{"id":6397,"date":"2020-12-15T06:00:00","date_gmt":"2020-12-15T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/prueffrist-des-versicherers-fuer-hoeheres-restwertangebot\/"},"modified":"2026-01-09T10:00:19","modified_gmt":"2026-01-09T09:00:19","slug":"prueffrist-des-versicherers-fuer-hoeheres-restwertangebot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6397","title":{"rendered":"Pr\u00fcffrist des Versicherers f\u00fcr h\u00f6heres Restwertangebot?"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer bei einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/strafrecht-strafprozessrecht\/verkehrsunfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verkehrsunfall<\/a> gesch\u00e4digt wird, macht den entstandenen Schaden bei Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten geltend. Dabei wird dem Versicherer eine sogenannte Pr\u00fcffrist zugesprochen. In dieser Zeit soll der Versicherer \u00fcberpr\u00fcfen d\u00fcrfen, was passiert ist, ob er \u00fcberhaupt einstandspflichtig ist und in welcher H\u00f6he er einzustehen hat, ohne sofort verklagt zu werden. Doch darf er diese Pr\u00fcffrist auch nutzen, um bei einem Totalschaden ein h\u00f6heres Restwertangebot einzuholen? Und muss der Gesch\u00e4digte auf dieses warten? Fragen, mit denen sich das Oberlandesgericht (OLG) M\u00fcnchen in seinem Beschluss vom 31.08.2020 (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-28315?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 10 U 2526\/20<\/a>) befassen musste.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/unfall-unfallschaden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Unfall<\/a> im M\u00e4rz 2019 in Gro\u00dfkarolinenfeld, Oberbayern, wurde ein Fahrzeug besch\u00e4digt. Die gesch\u00e4digte Halterin holte ein <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/gutachten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/a> ein und machte den entstandenen Schaden am 28.03.2019 beim Versicherer des anderen Unfallbeteiligten geltend, <q><em>mit der Bitte entsprechend dem Gutachten bis zum 11.04.2019 zu regulieren.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Das \u00fcbersandte Gutachten wies einen Wiederbeschaffungswert von 29.900,00 Euro f\u00fcr ein vergleichbares Fahrzeug und einen <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/restwert\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Restwert<\/a> von 8.430,00 Euro als H\u00f6chstgebot f\u00fcr das Unfallfahrzeug aus. Dabei hatte der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/sachverstaendiger\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Sachverst\u00e4ndige<\/a> drei Angebote in seinem Gutachten ausgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass der Unfallgegner alleine haftete, war unstreitig. Der Versicherer teilte allerdings am 03.04.2019 mit, dass er das Gutachten \u00fcberpr\u00fcfen werde. Er regulierte anschlie\u00dfend insgesamt 10.400,00 Euro, denn dem Versicherer lag ein Restwertangebot vom 08.04.2019 \u00fcber 19.500 Euro vor, den er in Abzug brachte.<\/p>\n\n\n\n<p>Jedoch hatte die Gesch\u00e4digte den Unfallwagen zwischenzeitlich am 04.04.2019 bereits f\u00fcr die im Gutachten ausgewiesenen 8.430,00 Euro in Zahlung gegeben, um einen Neuwagen zu kaufen. Sie forderte die Differenz von 11.070,00 Euro vom Versicherer ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherer verweigerte jedoch eine weitere Zahlung. Seiner Auffassung nach war der h\u00f6here Restwert anzusetzen, denn: <q><em>Dem KfZ-Haftpflichtversicherer sei regelm\u00e4\u00dfig eine 4-w\u00f6chige Pr\u00fcffrist des Unfallhergangs und des Schadens einzur\u00e4umen. Der Versicherung m\u00fcsse vor der Verwertung eines Unfallfahrzeugs Gelegenheit gegeben werden, ein privat eingeholtes Gutachten zu pr\u00fcfen.<\/em><\/q> Ohnehin sei von der Gesch\u00e4digten eine viel zu kurze Frist gesetzt worden. <q><em>Auch sei der Versicherung die Art der beabsichtigten Schadensregulierung vorab mitzuteilen<\/em><\/q>, was nicht erfolgt war. Daher habe die Gesch\u00e4digte gegen ihre Schadensminderungspflicht versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4digten blieb kein anderer Weg als den Versicherer zu verklagen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht (LG) Traunstein fand in seinem Urteil vom 23.03.2020 (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-24213?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 6 O 2862\/19<\/a>) klare Worte f\u00fcr den Versicherer: <q><em>Der Gesch\u00e4digte eines Verkehrsunfalls gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot (\u0085) und seiner Schadensminderungspflicht (\u0085), wenn er die Ver\u00e4u\u00dferung seines besch\u00e4digten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen l\u00e4sst, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Gesch\u00e4digte ist weder verpflichtet, \u00fcber die Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch r\u00e4umlich entfernter Interessenten einzuholen, noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Sch\u00e4diger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Ver\u00e4u\u00dferung des besch\u00e4digten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote zu \u00fcbermitteln (BGH, Urteil vom 25.06.2019, <a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=98293&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. VI ZR 358\/18<\/a>, NJW 2019, 3139 mwN).