{"id":6387,"date":"2020-12-17T06:00:00","date_gmt":"2020-12-17T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/bundesverfassungsgericht-einsichtsrecht-in-rohmessdaten-auch-wenn-diese-nicht-in-der-bussgeldakte-sind\/"},"modified":"2022-08-29T09:16:59","modified_gmt":"2022-08-29T09:16:59","slug":"bundesverfassungsgericht-einsichtsrecht-in-rohmessdaten-auch-wenn-diese-nicht-in-der-bussgeldakte-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6387","title":{"rendered":"Bundesverfassungsgericht: Einsichtsrecht in Rohmessdaten &#8211; auch wenn diese nicht in der Bu\u00dfgeldakte sind!"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Der lange Atem eines Fahrzeugfahrers hat sich gelohnt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seiner Verfassungsbeschwerde einstimmig stattgegeben &#8211; <strong>ihm steht ein Einsichtsrecht auch in Messunterlagen zu, die sich nicht in der Bu\u00dfgeldakte befinden!<\/strong> Zuvor war er mit seinem Anliegen auch nicht in der Ermittlungsakte erfasste Unterlagen einzusehen vor der Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde, dem Amtsgericht (AG) Hersbruck (Urteil vom 14.12.2017 &#8211; Az.: 5 OWi 708 Js 110716\/17) und dem Oberlandesgericht (Beschluss vom 19.06.2018 &#8211; Az.: 3 Ss OWi 672\/18) gescheitert.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Fahrzeugfahrer erhielt einen Anh\u00f6rungsbogen zu einer vorgeworfen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung von 30 km\/h au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften. Die vermeintlichen 155 km\/h wurden mit einem PoliScan Speed M1 gemessen. Daraufhin beantragter er eine umfassende Akteneinsicht, <q><em>1. in die gesamte Verfahrensakte, 2. eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, 3. den ggf. vorhandenen Messfilm, 4. ggf. die Rohmessdaten der gegenst\u00e4ndlichen Messung in unverschl\u00fcsselter Form (\u0085), 5. ggf. in die sog. \u0082Lebensakte\u0091 (\u0085), 6. in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messger\u00e4tes (&#8230;), 7. in den Eichschein des verwendeten Messger\u00e4tes, 8. in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten &#8211; und\/oder 9. sonstige Beweisst\u00fccke.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Bu\u00dfgeldstelle gew\u00e4hrte dem betroffenen Fahrzeugfahrer Einsicht in die Bu\u00dfgeldakte. Diese enthielt das Messprotokoll, das Messergebnis in Form eines Lichtbildes mit der gemessenen Geschwindigkeit und den Eichschein. Daneben erhielt er auch Zugang zu der Bedienungsanleitung. Wegen der \u00fcbrigen angeforderten Unterlagen teilte die Bu\u00dfgeldstelle mit, dass diese <q><strong><em>nicht Bestandteil der Ermittlungsakte seien und nur auf gerichtliche Anordnung vorgelegt w\u00fcrden<\/em><\/strong><em>.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im weiteren Verlauf erhielt der Betroffene wegen der vorgeworfenen Geschwindigkeits\u00fcberschreitung einen Bu\u00dfgeldbescheid \u00fcber 160 Euro &#8211; verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen diesen legte er Einspruch ein. Dabei beantragte er eine gerichtliche Entscheidung bez\u00fcglich seines wiederholten umfassenden Akteneinsichtsgesuchs, <q><em>insbesondere auch Einsicht in die Rohmessdaten und die Lebensakte des Messger\u00e4tes<\/em><\/q>, da er <q><em>nur durch die \u00dcberpr\u00fcfung der in Rede stehenden Informationen feststellen k\u00f6nne, ob und welcher Messwert einwandfrei dem beanzeigten Fahrzeug zugeordnet worden sei<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Amtsgerichts<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Amtsgericht verwarf seinen Antrag, schlie\u00dflich <q><em>werde nunmehr im gerichtlichen Bu\u00dfgeldverfahren eine umfassende Pr\u00fcfung erfolgen, ob [der betroffene Fahrer] die ihm vorgeworfene Stra\u00dfenverkehrsordnungswidrigkeit tats\u00e4chlich begangen habe.<\/em><\/q> Ob die Bu\u00dfgeldbeh\u00f6rde bez\u00fcglich der Akteneinsicht richtig entschieden habe, sei daher nicht mehr von Belang.