{"id":6535,"date":"2020-11-20T06:00:00","date_gmt":"2020-11-20T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/tatvorwurf-muss-konkret-sein\/"},"modified":"2024-10-16T16:53:07","modified_gmt":"2024-10-16T14:53:07","slug":"tatvorwurf-muss-konkret-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6535","title":{"rendered":"Tatvorw\u00fcrfe m\u00fcssen konkret sein!"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Falle eines Verkehrsversto\u00dfes besteht das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Daher ist eine konkrete Beschreibung der vorgeworfenen Tat erforderlich. Denn nur so kann der Betroffene die relevanten Informationen bereitstellen, beispielsweise dazu, ob er selbst gefahren ist, ob er den Wagen an dem Tag verliehen hatte oder ob er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Schulung befand. Inwiefern ist eine Beschreibung konkret genug, wenn wiederholt ohne Fahrerlaubnis gefahren wurde? Diese Fragestellung war Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2020 (<a href=\"https:\/\/voris.wolterskluwer-online.de\/browse\/document\/e2449c2b-078b-4446-b31d-d56e6f5eebfc\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az: 3 Ss 40\/20<\/a>).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fahren ohne F\u00fchrerschein, Urkundenf\u00e4lschung und Betrug<\/h2>\n\n\n\n<p>Dem Mann wurde vorgeworfen, am 16. und 19.10.2017 mit dem Pkw seiner Lebensgef\u00e4hrtin von seine Wohnort zu einem anderen Grundst\u00fcck gefahren zu sein, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von Februar bis Mitte April 2018 an mindestens drei Tagen zu einem Bauernhof und zur\u00fcck gefahren zu sein. <\/p>\n\n\n\n<p>Am 15., 16. und 18.05.2018 habe er sich einen Wagen vom Bauernhof geliehen und sei von dort weggefahren. Am selben Tag habe er das Fahrzeug wieder zur\u00fcckgebracht. Des Weiteren sollte er, an einem Pferdeanh\u00e4nger Reparaturen sowie die T\u00dcV-Abnahme durchf\u00fchren lassen. <\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem der Anh\u00e4nger durch den T\u00dcV gefallen war, soll er die T\u00dcV-Plakette von einem anderen Fahrzeug abgel\u00f6st und am Anh\u00e4nger angebracht haben. Au\u00dferdem soll er widerrechtlich 176,88 Euro vom Halter des Anh\u00e4ngers f\u00fcr sich behalten zu haben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Amtsgericht verh\u00e4ngte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht Alfeld verurteilte ihn mit Urteil vom 18.06.2019 zu einer einj\u00e4hrigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht F\u00e4llen, Unterschlagung und Urkundenf\u00e4lschung. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht Hildesheim \u00e4nderte daraufhin die amtsgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 03.03.2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht F\u00e4llen und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf\u00e4lschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Betroffene legte gegen das Urteil Revision beim OLG Celle ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das OLG hob das Urteil auf uns verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck!<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG hob das angegriffene Urteil hinsichtlich des im Jahr 2018 begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf und stellte das Verfahren in den drei F\u00e4llen von Februar bis Mitte April ein. In Bezug auf die \u00fcbrigen drei F\u00e4lle verwies das Gericht die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Generalstaatsanwaltschaft selbst hat bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt. In ihrem Antrag f\u00fchrt sie dazu Folgendes aus: In der Anklage wurde lediglich ein Zeitraum von Februar 2018 bis zum 12.05.2018 angegeben, in dem der Angeklagte die Fahrten &#8220;mindestens einmal monatlich&#8221; unternommen haben soll. Die Anklageschrift gen\u00fcgte den Anforderungen nicht. Eine hinreichende Unterscheidung zwischen den Taten und anderen F\u00e4llen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die der Angeklagte m\u00f6glicherweise ebenfalls in dem angegebenen Tatzeitraum mit dem genannten Fahrzeug zwischen den angegebenen Orten begangen hat, ist nicht m\u00f6glich. Dies wird bereits durch das &#8220;mindestens einmal monatlich&#8221; nahegelegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbeschreibungen m\u00fcssen hinreichend konkret sein!<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht teilte unter Bezugnahme auf den BGH die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Demnach muss die Tatbeschreibung in der Anklage umso konkreter sein, je gr\u00f6\u00dfer die allgemeine M\u00f6glichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art ver\u00fcbt hat. In bestimmten F\u00e4llen von Serienstraftaten gen\u00fcgt es, wenn die Ausnahmeregelungen den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der H\u00f6chstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundz\u00fcge des Tatgeschehens beschreiben, um ihre Umgrenzungsfunktion zu erf\u00fcllen. <\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben. Diese Regelung hat Ausnahmecharakter und findet nur Anwendung in F\u00e4llen, in denen einzelne Taten einer Serie gleichartiger Handlungen etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden k\u00f6nnen und es anderenfalls zu gewichtigen oder erheblichen L\u00fccken in der Strafverfolgung kommen w\u00fcrde. Das Verfahren wurde gem\u00e4\u00df den geltenden Richtlinien eingestellt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Zeugenaussagen m\u00fcssen ausreichend gew\u00fcrdigt werden!<\/h2>\n\n\n\n<p>In den \u00fcbrigen F\u00e4llen aus Mai 2018 hat das Landgericht unter anderem die Zeugenaussage der Fahrzeugverleiherin nicht ausreichend gew\u00fcrdigt. Insbesondere wurden die Widerspr\u00fcche bez\u00fcglich des Verleihdatums nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt. Aus diesem Grund war das Urteil auch hinsichtlich dieser Tatvorw\u00fcrfe aufzuheben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kanzlei Voigt Praxistipp<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Falle eines Vorwurfs von Verkehrsverst\u00f6\u00dfen sollte jeder die M\u00f6glichkeit haben, sich angemessen gegen den Tatvorwurf verteidigen zu k\u00f6nnen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vorwurf hinreichend konkret ist. Dies gilt sowohl f\u00fcr eine einzelne Tat als auch f\u00fcr mehrere, \u00e4hnliche Taten. Daher k\u00f6nnen bereits auf den ersten Blick kleinere Ungenauigkeiten zu einer fehlenden Konkretisierung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Sie haben einen Bu\u00dfgeldbescheid erhalten, der den Tatvorwurf m\u00f6glicherweise nicht genau genug beschreibt? <\/p>\n\n\n\n<p>Geben Sie nicht klein bei, sondern <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">kontaktieren Sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Falle eines Verkehrsversto\u00dfes besteht das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Daher ist eine konkrete Beschreibung der vorgeworfenen Tat erforderlich. 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