{"id":6759,"date":"2020-10-14T06:00:00","date_gmt":"2020-10-14T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/recht-auf-den-zweiten-nachbesserungsversuch\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:05","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:05","slug":"recht-auf-den-zweiten-nachbesserungsversuch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6759","title":{"rendered":"Recht auf den zweiten Nachbesserungsversuch?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Nicht immer l\u00e4uft ein Fahrzeugkauf glatt ab. Hin und wieder zeigen sich sogar bei Neufahrzeugen M\u00e4ngel. Doch wie genau sieht es mit der Nachbesserung aus? Besteht immer ein Anspruch auf einen zweiten Nachbesserungsversuch, wenn der erste nicht erfolgreich war? Mit dieser Frage befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 26.08.2020 (Az.: VIII ZR 351\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Fahrzeugk\u00e4ufer erwarb im September 2017 ein Neufahrzeug zum Kaufpreis von 18.750 Euro, den er \u00fcber die Bank des Fahrzeugherstellers finanzierte. Am 14. Mai des Folgejahres r\u00fcgte der K\u00e4ufer schriftlich M\u00e4ngel an der Fahrzeuglackierung. Gleichzeitig setzte er der Verk\u00e4uferin eine Frist zur Nachbesserung bis zum 30.05.2018.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Verk\u00e4uferin bot an, den Wagen bei einem Vertragsh\u00e4ndler nach Wahl des K\u00e4ufers besichtigen und nachbessern zu lassen. Der K\u00e4ufer w\u00e4hlte einen Betrieb aus, lie\u00df sein Fahrzeug am 03.07.2018 dort untersuchen und gab es ebendort f\u00fcr die Zeit vom 14. Bis zum 21.08.2018 f\u00fcr die Nachbesserungsarbeiten ab.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><q><em>Einige Tage nach Abholung des Fahrzeugs beanstandete der [K\u00e4ufer], die M\u00e4ngel seien nicht vollst\u00e4ndig beseitigt und die (teilweise) erfolgte Neulackierung nicht fachgerecht ausgef\u00fchrt worden. Er stellte das Fahrzeug erneut bei dem genannten Unternehmen vor und vereinbarte einen Termin zur weiteren Nachbesserung.<\/em><\/q> Doch statt den Termin zur zweiten Nachbesserung wahrzunehmen trat der K\u00e4ufer mit Schreiben vom 24.09.2018 vom Kaufvertrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Klage und Berufung erfolglos<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Weil die Verk\u00e4uferin den R\u00fccktritt nicht hinnehmen wollte, klagte der K\u00e4ufer auf die R\u00fcckabwicklung &#8211; unter Anrechnung der gezogenen Nutzungen. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Hanau wies die Klage ab. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main wies seine Berufung zur\u00fcck. Beide Gereichte kamen zu dem Schluss, dass <q><em>es an einer erfolglosen Nacherf\u00fcllung innerhalb angemessener Frist im Sinne des \u00a7 323 Abs. 1 BGB und damit an einem wirksamen R\u00fccktritt fehle.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Insbesondere stellte das OLG heraus: <q><em>Allerdings sei die mit Schreiben vom 14. Mai 2018 gesetzte Frist zur Nacherf\u00fcllung nicht bereits deswegen erfolglos geblieben, weil die [Verk\u00e4uferin] bis zu dem vom [K\u00e4ufer] bestimmten Fristende (Ablauf des 30. Mai 2018) keine Nachbesserung durchgef\u00fchrt habe. F\u00fcr eine Nacherf\u00fcllung innerhalb der vom Gl\u00e4ubiger gesetzten Frist sei es nicht erforderlich, dass der Nacherf\u00fcllungserfolg vor Fristablauf eintrete. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Leistungshandlung<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>innerhalb der Frist vorgenommen werde. Durch das (\u0085) am 28. Mai 2018 unterbreitete Angebot, das Fahrzeug bei einem H. Vertragsh\u00e4ndler in der N\u00e4he des Wohnorts des [K\u00e4ufers] vorzustellen, auf das [er] nach weiterer Korrespondenz eingegangen sei, sei eine erste Leistungshandlung der [Verk\u00e4uferin] vor Ablauf der gesetzten Frist vorgenommen worden. Zwar stelle das Angebot auf Untersuchung des Fahrzeugs noch keine unmittelbare Nachbesserungsma\u00dfnahme dar. Dieses Vorgehen sei jedoch der erste notwendige Schritt zur Nacherf\u00fcllung.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Zudem h\u00e4tte der K\u00e4ufer &#8211; aus Sicht des Oberlandesgerichts &#8211; bei einem erfolglosen Nachbesserungsversuch <q><em>eine weitere Nachbesserungsm\u00f6glichkeit einr\u00e4umen m\u00fcssen.<\/em><\/q> Denn die Nacherf\u00fcllung sei dann als erfolglos und zu einem R\u00fccktritt berechtigend zu werten, <q><em>wenn der Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht beseitigt worden sei.