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Betroffene stellte nun an das Gericht einen Antrag auf umfassende Akteneinsicht &#8211; ohne dass dar\u00fcber entschieden wurde. In der Hauptverhandlung bat der Betroffene um Aussetzung des Verfahrens, um ihm Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. <q><em>[Bei] einer Ablehnung der umfassenden Einsicht [sei er] in seinen Verfahrensrechten unzul\u00e4ssig beschr\u00e4nkt und sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt. (&#8230;) <strong>Dieser Anspruch bestehe auch unabh\u00e4ngig davon, ob konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler vorl\u00e4gen oder vorgetragen w\u00fcrden. In der Verweigerung der Einsicht liege jedenfalls eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der Verteidigung. Andernfalls sei ihm mangels Waffengleichheit eine effektive Verteidigung unm\u00f6glich gemacht.<\/strong><\/em><\/q> Das Amtsgericht lehnte dies jedoch dennoch ab.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Stattdessen verurteilte es den betroffenen Fahrer zu 160 Euro Geldbu\u00dfe und einem einmonatigen Fahrverbot. In der Urteilsbegr\u00fcndung hei\u00dft es unter anderem: <q><em>Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem zum Einsatz gekommenen Messger\u00e4t handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Das Ger\u00e4t sei geeicht gewesen und durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt worden. Die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts sei damit indiziert.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Trotz des Antrags des Betroffenen und seinem Einwand, dass er ohne die umfassende Akteneinsicht sich nicht hinreichend verteidigen k\u00f6nne, hei\u00dft es in dem Urteil weiter: <q><strong><em>Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet w\u00e4ren, Zweifel an der Funktionst\u00fcchtigkeit oder der sachgerechten Handhabung des Messger\u00e4ts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses zu begr\u00fcnden, seien im Rahmen der Hauptverhandlung nicht entstanden und auch im Vorfeld vom [Betroffenen] nicht vorgetragen worden.<\/em><\/strong><em> Soweit die Verteidigung Einw\u00e4nde erhoben habe, betr\u00e4fen diese die grunds\u00e4tzliche Eignung des eingesetzten Messsystems, nicht aber die Messung im Einzelfall. Das Gericht habe diesen Einw\u00e4nden nicht nachgehen m\u00fcssen, weil es sich aufgrund des Umstandes, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handele, und aufgrund der Angaben des als Zeugen vernommenen Messbeamten von der Richtigkeit des Messergebnisses \u00fcberzeugt habe.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg ein. Er berief sich erneut auf das umfassende Einsichtsrecht &#8211; auch in Unterlagen, die nicht Bestandteil der Bu\u00dfgeldakte seien. Ohne dieses sei eine effektive Verteidigung und damit ein faires Verfahren nicht m\u00f6glich. <q><em>Bei der in Rede stehenden Messmethode handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorzubringen habe. Hierzu sei er allerdings nur in der Lage, soweit eine Auswertung der Messung &#8211; gegebenenfalls durch einen von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen &#8211; erfolgen k\u00f6nne. <strong>Wenn es der Verteidigung obliege, konkrete Einw\u00e4nde gegen die Messung und das Messergebnis zu erheben, m\u00fcsse ihr auch die \u00dcberpr\u00fcfung der Messung erm\u00f6glicht werden.<\/strong><\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">F\u00fcr den Fall, dass das OLG Bamberg an seiner bisherigen Auffassung festhalte, die Einsicht in die Rohmessdaten zu versagen, beantragte der Betroffene die Vorlage an den Bundesgerichtshof. Schlie\u00dflich l\u00e4ge eine Vielzahl anderslautender obergerichtlicher Entscheidungen vor.