{"id":6261,"date":"2021-01-14T06:00:00","date_gmt":"2021-01-14T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/finanzierende-bank-erhaelt-100-prozent-vom-haftpflichtversicherer\/"},"modified":"2022-08-29T09:16:58","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:58","slug":"finanzierende-bank-erhaelt-100-prozent-vom-haftpflichtversicherer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6261","title":{"rendered":"Finanzierende Bank erh\u00e4lt 100 Prozent vom Haftpflichtversicherer"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">F\u00fcr zahlreiche Autofahrer ist neben dem Leasing die Finanzierung das Mittel der Wahl, um an ein Fahrzeug zu kommen. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall besch\u00e4digt wird und die Haftung nicht gekl\u00e4rt werden kann? Mit einer Besonderheit bei der Fahrzeugfinanzierung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27.10.2021 (Az.: XI ZR 429\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Wagen besch\u00e4digt. Diesen hatte der Halter \u00fcber eine Bank finanziert. Dazu bestand zwischen dem Halter und der Bank ein Sicherungsvertrag, der die Bank zur Sicherungseigent\u00fcmerin des finanzierten Fahrzeugs machte. In diesem Sicherungsvertrag war unter anderem vereinbart:<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\"><q>5 Behandlung des Sicherungsgutes\/Unterhaltungskosten<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">(1) Der Sicherungsgeber hat das Sicherungsgut in ordnungsgem\u00e4\u00dfem und betriebsf\u00e4higem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen sachgerecht durchf\u00fchren zu lassen. (\u0085)<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">(\u0085)<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">7. Versicherung des Sicherungsgutes<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">(1) Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, f\u00fcr das Sicherungsgut w\u00e4hrend der Dauer der Sicherungs\u00fcbereignung eine Fahrzeug-Versicherung zu unterhalten.<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">(\u0085)<\/p>\n<p style=\"margin-left:40px; text-align:justify\">(3) Der Sicherungsgeber tritt hiermit die ihm gegen die Versicherungsgesellschaft zustehenden gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche aus der Fahrzeug-Versicherung an die Bank ab. Weiter tritt der Sicherungsgeber hiermit an die Bank alle Schadensersatzanspr\u00fcche ab, die ihm im Falle einer Besch\u00e4digung des Sicherungsgutes durch Dritte gegen diese bzw. deren Haftpflichtversicherer zustehen werden<\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Unfallhergang konnte nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt werden. In dem anschlie\u00dfenden Klageverfahren wurde die Haftungsquote beider Fahrzeughalter daher auf 50% festgelegt. Allerdings wurde der finanzierenden Bank als Sicherungseigent\u00fcmerin der Ersatz des Fahrzeugschadens und der verauslagten Sachverst\u00e4ndigengeb\u00fchr in voller H\u00f6he gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zugesprochen. Denn ihr konnte &#8211; anders als gegen\u00fcber den Fahrzeughalter &#8211; die Betriebsgefahr nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Haftpflichtversicherer zahlte an die Bank 100% des Fahrzeugschadens und der Sachverst\u00e4ndigenkosten. Weil jedoch eine Haftungsquote von 50% festgestellt worden war, wollte er die H\u00e4lfte des an die Bank ausgezahlten Betrags vom Fahrzeughalter erstattet wissen. Er verklagte den Fahrzeughalter und bekam vom Amtsgericht (AG) Ludwigsburg mit Urteil vom 15.06.2018 (Az.: 4 C 3010\/17) zun\u00e4chst Recht.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dagegen ging der Fahrzeughalter in Berufung. Das zust\u00e4ndige Landgericht (LG) Stuttgart hob das Urteil des Amtsgerichts mit Urteil vom 31.07.2019 (Az.: 13 S 103\/18) wieder auf. Dagegen wandte sich der Versicherer und zog bis zum BGH, in der Hoffnung, das amtsgerichtliche Urteil durchzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH jedoch teilte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Dabei scheide ein Anspruch \u00fcber die Gesamtschuldnerhaftung nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__426.html\">426 Absatz 2 Satz 1<\/a> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/index.html\">BGB<\/a>, \u00a7 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvg\/__7.html\">7 Absatz 1<\/a>, \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvg\/__17.html\">17 Absatz 1<\/a> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvg\/index.html\">StVG<\/a> aus. Grund ist, dass die <q>Sache<\/q> in \u00a7 7 Absatz 1 StVG gerade nicht das Fahrzeug erfasst. Eine andere Auslegung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt: <q><em>Der Gesetzgeber hat (\u0085) eine Regelung eingef\u00fchrt, der zufolge der Ausschluss der Halterhaftung (des Unfallgegners) f\u00fcr ein unabwendbares Ereignis auch gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer des Kraftfahrzeugs gilt, der nicht Halter ist. Er hat von einer weitergehenden Regelung zugunsten des Unfallgegners in Kenntnis des Umstands abgesehen (\u0085), dass Eigent\u00fcmer und Halter verschiedene Personen sein k\u00f6nnen und sich daraus f\u00fcr den Unfallgegner und seinen Haftpflichtversicherer in ihrem Gerechtigkeitsgehalt schwer nachvollziehbare Folgen (\u0085) ergeben k\u00f6nnen, die bei einem Zusammenfallen von Eigentum und Haltereigenschaft nicht best\u00fcnden (\u0085). Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers haben die Gerichte hinzunehmen<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch k\u00f6nne von keiner Pflichtverletzung des Fahrzeughalters ausgegangen werden, die einen Gesamtschuldnerausgleich begr\u00fcnden w\u00fcrde. Insbesondere k\u00f6nne eine Schadensverursachung durch den Unfallgegner &#8211; mangels der Aufkl\u00e4rbarkeit des Unfalls &#8211; nicht ausgeschlossen werden. Damit k\u00e4me ein ma\u00dfgeblicher Verursachungsbeitrag eines Dritten in Betracht. Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die zurechenbare Pflichtverletzung k\u00e4men folglich nicht zur Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch unter anderen Gesichtspunkten sah der BGH keinen begr\u00fcndeten Anspruch des Versicherers. Dies sei vom Landgericht auch zutreffend festgestellt worden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Unf\u00e4lle mit finanzierten Fahrzeugen f\u00fchren bei den Gesch\u00e4digten h\u00e4ufig zu Fragen bez\u00fcglich der Fahrzeugfinanzierung und den Anspr\u00fcchen der finanzierenden Bank. Insbesondere im Falle eines Totalschadens werden die Dinge kompliziert. Damit Sie nicht unn\u00f6tig auf dem Schaden sitzenbleiben, ist die fr\u00fchzeitige Einschaltung eines gestandenen Rechtsbeistands besonders wichtig. Nur so k\u00f6nnen die Weichen f\u00fcr eine umfassende Schadensregulierung rechtzeitig richtig gestellt werden. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr zahlreiche Autofahrer ist neben dem Leasing die Finanzierung das Mittel der Wahl, um an ein Fahrzeug zu kommen. Doch was passiert, wenn das Fahrzeug bei einem Unfall besch\u00e4digt wird und die Haftung nicht gekl\u00e4rt werden kann? 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