<\/em><\/q> Von einem zweiten Nachbesserungsversuch hat der K\u00e4ufer jedoch Abstand genommen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Weiterhin sah das Oberlandesgericht andernfalls einen Wertungswiderspruch: <q><em>Es sei kein hinreichender Grund daf\u00fcr ersichtlich, dem Verk\u00e4ufer, der ohne Fristsetzung eine Nachbesserung vornehme, in der Regel zwei Nachbesserungsversuche einzur\u00e4umen, demjenigen aber, der auf eine Fristsetzung hin t\u00e4tig werde, nur eine Nachbesserungsm\u00f6glichkeit zuzugestehen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des BGH<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der K\u00e4ufer gab sich mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zufrieden und zog vor den BGH &#8211; mit Erfolg. In den Augen des Bundesgerichtshofs sei das OLG rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der K\u00e4ufer <q><em>eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung h\u00e4tte einr\u00e4umen m\u00fcssen.<\/em><\/q> Dies sei in der Fallkonstellation gerade nicht der Fall.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dabei kritisierte der BGH vor allem: <q><em>Das Berufungsgericht hat sich bereits im Ausgangspunkt den Blick daf\u00fcr verstellt, <strong>dass eine zur Durchf\u00fchrung der Nacherf\u00fcllung vom K\u00e4ufer gesetzte (angemessene) Frist nur dann gewahrt ist, wenn der Verk\u00e4ufer den ger\u00fcgten Mangel innerhalb der Frist behebt<\/strong><\/em><\/q>. Dies sei vor allem unter Heranziehung des EU-Rechts f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcterk\u00e4ufe zu werten, welches <q><em>zwar keine Fristsetzung anordnet, wohl aber vorsieht, dass \u0082die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist [\u0085] zu erfolgen hat\u0091 und dass der Verbraucher eine Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsaufl\u00f6sung verlangen kann, \u0082wenn der Verk\u00e4ufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat\u0091.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Wird eine Frist gesetzt, sei innerhalb dieser der Nachbesserungserfolg herbeizuf\u00fchren. Dabei sei <q><em>die vom K\u00e4ufer zu setzende Frist (\u0085) so zu bemessen, dass der Verk\u00e4ufer bei ordnungsgem\u00e4\u00dfem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeif\u00fchren kann. Zudem setzte eine zu kurz bemessene Frist eine angemessene Frist in Gang, wenn der K\u00e4ufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm auf die K\u00fcrze der Frist ankommt<\/em><\/q>. Dass der K\u00e4ufer die Nachbesserungsarbeiten erst im August durchf\u00fchren lie\u00df, sei bislang unbestritten als <q>freiwillige<\/q> Verl\u00e4ngerung der Frist zu werten.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dar\u00fcber hinaus sei das Angebot das Fahrzeug bei einem Vertragsh\u00e4ndler untersuchen zu lassen <q><em>nicht als Leistungshandlung zu werten (\u0085). Die Verst\u00e4ndigung auf den Ort und die Zeit der Untersuchung ist zwar ein der Nacherf\u00fcllung vorgeschalteter Schritt. Sie stellt aber nicht die Leistungshandlung (hier: Durchf\u00fchrung von Lackierungsarbeiten) dar, sondern bereitet diese nur vor.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH kritisierte zudem, dass zwei unterschiedliche Konstellationen vermengt worden seien. <q><em>Das Gesetz unterscheidet konsequent zwischen dem Fristsetzungserfordernis nach den Regeltatbest\u00e4nden (\u0085) und den Fallgestaltungen, in denen eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich ist (\u0085). Der grunds\u00e4tzlich gebotenen Fristsetzung ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits dann gen\u00fcgt, wenn der K\u00e4ufer einmalig fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherf\u00fcllung gesetzt hat. Die gesetzlichen Vorschriften, die einen R\u00fccktritt(\u0085) in Ausnahmef\u00e4llen auch ohne Fristsetzung erlauben, zeichnen sich jeweils dadurch aus, dass sie den Verzicht auf dieses einmalige Erfordernis durch andere (gleichwertige) Anforderungen ersetzen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Mangelbeseitigungsanspr\u00fcche stellen K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer h\u00e4ufig vor zahlreiche Fragen. Dass diese Problematik \u00e4u\u00dferst komplex sein kann, zeigt dieser Fall einmal mehr auf. Neben der Feststellung ob und in welchem Umfang ein Mangel vorliegt, sind Fragen rund um die Beseitigung dieses (vermeintlichen) Mangels einer der gr\u00f6\u00dften Streitpunkte.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Zahlreiche Probleme lassen sich bereits durch ein kl\u00e4rendes Kunden-Verk\u00e4ufer-Gespr\u00e4ch und eindeutige Formulierungen der Erwartungen vorwegnehmen. Wo dies jedoch nicht (mehr) m\u00f6glich ist, hilft das fr\u00fchzeitige Einschalten eines erfahrenen Rechtsbeistands weiter. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen mit ihrer Erfahrung gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht immer l\u00e4uft ein Fahrzeugkauf glatt ab. Hin und wieder zeigen sich sogar bei Neufahrzeugen M\u00e4ngel. Doch wie genau sieht es mit der Nachbesserung aus? Besteht immer ein Anspruch auf einen zweiten Nachbesserungsversuch, wenn der erste nicht erfolgreich war? 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