{"id":6793,"date":"2020-10-06T06:00:00","date_gmt":"2020-10-06T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wenn-der-lkw-das-schild-verdeckt\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:05","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:05","slug":"wenn-der-lkw-das-schild-verdeckt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6793","title":{"rendered":"Wenn der LKW das Schild verdeckt"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">LKWs nehmen viel Raum ein. Doch was passiert, wenn beim \u00dcberholvorgang ein Verkehrszeichen vom LKW verdeckt und daher vom \u00dcberholenden nicht wahrgenommen und somit nicht beachtet wird? Mit dieser Frage musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 22.04.2020 (Az.: (2B) 53 Ss-OWi 169\/20 (87\/20)) auseinandersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Autofahrer fuhr auf einer Bundesstra\u00dfe au\u00dferhalb geschlossener Ortschaften mit einem PKW-Anh\u00e4nger-Gespann. Dabei wurde er mit einer Geschwindigkeit von <q><em>mindestens<\/em><\/q> 109 km\/h geblitzt. Zul\u00e4ssig war an der Stelle eine H\u00f6chstgeschwindigkeit vom 70 km\/h, angeordnet durch das Verkehrszeichen 274. Der Autofahrer r\u00e4umte in dem Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Bad Freienwalde (Oder) ein, dass er <q><em>wegen \u00dcberholens eines LKWs das einseitig aufgestellte Verkehrsschild nicht wahrgenommen<\/em><\/q> habe.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Amtsgericht wertete dies als Schutzbehauptung, denn es <q><em>lie\u00df sich nicht feststellen, wie die Verkehrssituation war, als der Betroffene die Messstelle passierte. Auf dem Messfoto, welches den r\u00fcckw\u00e4rtigen Verkehr und die Bundesstra\u00dfe auf einer Strecke von \u00fcber 200 m erkennen l\u00e4sst, ist ein entsprechender Lkw, den der Betroffene \u00fcberholt zu haben behauptet, nicht erkennbar. Der Betroffene hat keine konkreten Angaben zu dem Lkw gemacht (Marke, Farbe, Kennzeichen) und lediglich pauschal darauf hingewiesen, einen Lkw \u00fcberholt zu haben.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Gericht verh\u00e4ngte gegen den Autofahrer daraufhin <q><em>wegen vors\u00e4tzlicher \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit au\u00dferorts um 339 km\/h eine Geldbu\u00dfe von 320 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat.<\/em><\/q> Dagegen wandte sich der Autofahrer mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG Brandenburg.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Oberlandesgericht befand, dass das Amtsgericht unzureichende Feststellungen zum Vorsatz getroffen hatte. Zwar k\u00f6nne <q><em>der Grad der \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit ein starkes Indiz f\u00fcr vors\u00e4tzliches Handeln sein<\/em><\/q>, jedenfalls dann, <q><em>wenn die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit um mehr als 40 % bzw. 50 % \u00fcberschritten wird<\/em><\/q> &#8211; was auch der Fall war.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Allerdings durfte die Einlassung des Autofahrers, dass er das Schild nicht gesehen habe, nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung werten. Die Ausf\u00fchrungen des Amtsgerichts zu den Urteilsgr\u00fcnden waren dem OLG zu kurz gefasst. <q><em>Den Urteilsgr\u00fcnden ist schon nicht zu entnehmen, wo genau und in welchem Abstand zur Messstelle das die H\u00f6chstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgestellt war. Insofern ist der Verweis darauf, dass auf dem Messfoto ein Lkw nicht erkennbar sei, kein tragf\u00e4higes Argument daf\u00fcr, die Einlassung als blo\u00dfe Schutzbehauptung zu widerlegen. Dar\u00fcber hinaus kann anhand des Messfotos, das Gegenstand der Urteilsgr\u00fcnde ist und einer Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt, auch nicht sicher ausgeschlossen werden, dass sich in der angegebenen Entfernung von 200 m ein Lkw befindet. Im \u00dcbrigen darf sich der Umstand, dass sich die Verkehrssituation nicht hat feststellen lassen, nicht ohne weiteres zum Nachteil des Betroffenen auswirken.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG hob daher das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich des Vorsatzes auf. Dass eine Geschwindigkeits\u00fcberschreitung stattgefunden hat, stand f\u00fcr das Gericht dagegen au\u00dfer Frage.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Wer vors\u00e4tzlich gegen ein Verkehrsgebot verst\u00f6\u00dft, muss mit einer h\u00e4rteren Strafe rechnen. Doch nicht immer wird ein Verkehrsschild ohne weiteres wahrgenommen; sei es, dass es durch ein anderes Fahrzeug, eine Hecke oder anderes verdeckt war oder einfach aufgrund einer Ablenkung des Fahrers nicht registriert wurde. In solchen F\u00e4llen fehlt es am Vorsatz.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Nachweis, ob jetzt eine vors\u00e4tzliche oder doch fahrl\u00e4ssige Begehung stattfand, h\u00e4ngt von zahlreichen Gesichtspunkten ab. Dabei gen\u00fcgt eine falsche Wortwahl bei der Einlassung und schon verfestigt sich der Vorwurf des Vorsatzes. Daher ist gut beraten, wer bereits fr\u00fchzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand einschaltet. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>LKWs nehmen viel Raum ein. 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