{"id":6803,"date":"2020-10-05T06:00:00","date_gmt":"2020-10-05T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/uneingeschraenkte-haftung-des-frachtfuehrers\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:05","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:05","slug":"uneingeschraenkte-haftung-des-frachtfuehrers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6803","title":{"rendered":"Uneingeschr\u00e4nkte Haftung des Frachtf\u00fchrers?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Ob durch Planenschlitzer oder gleich ganze entwendete Anh\u00e4nger: Wenn teures Frachtgut entwendet wird, steht oftmals die Frage im Raum, ob der Frachtf\u00fchrer seine Pflichten erf\u00fcllt hat oder nicht. Danach bemisst sich, ob er von dem Privileg der Haftungsbefreiung oder -begrenzung profitiert oder sein Verhalten soweit zur Schadensentstehung beigetragen hat, dass er sich auf dieses Privileg nicht berufen kann. Mit dem m\u00f6glichen Wegfall der Haftungsbeschr\u00e4nkung musste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23.07.2020 (Az.: I ZR 119\/19) befassen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Speditionsunternehmen sollte f\u00fcr eine Kundin, zu der eine st\u00e4ndige Gesch\u00e4ftsbeziehung bestand, edelmetallbeschichtete Bauteile f\u00fcr Katalysatoren transportieren. Dem Anforderungsprofils der Kundin nach war unter anderem vereinbart: <q><em>Werden beladene Fahrzeuge geparkt, so sind sie zu \u00fcberwachen oder dort abzustellen, wo ausreichende Sicherheit gew\u00e4hrleistet ist. Mit Gefahrgut beladene Fahrzeuge d\u00fcrfen in reinen Wohngebieten nicht abgestellt werden.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im November 2016 stellte der Fahrer den beladenen Planen-Sattelauflieger gegen 20 Uhr ohne K\u00f6nigszapfen-Sicherung in einem Gewerbegebiet ab, um seine vorgeschriebenen Lenkzeiten einzuhalten. Allerdings verblieb er nicht beim Anh\u00e4nger, sondern fuhr mitsamt der Zugmaschine nach Hause. Am n\u00e4chsten Morgen wollte er den Anh\u00e4nger gegen 5:30 Uhr abholen &#8211; und stellte fest, dass dieser verschwunden war.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der Transportversicherer der Kundin regulierte den Schaden und verklagte daraufhin das Speditionsunternehmen auf Ersatz von knapp 1,1 Millionen Euro. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Verden sah den Anspruch als grunds\u00e4tzlich gegeben. Dass die Kundin als Absenderin nicht auf den hohen Wert der Ladung hingewiesen habe, sei nicht von Bedeutung. Das Speditionsunternehmen gab sich nicht geschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das in der Berufungsinstanz angerufene Oberlandesgericht (OLG) Celle teilte grunds\u00e4tzlich diese Auffassung und wies die Berufung des Speditionsunternehmens zur\u00fcck. Das Speditionsunternehmen <q><em>hafte als Fixkostenspediteurin verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr das Abhandenkommen des ihr von der Absenderin anvertrauten Frachtguts. Ihre Haftung sei nicht auf den H\u00f6chstbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 431 Abs. 1 HGB in H\u00f6he von 113.878,08 &euro; beschr\u00e4nkt, weil der eingetretene Schaden auf eine leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangene Unterlassung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/em><\/q> Das Speditionsunternehmen zog daraufhin vor den BGH.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH sah die Angelegenheit differenzierter. Grunds\u00e4tzlich st\u00fcnde dem Versicherer ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hgb\/__425.html\">425<\/a> Absatz 1 Handelsgesetzbuch (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hgb\/index.html#BJNR002190897BJNE090100307\">HGB<\/a>) zu; zumal sich der Diebstahl in der Obhutszeit des Speditionsunternehmens ereignet hat und der Versicherer den Schaden gegen\u00fcber der Absenderin reguliert hat und damit auf den Versicherer \u00fcbergegangen ist (\u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/vvg_2008\/__86.html\">86 VVG<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Allerdings sah der BGH keine uneingeschr\u00e4nkte Haftung nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hgb\/__435.html\">435 HGB<\/a>. <q><em>Das Gericht darf eine Klage nicht schon