{"id":6509,"date":"2020-11-27T06:00:00","date_gmt":"2020-11-27T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/geschwindigkeitsmessung-mit-privat-pkw\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:00","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:00","slug":"geschwindigkeitsmessung-mit-privat-pkw","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6509","title":{"rendered":"Geschwindigkeitsmessung mit Privat-PKW?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren haben ihre T\u00fccken. Daher sollte sich ein Urteil, dass auf einer solchen Geschwindigkeitsmessung beruht, mit den typischen Fehlerquellen auseinandersetzen. Welche das bei der Nutzung eines Privat-PKWs sein k\u00f6nnen, erl\u00e4utert das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in seinem Beschluss vom 18.06.2020 (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-28892?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 201 ObOWi 739\/20<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Einem Autofahrer wurde ein vors\u00e4tzlicher Geschwindigkeitsversto\u00df von 41 km\/h bei zul\u00e4ssigen 100 km\/h au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften vorgeworfen. Dabei war ihm ein Polizeibeamter \u00fcber circa 500 Meter mit ungef\u00e4hr gleichbleibender Geschwindigkeit mit seinem Privat-PKW nachgefahren. <q>[V]on seinem Navigationssystem [habe er] eine Geschwindigkeit von bis zu 195 km\/h (\u0085) ablesen k\u00f6nnen bei in etwa gleich bleibendem Abstand [von] \u0082zwei Streckenbegrenzungspfosten\u0091<\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zust\u00e4ndige Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbu\u00dfe von 320 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Dabei nahm es einen nicht n\u00e4her er\u00f6rterten <q>weiteren<\/q> Toleranzabzug von den 195 km\/h vor. Gegen das Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zwar seien die Anforderungen an die Urteilsgr\u00fcnde nicht \u00fcbertrieben hoch, aber das Bayerische Oberste Landesgericht fand die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Geschwindigkeits\u00fcberschreitung dennoch <q><em>l\u00fcckenhaft<\/em><\/q>. Daher hob es das Urteil mitsamt den Feststellungen auf. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bayerische Oberste Landesgericht f\u00fchrt dazu aus: <q><em>Es ist anerkannt, dass die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem Fahrzeug, das mit einem ungeeichten Tacho ausgestattet ist, grunds\u00e4tzlich eine gen\u00fcgende Beweisgrundlage f\u00fcr die Annahme eine \u00dcberschreitung der h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Geschwindigkeit sein kann<\/em><\/q>, auch mit einem Privatfahrzeug. Entscheidend seien gute Sichtverh\u00e4ltnisse, eine ausreichend lange Nachfahrstrecke und ein konstanter Abstand.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei gelte: <q><em>Ist das nachfolgende Fahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer ausger\u00fcstet, ber\u00fccksichtigt ein Sicherheitsabschlag von 20% bei guten allgemeinen Sichtverh\u00e4ltnissen grunds\u00e4tzlich alle zugunsten des T\u00e4ters in Betracht kommenden Fehlerquellen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug etwa den halben bis maximal ganzen Tachowert, den das nachfahrende Fahrzeug anzeigt, nicht \u00fcbersteigt, der Abstand ungef\u00e4hr gleich bleibt, die Nachfahrstrecke rund das F\u00fcnffache des Abstandes betr\u00e4gt und der Tachometer in kurzen Abst\u00e4nden abgelesen wird.