{"id":6761,"date":"2020-10-14T06:00:00","date_gmt":"2020-10-14T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/348-promille-ohne-ausfallerscheinungen\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:05","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:05","slug":"348-promille-ohne-ausfallerscheinungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6761","title":{"rendered":"3,48 Promille ohne Ausfallerscheinungen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\"><q>Bitte einmal kr\u00e4ftig pusten!<\/q> Dass dies auch f\u00fcr einen Fu\u00dfg\u00e4nger die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann, ist vielen nicht bewusst. Doch das passiert nicht automatisch. Vielmehr m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Dabei spricht ein hoher Promillewert f\u00fcr eine Alkoholgew\u00f6hnung. Doch was, wenn die Messung mit den (fehlenden) Ausfallerscheinungen nicht in Einklang zu bringen ist? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes musste sich damit in seinem Beschluss vom 15.07.2020 (Az.: 1 B 173\/20) auseinandersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Fu\u00dfg\u00e4nger wurde von einer Anwohnerin angezeigt, die ihre Beifahrert\u00fcr offen gelassen hatte, um ihre Mutter in die Wohnung zu begleiten. Dabei soll er <q><em>die offenstehende PKW-T\u00fcr des Fahrzeugs der Anwohnerin wutentbrannt und heftig zugeschlagen und, von der Anwohnerin angesprochen, dieser den Mittelfinger gezeigt, denselben in seinen Mund gesteckt und wieder herausgezogen [haben]. Des Weiteren habe er die Anwohnerin beschimpft.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Fu\u00dfg\u00e4nger konnte unweit in einer Gastst\u00e4tte angetroffen werden. Eine Atemalkoholmessung ergab dabei einen Wert von 3,48 Promille. Dabei habe er auf die Polizeibeamten <q><em>trotz des hohen Promillewertes einen nur leicht alkoholisierten Eindruck gemacht. Die leichten Ausfallerscheinungen h\u00e4tten sich \u0082in keinster Weise\u0091 mit dem hohen Promillewert gedeckt. Der [Fu\u00dfg\u00e4nger] habe sich in einer guten k\u00f6rperlichen und geistigen Verfassung (geordneter Denkablauf sei vorhanden gewesen) befunden. Die [Anwohnerin] habe auf Nachfrage angegeben, dass der [Fu\u00dfg\u00e4nger] ihrer Meinung nach nicht alkoholisiert gewesen sei.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Der lange Beh\u00f6rdengang<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">F\u00fcr die Beh\u00f6rden ergab sich daher der Eindruck, <q><em>dass der [Fu\u00dfg\u00e4nger] an Alkohol gew\u00f6hnt sei und deshalb zu Alkoholmissbrauch neigen k\u00f6nnte.<\/em><\/q> Daher ordnete sie die Vorlage eines \u00e4rztlichen Gutachtens an. In dem beigebrachten medizinischen Gutachten seien <q><em>keine Auff\u00e4lligkeiten festgestellt worden<\/em><\/q>. Die relevanten Laborwerte w\u00fcrden auf einen m\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsum hinweisen. Wenn, dann habe ein Alkoholmissbrauch <q>in der Vergangenheit<\/q> vorgelegen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dies war f\u00fcr die Beh\u00f6rden Anlass, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu der Fragestellung anzufordern, <q><em>ob der [Fu\u00dfg\u00e4nger] trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder Alkoholabh\u00e4ngigkeit in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu f\u00fchren, insbesondere ob nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss f\u00fchren wird.<\/em><\/q> Auch dieser Aufforderung kam er nach. In dem Gutachten hie\u00df es zum einen: <q><em>Eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit sei weder extern diagnostiziert worden, noch k\u00f6nne diese Diagnose aufgrund der aktuellen Befundlage gestellt werden.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nichtsdestotrotz wurde darin weiter ausgef\u00fchrt: <q><em>Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss f\u00fchren werde. Eine angemessene psychologische Ma\u00dfnahme sei empfehlenswert.<\/em><\/q> Einem Antrag auf Nachbesserung der Gutachten, <q><em>weil diese auf der Grundlage falscher Tatsachen ergangen seien<\/em><\/q>, wurde nicht abgeholfen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Beh\u00f6rde ordnete daraufhin die Entziehung der Fahrerlaubnis unter sofortiger Vollziehung an. Dagegen legte der Fu\u00dfg\u00e4nger Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Zudem stellte er einen Antrag auf vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz. Diesen wies das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes mit Beschluss vom 09.04.2020 (Az.: 5 L 347\/20) zur\u00fcck. Das wollte der Fu\u00dfg\u00e4nger nicht hinnehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Oberverwaltungsgericht \u00e4nderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete diese an. Zur Begr\u00fcndung hei\u00dft es in dem Beschluss: <q><em>Die Verf\u00fcgung (\u0085) ist auf ein nicht plausibel begr\u00fcndetes Gutachten gest\u00fctzt und erweist sich daher in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtswidrig. Da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein \u00f6ffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wiederherzustellen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die <q><em>kaum nachvollziehbare Diskrepanz zu dem polizeilich angegebenen exorbitanten Messergebnis des Atemalkoholtests von 3,48 Promille l\u00e4sst sich nach dem Gesamtumst\u00e4nden nicht plausibel mit einer Alkoholgew\u00f6hnung des Antragstellers erkl\u00e4ren. Sie deutet vielmehr auf eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses hin.<\/em><\/q> Dies sei jedoch nicht erwogen worden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Zudem sei nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Doppelmessung erfolgt sei. <q><em>Angesichts der von der Polizei selbst festgestellten Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Antragstellers und der gemessenen AAK w\u00e4ren Kontrollmessungen(\u0085) dringend angezeigt gewesen, anstatt vorschnell von einer auf einen Alkoholmissbrauch oder gar auf eine Alkoholabh\u00e4ngigkeit hindeutenden Alkoholgew\u00f6hnung des Antragstellers auszugehen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nicht jede Alkoholmessung erfolgt wie vorgeschrieben. Daher ist in derartigen F\u00e4llen nicht ausgeschlossen, dass das Messergebnis nicht mit der tats\u00e4chlichen Alkoholisierung \u00fcbereinstimmt. F\u00fcr den Betroffenen ist dabei jedoch in der Regel nicht ersichtlich, welche Vorschriften gelten und ob diese auch eingehalten wurden. Dabei kann die dadurch bewirkte Entziehung der Fahrerlaubnis auch existenzgef\u00e4hrdend sein. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen bei Fragen weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bitte einmal kr\u00e4ftig pusten! Dass dies auch f\u00fcr einen Fu\u00dfg\u00e4nger die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann, ist vielen nicht bewusst. Doch das passiert nicht automatisch. Vielmehr m\u00fcssen bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sein. Dabei spricht ein hoher Promillewert f\u00fcr eine Alkoholgew\u00f6hnung. 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