{"id":6255,"date":"2021-01-18T06:00:00","date_gmt":"2021-01-18T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kein-arbeitsunfall-an-roter-ampel\/"},"modified":"2022-10-17T15:02:21","modified_gmt":"2022-10-17T15:02:21","slug":"kein-arbeitsunfall-an-roter-ampel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6255","title":{"rendered":"(K)ein Arbeitsunfall an roter Ampel?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Der morgendliche Weg zur Arbeit kann &#8211; vor allem zu Sto\u00dfzeiten &#8211; sehr stressig sein. In der Regel ist er jedenfalls f\u00fcr den Fall eines <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/wegeunfall\">Wegeunfalls<\/a> von der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/versicherungsrecht\/gesetzliche-unfallversicherung\">gesetzlichen Unfallversicherung<\/a> abgedeckt. Den selben Schutz genie\u00dfen auch Fahrten im Rahmen der betrieblichen T\u00e4tigkeit &#8211; sogenannte Betriebswege. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Unterbrechungen beispielsweise zum Tanken oder Einkaufen sind nicht versichert. Doch was, wenn ein Verkehrsrowdy an der roten Ampel zur Rede gestellt wird? Ob dabei f\u00fcr Verletzungen Versicherungsschutz besteht, hatte das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 24.09.2020 (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-32541?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. L 17 U 370\/17<\/a>) zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Ein selbst\u00e4ndiger Transportunternehmer war auf dem Weg zu einem Kunden, als ein anderer Verkehrsteilnehmer mehrfach die Spur vor ihm wechselte, scheinbar ohne sich um den nachfolgenden Verkehr zu k\u00fcmmern. Bei einem dieser Fahrstreifenwechsel w\u00e4re er beinahe mit dem Transporter des Unternehmers kollidiert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">An einer roten Ampel, an der beide Fahrzeuge standen, stieg der Unternehmer aus, um den anderen Autofahrer zur Rede zu stellen. Als der Unternehmer wieder in den Transporter gestiegen war, rief ihm der PKW-Fahrer Beleidigungen zu, so dass der Unternehmer erneut ausstieg. Nach einem hitzigen Wortaustausch stach der Verkehrsrowdy dem Unternehmer in den Bauch. Bei der Verteidigung gegen schlimmere Verletzung wurden Sehnen und ein Nerv des linken Unterarms durchtrennt. Erst nach knapp drei Monaten war der Unternehmer wieder arbeitsf\u00e4hig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Als die Berufsgenossenschaft die Unfallanzeige erhielt, untersuchte sie den Vorfall. Mit Bescheid vom 27.12.2016 lehnte sie die Anspr\u00fcche des Unternehmers jedoch ab. Ihrer Auffassung nach lag kein Versicherungsfall vor. Der Unternehmer habe zum entscheidenden Zeitpunkt den anderen Autofahrer zur Rede stellen wollen. Das allerdings unterfalle <q><em>rechtlich wesentlich dem unversicherten privaten Lebensbereich<\/em><\/q>. Auch der Widerspruch des Unternehmers, der Vorfall sei auf die <q><em>im Rahmen des Transportgewerbes erfolgte Teilnahme am Stra\u00dfenverkehr<\/em><\/q> zur\u00fcckzuf\u00fchren, blieb mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2017 ohne Erfolg. Die Berufsgenossenschaft sah vor allem in dem zweimaligen Aussteigen aus dem Transporter keine <q><em>lediglich geringf\u00fcgige Unterbrechung, w\u00e4hrend der Versicherungsschutz nach <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_7\/__8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8 Abs. 1 SGB VII<\/a> fortbestehe.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Daher klagte der Unternehmer gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Zun\u00e4chst mit Erfolg: Das Sozialgericht (SG) W\u00fcrzburg kam in seinem Urteil vom 24.10.2017 (<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2017\/5_U_100_17_Beschluss_20171108.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. S 5 U 100\/17<\/a>) zu dem Schluss, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall handle. Ma\u00dfgeblich sei, <q><em>ob zwischen dem sch\u00e4digenden Ereignis und der versicherten T\u00e4tigkeit ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang bestehe<\/em><\/q>, konkreter <q><em>ob die Streitigkeit ihren unmittelbaren Ursprung in den mit der Zur\u00fccklegung des Weges zusammenh\u00e4ngenden Umst\u00e4nden gehabt und behalten habe.