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Sicherheitsabschlag setzt sich dann wie folgt zusammen: <q><em>Wenn keine Anhaltspunkte f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vorliegen, entfallen i.d.R. 16% des Abschlages auf m\u00f6gliche Fehlerquellen der Geschwindigkeitsanzeige des nachfolgenden Fahrzeugs (Tachometerabweichung, Reifenverschlei\u00df, Reifenluftdruck, Reifenfertigungstoleranz, Antriebsschlupf) und 4% auf eine nicht ausschlie\u00dfbare unbemerkte Abstandsverringerung<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Doch das Amtsgericht setzte sich mit diesen Punkten nach Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht ausreichend auseinander: <q><em>Die Feststellungen des Tatgerichts und die dahingehende Beweisw\u00fcrdigung zu der vom Betroffenen mindestens gefahrenen Geschwindigkeit erweisen sich als l\u00fcckenhaft, weil nicht dargelegt wird, dass s\u00e4mtliche vorgenannte Voraussetzungen f\u00fcr eine Nachfahrmessung gegeben sind. Es besteht zudem Grund zu der Besorgnis, dass der Tatrichter nicht ausreichend beachtet hat, dass vorliegend die Geschwindigkeit des nachfolgenden Fahrzeugs nicht von einem Tachometer, sondern von einem Navigationssystem abgelesen worden ist, und deshalb unklar bleibt, ob auch eventuelle Messungenauigkeiten bei der Geschwindigkeitsermittlung durch das Navigationsger\u00e4t Ber\u00fccksichtigung gefunden haben.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Denn auch eine Auseinandersetzung mit dessen Besonderheiten fehlt: <q><em>Allerdings hat das Amtsgericht bei der Bemessung der anzunehmenden Toleranz nicht erkennbar bedacht, dass die Messung vorliegend nicht mit einem serienm\u00e4\u00dfig verbauten ungeeichten Tacho vorgenommen wurde, sondern mithilfe eines Navigationsger\u00e4ts, wobei Feststellungen zu dem verwendeten Typ und dessen Funktionsweise vollst\u00e4ndig fehlen. Hierauf kann jedoch nicht verzichtet werden. Denn der Tatrichter muss in jedem Fall der Messung mit einem ungeeichten Ger\u00e4t darlegen, welche m\u00f6gliche ger\u00e4teinternen Fehler und welche externen Fehlerquellen er ber\u00fccksichtigt hat (\u0085).<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weiter hei\u00dft es: <q><em>Davon, dass die Genauigkeit eines Navigationsger\u00e4tes stets dem eines Tachos entspricht oder diese sogar \u00fcbersteigt, konnte das Tatgericht nicht ohne Weiteres ausgehen. Denn w\u00e4hrend bei einem serienm\u00e4\u00dfig verbauten Tacho anzunehmen ist, dass er den (\u0085) technischen Anforderungen gen\u00fcgt, die aus Gr\u00fcnden der Verkehrssicherheit sicherstellen, dass die angezeigte Geschwindigkeit stets oberhalb der tats\u00e4chlich gemessenen Geschwindigkeit liegt, bestehen solche (sich im Rahmen der Nachfahrmessung zugunsten des Betroffenen auswirkende) einheitlichen Mindestanforderungen f\u00fcr ein Navigationsger\u00e4t nicht. Insbesondere dann, wenn das Navigationsger\u00e4t nicht mit dem Wegstreckenz\u00e4hler des Fahrzeugs verbunden ist, sondern zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit auf das GPS-Signal zur\u00fcckgreift, d\u00fcrfte die Zuverl\u00e4ssigkeit zudem auch von der Qualit\u00e4t der empfangenen Daten abh\u00e4ngen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren hat zahlreiche T\u00fccken und Fallstricke. Daher ist eine genaue Auseinandersetzung mit den Umst\u00e4nden des Einzelfalls entscheidend. Insbesondere wenn noch Umst\u00e4nde hinzukommen, die von bisher erarbeiteten Grunds\u00e4tzen abweichen &#8211; wie hier die Verwendung eines ungeeichten Navigationsger\u00e4ts &#8211; braucht es einer zus\u00e4tzlichen Er\u00f6rterung. Fehlt es an dieser, ist das Urteil angreifbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Welche Voraussetzungen f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geschwindigkeitsmessung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, ist f\u00fcr einen Laien nicht ohne weiteres Ersichtlich. Daher ist das fr\u00fchzeitige und damit rechtzeitige Hinzuziehen eines Rechtsbeistandes ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung m\u00f6glicher Rechtsschritte gegen einen vorgeworfenen Geschwindigkeitsversto\u00df. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren haben ihre T\u00fccken. Daher sollte sich ein Urteil, dass auf einer solchen Geschwindigkeitsmessung beruht, mit den typischen Fehlerquellen auseinandersetzen. Welche das bei der Nutzung eines Privat-PKWs sein k\u00f6nnen, erl\u00e4utert das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in seinem Beschluss vom 18.06.2020 (Az. 201 ObOWi 739\/20). 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