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde. Seiner Auffassung nach war das rechtliche Geh\u00f6r und das Prinzip des fairen Verfahrens nicht verletzt, <q><em>da es allein um die Frage der Aufkl\u00e4rungspflicht gehe<\/em><\/q>. Weiter hei\u00dft es: <q><em>Der Betroffene habe im Verfahren ausreichend prozessuale M\u00f6glichkeiten, sich aktiv an der Wahrheitsfindung zu beteiligen (&#8230;). Seien aber andererseits die Voraussetzungen f\u00fcr ein standardisiertes Messverfahren erf\u00fcllt, so k\u00f6nne das Messergebnis einer Verurteilung zu Grunde gelegt werden. (&#8230;) <strong>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse sich der Tatrichter nur dann von der Zuverl\u00e4ssigkeit der Messungen \u00fcberzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr Messfehler gegeben seien. Diese Anhaltspunkte seien freilich gerade nicht vom Betroffenen oder seiner Verteidigung darzulegen oder gar zu beweisen. Vielmehr habe der Tatrichter auch in solchen F\u00e4llen von Amts wegen die Beweisaufnahme darauf zu erstrecken, ob sich solche Anhaltspunkte erg\u00e4ben.<\/strong><\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch bez\u00fcglich der Waffengleichheit sah das Gericht keinen Anlass das Urteil des Amtsgerichts abzulehnen: <q><em>Denn zum einen finde dieser Grundsatz im Verh\u00e4ltnis zwischen Gericht und Angeklagtem beziehungsweise Betroffenem von vornherein keine Anwendung. <strong>Zum anderen st\u00fcnden dem Gericht nicht beigezogene Unterlagen gerade nicht zur Verf\u00fcgung, so dass sich die Problematik der Wissenspriorit\u00e4t nicht ergebe. (&#8230;) es sei nicht Sinn und Zweck des rechtlichen Geh\u00f6rs dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu Verschaffen.<\/strong> Bei dem Begehren auf Beiziehung von nicht in den Akten befindlichen Unterlagen handele es sich (&#8230;) um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung lediglich unter Aufkl\u00e4rungsgesichtspunkten ger\u00fcgt werden k\u00f6nne.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Betroffene wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Unter anderem r\u00fcgte er darin die Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, des Rechts auf ein faires Verfahren und die unterbliebene Vorlage zum BGH &#8211; trotz abweichender Rechtsprechung anderer Obergerichte von der Auffassung des OLG Bamberg.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Generalbundesanwalt teilte die die Auffassung der Vorinstanzen. In seiner Stellungnahme teilte er mit, der Betroffene <q><em>begehre Einsicht in Daten und Unterlagen, die sich nicht in der Bu\u00dfgeldakte bef\u00e4nden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gew\u00e4hrleiste der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r (&#8230;) gerade nicht, den Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Informationen zu erzwingen.<\/em><\/q> Weiter erkl\u00e4rte er: <q><em>Der aus dem Gedanken der Waffengleichheit resultierende Anspruch auf Parit\u00e4t des Wissens k\u00f6nne sich allerdings nur auf unmittelbar verfahrensrelevante Informationen beziehen und nicht auf s\u00e4mtliche Informationen, auf welche Verfolgungsbeh\u00f6rden in irgendeiner Weise zugreifen k\u00f6nnten.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Bundesverfassungsgericht jedoch nahm die Verfassungsbeschwerde an und gab ihr sogar statt. <q><em>Die Annahme ist jedenfalls unter dem Gesichtspunk der generellen Vernachl\u00e4ssigung von Grundrechten angezeigt. Eine Annahme nach \u00a7&nbsp;<\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bverfgg\/__93a.html\"><em>93a<\/em><\/a><em> Abs.