<\/em><\/q> Dies bejahte das Gericht. Dagegen ging die Berufsgenossenschaft in Berufung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Berufsgenossenschaft erg\u00e4nzte ihr bisheriges Vorbringen insoweit, als dass der Unternehmer <q><em>zun\u00e4chst &#8211; soweit er sich mit seinem Fahrzeug auf einer Transportfahrt befunden habe &#8211; grunds\u00e4tzlich eine versicherte T\u00e4tigkeit im Sinne des <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_7\/__8.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 8 Abs. 1 SGB VII<\/a> verrichtet habe. Jedoch habe er diese versicherte T\u00e4tigkeit unterbrochen, als er an einer Ampel angehalten und sein Fahrzeug verlassen habe, um den beteiligten Pkw-Fahrer zur Rede zu stellen.<\/em><\/q> Durch das Aussteigen habe er n\u00e4mlich deutlich gemacht, dass sein Wille nicht mehr auf das Fortsetzen der Fahrt gerichtet war &#8211; auch wenn er sich <q><em>immer noch auf der eigentlich aufgrund der Betriebsfahrt zu nutzenden Stra\u00dfe befunden habe.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Unternehmer dagegen war der Auffassung, dass die Fahrt &#8211; f\u00fcr ihn als selbst\u00e4ndigen Transportunternehmer &#8211; gerade die versicherte T\u00e4tigkeit selbst darstelle und er sich an seinem Arbeitsplatz befunden habe. <q><em>Danach komme es ausschlie\u00dflich darauf an, ob die Streitigkeit aus Gr\u00fcnden entstanden sei, die mit der Arbeit zusammenhingen.<\/em><\/q> F\u00fcr den Fall, dass ein Betriebsweg anzunehmen sei, sei dieser jedoch &#8211; entsprechend der W\u00fcrdigung des Sozialgerichts &#8211; versichert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landessozialgericht stellte klar, dass f\u00fcr die Annahme eines Versicherungsfalles vorausgesetzt wird, <q><em>dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten T\u00e4tigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem (\u0085) Unfallereignis &#8211; gef\u00fchrt hat (Unfallkausalit\u00e4t) und das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden (\u0085) des Versicherten verursacht hat<\/em><\/q>. Anf\u00e4nglich befand sich der Unternehmer auf einem versicherten Betriebsweg.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings kam es zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt der Verletzungen kein Versicherungsschutz bestand: <q><em>Zur \u00dcberzeugung des Senats steht fest, dass der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt des Unfalls (Messerattacke) das Zur\u00fccklegen des Betriebsweges bereits aus eigenwirtschaftlichen Gr\u00fcnden unterbrochen und nicht wiederaufgenommen hatte (1.) und die Unterbrechung auch nicht nur geringf\u00fcgig war (2.), sodass der innere Zusammenhang mit der versicherten T\u00e4tigkeit und damit der Versicherungsschutz entf\u00e4llt.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht war zu der \u00dcberzeugung gelangt, <q><em>bereits das Verlassen des Fahrzeugs diente nach seiner objektivierten Handlungstendenz nicht der weiteren Zur\u00fccklegung des versicherten Betriebsweges, sondern es ging dem Kl\u00e4ger (\u0085) darum, [den PKW-Fahrer] wegen dessen verkehrswidrigen und r\u00fccksichtslosen Verkehrsverhaltens zurechtzuweisen.<\/em><\/q> Dies sei jedoch nicht betriebsdienlich und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Ein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft sei daher nicht gegeben. Das Urteil des Sozialgerichts wurde in der Folge aufgehoben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So \u00e4rgerlich das Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer auch sein mag, sollte eine Zurechtweisung wohl \u00fcberlegt sein. Nicht selten wird die Diskussion sehr hitzig und gelegentlich werden mehr als nur Beleidigungen ausgetauscht. Neben der Frage nach der Haftung und Strafbarkeit m\u00f6glicher weiterer Folgen ist &#8211; beim Weg zur Arbeit oder zur\u00fcck sowie beim Betriebsweg &#8211; oftmals kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In welchen F\u00e4llen dennoch ein Versicherungsfall vorliegen kann, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann bei der Einordnung helfen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n<p><small> Bildnachweis: Gerhard\/Pixabay <small> \u00a0<\/small><\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der morgendliche Weg zur Arbeit kann &#8211; vor allem zu Sto\u00dfzeiten &#8211; sehr stressig sein. In der Regel ist er jedenfalls f\u00fcr den Fall eines Wegeunfalls von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt. Den selben Schutz genie\u00dfen auch Fahrten im Rahmen der betrieblichen T\u00e4tigkeit &#8211; sogenannte Betriebswege. 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