<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Dass der Sachverst\u00e4ndige dabei das Angebot einer etwas entfernteren Firma mit aufgenommen hatte, kritisierte der Versicherer. Seiner Ansicht nach handle es sich daher nicht mehr um regionale, sondern um \u00fcberregionale Angebote. Doch auch hier hatte das Landgericht nichts zu bem\u00e4ngeln. <q><em>Ein Gesch\u00e4digter ist danach grunds\u00e4tzlich nur verpflichtet, in dem ihm entsprechend bekannten und zug\u00e4nglichen lokalen Markt nach Angeboten zu suchen (bzw. suchen zu lassen). Er ist aber nicht etwa verpflichtet, z.B. im Internet nach mitunter weit entfernten Aufk\u00e4ufern zu suchen oder \u00fcber <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/restwertboerse\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Restwertb\u00f6rsen<\/a> weitere Angebote einzuholen. Tut er dies (\u00fcberobligatorisch) gleichwohl, greift er also zur Bestimmung des noch erzielbaren Kaufpreises auf weiter entfernte Interessenten zu, gereicht ihm dies jedenfalls nicht zum Nachteil.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Zwar stehe dem Versicherer eine <q>Pr\u00fcffrist<\/q> von wenigstens vier Wochen zu. <q><em>Hierbei geht es jedoch nicht darum, der Beklagten aus Gr\u00fcnden der Schadensminderung eine Frist einzur\u00e4umen, um h\u00f6here Restwertangebote vorlegen zu k\u00f6nnen. Dies w\u00fcrde das Recht des Gesch\u00e4digten unterlaufen, selbst Herr des Restitutionsgeschehens zu sein<\/em><\/q>. Das ist auch der Grund, weshalb der Einwand des Versicherers, nicht \u00fcber die Art der beabsichtigten Schadensbeseitigung informiert worden zu sein, verworfen wurde. <q><em>Eine wie auch immer geartete sanktionbewehrte Verpflichtung des Gesch\u00e4digten, den Sch\u00e4diger in die Regulierung einzubeziehen, geschweige denn dessen W\u00fcnschen nachkommen zu m\u00fcssen w\u00fcrde dieses Recht unterlaufen.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Das LG Traunstein gab der Gesch\u00e4digten daher Recht. Der Versicherer ging in Berufung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung des OLG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das OLG M\u00fcnchen wies die Berufung des Versicherers mit deutlichen Worten zur\u00fcck. <q><em>Die der Beklagten zustehende Pr\u00fcffrist bezweckt, dieser die Pr\u00fcfung ihrer Einstandspflicht nach Grund und H\u00f6he zu erm\u00f6glichen, ohne in Verzug zu geraten. Sie dient, wie im Hinweisbeschluss ausgef\u00fchrt, nicht dazu, der Versicherung die erforderliche Zeit zu verschaffen, um ein h\u00f6heres Restwertangebot einzuholen und eine zu kurze oder sonst unwirksame Fristsetzung hindert den Gesch\u00e4digten als Herrn des Restitutionsverfahrens ebenso wenig wie die Mitteilung der Beklagten, sie werde das Gutachten \u00fcberpr\u00fcfen, daran, umgehend einen Reparaturauftrag zu erteilen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Auch mit dem Einwand des vermeintlich \u00fcberregionalen Angebots setzten sich die Richter auseinander. <q><em>Die vom Sachverst\u00e4ndigen angefragten Firmen sind angesichts ihrer Lage wie im Hinweisbeschluss ausgef\u00fchrt noch dem regionalen, dem Gesch\u00e4digten zug\u00e4nglichen Markt zuzuordnen, mag auch die Fahrstrecke vom Wohnort der Gesch\u00e4digten 140 km betragen. Hingegen befindet sich der von der Beklagten genannte Aufk\u00e4ufer zwischen D\u00fcsseldorf und Wuppertal<\/em><\/q> und damit knapp 700 Kilometer von Gesch\u00e4digten entfernt. Damit widersprach sich der Versicherer selbst.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dass Versicherer versuchen den zu regulierenden Schadensersatz m\u00f6glichst gering zu halten, ist hinl\u00e4nglich bekannt. Neben Pr\u00fcfberichten zu Reparaturkosten geh\u00f6ren auch h\u00f6here Restwertangebote &#8211; vorzugsweise \u00fcber spezielle Restwertb\u00f6rsen im Internet &#8211; im Totalschadensfall zu den Mitteln der Wahl. Doch wie diese Entscheidung zeigt, ist nicht jedes Restwertangebot hinzunehmen, ohne es zu hinterfragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unter bestimmten Umst\u00e4nden ist ein h\u00f6heres Restwertangebot des Versicherers unbeachtlich. Ob diese vorliegen, h\u00e4ngt auch vom Zeitablauf ab. Daher ist es erforderlich einen erfahrenen Rechtsbeistand fr\u00fchzeitig in die Schadensregulierung einzubeziehen. Die auf Verkehrsunfallregulierung spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer bei einem Verkehrsunfall gesch\u00e4digt wird, macht den entstandenen Schaden bei Haftpflichtversicherer des anderen Unfallbeteiligten geltend. Dabei wird dem Versicherer eine sogenannte Pr\u00fcffrist zugesprochen. In dieser Zeit soll der Versicherer \u00fcberpr\u00fcfen d\u00fcrfen, was passiert ist, ob er \u00fcberhaupt einstandspflichtig ist und in welcher H\u00f6he er einzustehen hat, ohne sofort verklagt zu werden. 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