&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;b&nbsp;BVerfGG kommt unter diesem Aspekt in Betracht, wenn die Begr\u00fcndung der angegriffenen Entscheidung entsprechende Grundrechtsverletzungen auch in k\u00fcnftigen F\u00e4llen erwarten l\u00e4sst (&#8230;). Bei der Rechtsprechung des Amtsgerichts Hersbruck handelt es sich im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg, inzwischen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, um eine st\u00e4ndige Rechtsprechungspraxis, von der eine Abweichung in Zukunft nicht zu erwarten ist<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dass <q><em>von einer reduzierten Sachverhaltsaufkl\u00e4rungs- und Darlegungspflicht der Gerichte im Fall eines standardisierten Messverfahrens<\/em><\/q> ausgegangen wurde, war nicht zu beanstanden. Dieses diene einer wirksamen Rechtspflege. <q><em>Die amtliche Zulassung von Messger\u00e4ten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen &#8211; systemimmanente Messfehler erfassenden &#8211; Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbeh\u00f6rden und Gerichte von der Sachverst\u00e4ndigenbegutachtung und der Er\u00f6rterung des Regelfalles zu entlasten<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Aber es schlie\u00dft das berechtigte Informationsbegehren eines Betroffenen nicht von vornherein aus: <q><em>Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert \u0082Waffengleichheit\u0091 zwischen den Verfolgungsbeh\u00f6rden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte har deshalb ein Recht auf m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorg\u00e4ngen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen kann (&#8230;). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 zu sogenannten Spurenakten geh\u00f6rt hierzu <strong>auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbeh\u00f6rden anl\u00e4sslich eines Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorg\u00e4ngen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbeh\u00f6rden nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufkl\u00e4rungsgesichtspunkten nicht f\u00fcr erforderlich erachtet wird<\/strong><\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Denn nur so sei es f\u00fcr die effektive Verteidigung m\u00f6glich auch nach entlastenden Punkten zu suchen, die vielleicht fernliegend, aber nicht auszuschlie\u00dfen sind. Darauf fu\u00dfend kann dann erst ein entsprechender Beweis- oder Beweisermittlungsantrag f\u00fcr die Beiziehung gestellt werden. Dies gelte auch f\u00fcr das Ordnungswidrigkeitenverfahren: <q><em>Auch im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann der Betroffene ein Interesse daran haben, den Vorwurf betreffende Informationen, die nicht zur Bu\u00dfgeldakte genommen wurden, eigenst\u00e4ndig auf Entlastungsmomente hin zu untersuchen. Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messger\u00e4te unter allen Umst\u00e4nden zuverl\u00e4ssige Ergebnisse liefern (&#8230;). <strong>Die technische Komplexit\u00e4t der bei Geschwindigkeitsmessungen zum Einsatz kommenden Messmethoden und de bei standardisierten Messverfahren verringerten Anforderungen an die Beweiserhebung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte lassen das Bed\u00fcrfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen vielmehr nachvollziehbar erscheinen.<\/strong><\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Anspruch auf Informationszugang sei jedoch sachgerecht zu begrenzen &#8211; f\u00fcr eine weiterhin funktionsf\u00e4hige Rechtspflege. <q><strong><em>Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen m\u00fcssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz f\u00fcr die Verteidigung aufweisen.<\/em><\/strong><\/q> Daher sei eine Entscheidung im Einzelfall erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Daraus folgt: <q><em>Solange sich aus der \u00dcberpr\u00fcfung der Informationen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ergeben, bleiben die Aufkl\u00e4rungs- und Feststellungspflichten der Fachgerichte nach den Grunds\u00e4tzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Ermittelt der Betroffene indes konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses, hat das Gericht zu entscheiden, ob es sich dennoch von dem Geschwindigkeitsversto\u00df \u00fcberzeugen kann.