dann einschr\u00e4nkungslos f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt erkl\u00e4ren, wenn und weil dem Kl\u00e4ger ein Anspruch in irgendeiner H\u00f6he zusteht. Das Gericht muss im Rahmen eines Grundurteils vielmehr die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage bejahen, die die Klageforderung der H\u00f6he nach vollst\u00e4ndig decken w\u00fcrde (\u0085). Danach kann beim Erlass eines Grundurteils nicht offenbleiben, ob die Haftungsbegrenzungen einer Anspruchsgrundlage eingreifen, sofern die Klageforderung &#8211; wie im Streitfall &#8211; \u00fcber den Haftungsh\u00f6chstbetrag hinausgeht. Dementsprechend darf die Frage, ob ein qualifiziertes Verschulden gem\u00e4\u00df \u00a7 435 HGB vorliegt, im Rahmen eines Grundurteils nicht offengelassen werden (\u0085).<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nne ein Versto\u00df gegen vertragliche Sicherheitsanweisungen zu einer uneingeschr\u00e4nkten Haftung f\u00fchren. Ein vors\u00e4tzlicher Versto\u00df sei aber bislang von dem OLG nicht festgestellt worden. Das OLG hatte aus Sicht des BGH die vereinbarte Klausel nicht weit genug ausgelegt. Nach Auffassung des OLG war n\u00e4mlich ein derart gesicherter Parkplatz aufzusuchen, wie er einer pers\u00f6nlichen \u00dcberwachung durch den Frachtf\u00fchrer gleichk\u00e4me.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH hingegen ging aufgrund der schwammigen Formulierung von der gesetzlichen Regelung aus. Durch die Klausel im Anforderungsprofil sei <q><em>jedenfalls im Ergebnis keine \u00fcber das gesetzliche Ma\u00df hin-ausgehenden Sorgfaltspflichten auferlegt<\/em><\/q>. Denn gem\u00e4\u00df dem zweiten Teil der Vereinbarung <q><em>sind beladene Fahrzeuge an Orten abzustellen, an denen \u0082ausreichende Sicherheit\u0091 gew\u00e4hrleistet ist. Diese Anforderung ist so offen formuliert, dass sie auch in einer Weise verstanden werden kann, die nicht \u00fcber das hinausgeht, was von einem Frachtf\u00fchrer schon von Gesetzes wegen verlangt wird. Danach sind an die zu treffenden Sicherheitsma\u00dfnahmen umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je gr\u00f6\u00dfer die mit der G\u00fcterbef\u00f6rderung verbundenen Risiken sind. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgef\u00e4hrdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtf\u00fchrer oder den in \u00a7 428 HGB genannten Personen auf Grund einer besonderen Gefahrenlage h\u00e4tte bewusst sein m\u00fcssen, dass es zu einem Diebstahl des Transportgutes kommen k\u00f6nnte, wenn das beladene Transportfahrzeug unbewacht abgestellt wird, und welche konkreten M\u00f6glichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gibt, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH konnte daher auf Grundlage der vom OLG getroffenen Feststellungen nicht eindeutig beurteilen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine uneingeschr\u00e4nkte Haftung vorlagen oder nicht. Insbesondere fehlten neben den Feststellungen zum Vorsatz auch beispielsweise Feststellungen zu einer leichtfertigen Handlung in dem Bewusstsein, <q><em>dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der BGH hob daher das Urteil des OLGs auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG Celle mit der Ma\u00dfgabe, dass die Voraussetzungen der uneingeschr\u00e4nkten Haftung gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ob und unter welchen Bedingungen die Haftungsprivilegierung wegf\u00e4llt, steht \u00f6fters im Streit. Dies gilt umso mehr, wenn individuelle Vereinbarungen, Anforderungsprofile oder allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Abreden enthalten, die nicht immer ganz eindeutig sind. Dann kommt es bei der Auslegung zum Streit.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Um Streitigkeiten vorzubeugen lohnt sich eine sorgf\u00e4ltige rechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Vereinbarungen. Kommt es dann doch zum Streit, hilft ein erfahrener Rechtsbeistand. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob durch Planenschlitzer oder gleich ganze entwendete Anh\u00e4nger: Wenn teures Frachtgut entwendet wird, steht oftmals die Frage im Raum, ob der Frachtf\u00fchrer seine Pflichten erf\u00fcllt hat oder nicht. 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