{"id":6617,"date":"2020-11-05T06:00:00","date_gmt":"2020-11-05T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kann-das-autohaus-vom-vertrag-zuruecktreten\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:03","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:03","slug":"kann-das-autohaus-vom-vertrag-zuruecktreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6617","title":{"rendered":"Kann das Autohaus vom Vertrag zur\u00fccktreten?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Wer einen Kaufvertrag \u00fcber ein Fahrzeug abschlie\u00dft, ist zun\u00e4chst verpflichtet diesem Vertrag auch nachzukommen. Das gilt sowohl hinsichtlich des K\u00e4ufers, der den Kaufpreis zahlen und das Fahrzeug annehmen muss, als auch hinsichtlich des Verk\u00e4ufers, der das Fahrzeug \u00fcbergeben und \u00fcbereignen muss. Doch was passiert, wenn der K\u00e4ufer zwar eine Anzahlung leistet, den Termin zur Abholung und vollst\u00e4ndigen Kaufpreiszahlung mehrmals verschieben l\u00e4sst? Kann ein Autohaus als Verk\u00e4ufer dann vom Vertrag zur\u00fccktreten? Und was ist mit dem Mindererl\u00f6s, wenn das Fahrzeug dann einen geringeren Kaufpreis einbringt? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.10.2020 (Az.: VIII ZR 318\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Autohaus verkaufte am 04.07.2016 einen Jahreswagen f\u00fcr 63.000 Euro. Ein Bevollm\u00e4chtigter der K\u00e4uferin leistete eine Anzahlung in H\u00f6he von 11.970 Euro. Der restliche Kaufpreis sollte zwei Tage sp\u00e4ter bei der Abholung beglichen werden. Auf Bitte der K\u00e4uferin hin wurde der Termin um weitere zwei Tage auf den 08.07.2016 verschoben. Am 08.07.2016 teilte der Bevollm\u00e4chtigte mit, dass er sich aufgrund eines Todesfalls au\u00dfer Landes bef\u00e4nde und erst in der folgenden Woche zur\u00fcck sei. Dabei bat er um eine erneute Verlegung des Abholtermins.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Autohaus kam dem nach und setzte die Frist zur Abholung und Kaufpreiszahlung zu Montag, 11.07.2016 bis 15 Uhr. Gleichzeitig teilte es mit, dass es den Wagen andernfalls anderweitig ver\u00e4u\u00dfern m\u00fcsse. Als am 11.07.2016 keine Reaktion der K\u00e4uferin erfolgte, erkl\u00e4rte das Autohaus am 13.07.2016 den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Am selben Tag teilte die K\u00e4uferin mit, dass eine Abholung ab dem 18.07.2016 m\u00f6glich sei. Allerdings erkl\u00e4rte das Autohaus am 16.07.2016, dass es sich einen Schadensersatzanspruch vorbehalte und verkaufte den Wagen am 18.07.2016 anderweitig, was es der K\u00e4uferin auch mitteilte.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Anzahlung wollte das Autohaus abz\u00fcglich eines Schadens in H\u00f6he von 4.727,50 Euro erstatten &#8211; den Betrag, um den der Kaufpreis beim zweiten Verkauf geringer ausgefallen war. Die K\u00e4uferin wollte sich damit nicht zufrieden geben, forderte die vollst\u00e4ndige Erstattung und zog letzten Endes vor Gericht. Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) K\u00f6ln gaben der K\u00e4uferin Recht. Das Autohaus legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH wertete die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung des Autohauses &#8211; wie auch die Instanzen davor &#8211; als unwirksam. Grund daf\u00fcr war die deutlich zu kurz bemessene Frist zur Zahlung des restlichen Kaufpreises und zur Abholung, die das Autohaus zun\u00e4chst bis zum 11.07.2016 gesetzt hatte. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine wirksame R\u00fccktrittserkl\u00e4rung h\u00e4tten daher am 13.07.2016 jedenfalls noch nicht vorgelegen, zumal vertraglich kein R\u00fccktrittsrecht einger\u00e4umt wurde. Auch lag kein Anhaltspunkt vor, um anzunehmen, dass die Fristsetzung entbehrlich gewesen sei.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Anspruch des Autohauses auf Schadensersatz lag daher nicht vor &#8211; trotz einer Pflichtverletzung der K\u00e4uferin. Denn laut den Urteilsgr\u00fcnden habe das Autohaus es vers\u00e4umt der K\u00e4uferin das Fahrzeug <q><em>bis zum Ablauf der angemessenen Nachfrist anzubieten.<\/em><\/q> Eine angemessene Nachfrist sei durch die zu kurz bemessene Frist in Gang gesetzt worden. Diese sei zum 18.07.2016 jedoch noch nicht abgelaufen, so dass auch das Schadensersatzverlangen vom 16.07.2016 vor Ablauf der Nachfrist erkl\u00e4rt wurde &#8211; womit die Voraussetzungen f\u00fcr den Schadensersatzanspruch noch nicht vorlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">In der Folge best\u00e4tigte auch der BGH den Anspruch der K\u00e4uferin auf die restliche geleistete Anzahlung. Dieser sei nicht auf einen wirksamen R\u00fccktritt des Autohauses zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vielmehr begr\u00fcndet er sich in einer wirksamen R\u00fccktrittserkl\u00e4rung der K\u00e4uferin, die <q><em>sp\u00e4testens konkludent in der Erhebung der Klage auf R\u00fcckerstattung der restlichen Anzahlung<\/em><\/q> zu sehen war.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Denn anders als dem Autohaus stand der K\u00e4uferin ein R\u00fccktrittsrecht zu. Denn das Autohaus hatte seinen Teil des Kaufvertrages <q><em>&#8211; \u00dcbereignung und \u00dcbergabe des Pkw &#8211; trotz F\u00e4lligkeit nicht erbracht<\/em>.<\/q> Einer Fristsetzung bedurfte es nicht, denn sp\u00e4testens durch den anderweitigen Verkauf hatte das Autohaus deutlich gemacht, dass es seinen Teil des Vertrages <q><em>endg\u00fcltig und ernsthaft verweigert.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dieses Urteil zeigt, dass ein Autohaus zwar grunds\u00e4tzlich vom Vertrag zur\u00fccktreten kann, wenn der K\u00e4ufer seinen Pflichten nicht nachkommt. Allerdings setzt ein wirksamer R\u00fccktritt voraus, dass dem K\u00e4ufer eine angemessene Frist zur Zahlung und Abholung gesetzt wurde &#8211; sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Wie lang diese Frist zu bemessen ist, l\u00e4sst sich pauschal nicht sagen und h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall sahen die Gerichte im Ergebnis mindestens 14 Tage als angemessen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Um derartigen Problemen vorzubeugen und einem Mindererl\u00f6s vorzubeugen, lohnt sich das fr\u00fchzeitige konsultieren eines Rechtsbeistands. H\u00e4ufig lassen sich so Unklarheiten aus dem Weg r\u00e4umen, bevor es zur Klage kommt. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer einen Kaufvertrag \u00fcber ein Fahrzeug abschlie\u00dft, ist zun\u00e4chst verpflichtet diesem Vertrag auch nachzukommen. Das gilt sowohl hinsichtlich des K\u00e4ufers, der den Kaufpreis zahlen und das Fahrzeug annehmen muss, als auch hinsichtlich des Verk\u00e4ufers, der das Fahrzeug \u00fcbergeben und \u00fcbereignen muss. 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