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Amtsgericht hatte hier das Begehren des Betroffenen als unzul\u00e4ssig verworfen, statt sich inhaltlich mit dem Antrag auseinanderzusetzen. <q><em>Der Verweis auf die richterliche \u00dcberpr\u00fcfung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Rahmen der Hauptverhandlung geht erkennbar am Begehren des Beschwerdef\u00fchrers, eine m\u00f6glichst umfassende, eigenst\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung des Messergebnisses vorzunehmen, vorbei.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es dem Betroffenen <q><em>um<\/em> <em>Informationsparit\u00e4t im Verh\u00e4ltnis zur Verwaltungsbeh\u00f6rde und nicht um \u0082Waffengleichheit\u0091 mit dem Gericht<\/em><\/q> ging. <q><em>Hierbei handelte es sich nicht um Beweis(ermittlungs)antr\u00e4ge. Das vom Beschwerdef\u00fchrer bereist im beh\u00f6rdlichen Bu\u00dfgeldverfahren geltend gemachte und vor Gericht weiterverfolgte Informationsbegehren durfte deshalb auch nicht untere Heranziehung der f\u00fcr die gerichtliche Beweisaufnahme nach \u00a7&nbsp;77&nbsp;OWiG geltenden Anforderungen unter Hinweis auf das Fehlen konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses bewertet werden. <strong>Dem Beschwerdef\u00fchrer kam es gerade darauf an, durch die eigenst\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung der begehrten Informationen derartige Anhaltspunkte f\u00fcr die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses erst zu ermitteln, um diese dann &#8211; gegebenenfalls &#8211; vor Gereicht darzulegen und dessen Aufkl\u00e4rungspflicht ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen.<\/strong> Die fehlende Differenzierung des Oberlandesgerichts Bamberg zwischen Beweis(ermittlungs)antrag und dem Begehren auf Informationszugang l\u00e4sst unber\u00fccksichtigt, dass die Verteidigungsinteressen des Betroffenen nicht identisch sind mit der Aufkl\u00e4rungspflicht des Gerichtes in der Hauptverhandlung sind und deutlich weitergehen k\u00f6nnen<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Daher wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. In einer erneuten Verhandlung der Sache sei neu zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">&nbsp;<\/p>\n<h3 style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/h3>\n<p style=\"text-align:justify\">In Anbetracht der Masse von Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich auf Geschwindigkeitsmessungen mittels eines standardisierten Verfahrens verwundert es nicht, dass nach Wegen gesucht wird, um das Verfahren zu vereinfachen. Die von den Gerichten erarbeiteten Grunds\u00e4tze wurden vom Bundesverfassungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Allerdings muss einem Betroffenen auch die M\u00f6glichkeit gegeben werden, um das Messverfahren eigenst\u00e4ndig auf Fehler zu pr\u00fcfen und diese dann auch vor Gericht einzuwenden. Das setzt selbstverst\u00e4ndlich auch den Zugang zu den erforderlichen Informationen voraus. Nur, weil diese nicht oder nicht vollst\u00e4ndig zur Akte genommen werden, schlie\u00dft ihre Bedeutung f\u00fcr das Verfahren nicht aus.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Daher sollen bei einem Akteneinsichtsgesuch auch solche Informationen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die nicht bei der Ermittlungsakte sind. Voraussetzung ist daf\u00fcr, dass sie f\u00fcr eine Verteidigung gegen die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit relevant sind. Welche das sind, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Ein erfahrener Rechtsbeistand kann dies im konkreten Fall beurteilen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der lange Atem eines Fahrzeugfahrers hat sich gelohnt: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat seiner Verfassungsbeschwerde einstimmig stattgegeben &#8211; ihm steht ein Einsichtsrecht auch in Messunterlagen zu, die sich nicht in der Bu\u00dfgeldakte befinden! 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