digte Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet war. Auch das war gegeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Der Erstattungsanspruch kann auch f\u00fcr 42 Tage bestehen!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Die Dauer des Ersatzanspruchs f\u00fcr einen Mietwagen erstreckt sich im Totalschadensfall \u00fcber die Dauer der notwendigen Ersatzbeschaffung. Dazu kommen dann nochmals die Zeit, die f\u00fcr die Feststellung des Schadens ben\u00f6tigt wird und eine angemessene \u00dcberlegungszeit. Bei der fiktiven Abrechnung ist die objektiv erforderliche Dauer ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall hatte sich der Gesch\u00e4digte gegen eine Reparatur und f\u00fcr die Ersatzbeschaffung entschieden. Die ma\u00dfgeblichen Fristen konnten daher erst nach der R\u00fcckkehr des Gesch\u00e4digten aus dem Urlaub zu laufen beginnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Unfall hatte sich am 20.07.2023, unmittelbar zu Beginn des Urlaubs ereignet. Das <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?s=Gutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Gutachten <\/a>wurde am 10.08.2023 erstellt. Dieses wies eine <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?s=Gutachten&amp;_suchen=Wiederbeschaffungsdauer\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Wiederbeschaffungsdauer<\/a> von 12 bis21 Kalendertagen sowie eine Reparaturdauer von 10 bis 12 Tagen aus. F\u00fcr den Fall der Ersatzbeschaffung billigte das Gericht dem Gesch\u00e4digten nochmals eine zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungszeit von drei Tagen zu.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit kam es am Ende auf 42 Tage. Die Anspr\u00fcche des Gesch\u00e4digten wurden als gerechtfertigt angesehen. Lediglich die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs f\u00fchrte bei den Mietwagenkosten zu einem Abzug wegen ersparter Aufwendungen in H\u00f6he von zehn Prozent.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wer nach einem Unfall die ihm zustehenden Mietwagenkosten vollst\u00e4ndig ersetzt bekommen m\u00f6chte, sollte sich nicht auf Diskussionen mit dem Versicherer des Unfallgegners einlassen, sondern uns <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zeitnah nach dem Unfall kontaktieren!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei Mietwagenkosten gilt: <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Gesch\u00e4digte eine lange geplante Urlaubsreise nach Kroatien angetreten. 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