{"id":6863,"date":"2020-09-30T06:00:00","date_gmt":"2020-09-30T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/fahrzeugeinziehung-als-zahnloser-tiger\/"},"modified":"2024-06-27T11:00:36","modified_gmt":"2024-06-27T09:00:36","slug":"fahrzeugeinziehung-als-zahnloser-tiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6863","title":{"rendered":"Fahrzeugeinziehung als zahnloser Tiger?"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer an einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/kraftfahrzeugrennen-im-strassenverkehr\">verbotenen Autorennen<\/a> nach \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/315d.html\">315d<\/a> Strafgesetzbuch (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\">StGB<\/a>) teilnimmt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafe auch sp\u00fcren. Dies war mitunter ausschlaggebend daf\u00fcr mit \u00a7 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/315f.html\">315f<\/a> StGB die Einziehung des oftmals liebevoll gehegten, gepflegten und getunten Fahrzeugs zu erm\u00f6glichen. Doch wie sieht das &#8211; knapp drei Jahre sp\u00e4ter &#8211; in der Praxis aus? Das zeigt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Beschluss vom 18.08.2020 (Az.: 2 Ws 108\/20) auf.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Zwei Autofahrer lieferten \u00fcber ca. zwei Kilometer ein spontanes Rennen, mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 136,7 km\/h. Dabei f\u00fchrten sie abrupte Spurwechsel, riskante \u00dcberholman\u00f6ver durch und missachteten m\u00f6glicherweise ein rote Ampel. <\/p>\n\n\n\n<p>Die Staatsanwaltschaft lie\u00df die am Rennen beteiligten Fahrzeuge zun\u00e4chst als Beweismittel beschlagnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht (AG) Bochum verurteilte die beiden Autofahrer <q><em>wegen Durchf\u00fchrung von und Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu <\/em><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/geldbusse\"><em>Geldstrafen<\/em><\/a><em> von jeweils 120 Tagess\u00e4tzen zu je 60,00 Euro<\/em><\/q> und den Halter eines der beiden Fahrzeuge <q><em>wegen Beihilfe hierzu zu einer Geldstrafe von 40 Tagess\u00e4tzen zu je 80,00 Euro<\/em><\/q>. Au\u00dferdem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/entziehung-der-fahrerlaubnis\">entzog<\/a> das Gericht den beiden Autofahrern die <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/entziehung-der-fahrerlaubnis\">Fahrerlaubnis<\/a> und verh\u00e4ngte eine viermonatige <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/ordnungswidrigkeitenrecht\/sperrfrist\">Sperrfrist<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Von Einziehung abgesehen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das Amtsgericht hat jedoch von der Einziehung der beteiligten Fahrzeuge abgesehen. Dabei hat es die Vorschrift des \u00a7 315f StGB und den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einander gegen\u00fcbergestellt. Gleichzeitig lie\u00df es die g\u00e4ngige Praxis bei der Einziehung auf Grundlage anderer Vorschriften nicht au\u00dfer Acht: <q><em>Es sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gesetzgeber in \u00a7 <\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvg\/__21.html\"><em>21<\/em><\/a><em> Abs. 3 <\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stvg\/index.html#BJNR004370909BJNE003201308\"><em>StVG<\/em><\/a><em> eine vergleichbare Vorschrift f\u00fcr das Fahren ohne Fahrerlaubnis geschaffen habe, welche in der Praxis aber so gut wie nie angewendet werde; auch bei Trunkenheitsfahrten i. Sinne von \u00a7\u00a7 <\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__315c.html\"><em>315c<\/em><\/a><em> und <\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__316.html\"><em>316<\/em><\/a> <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/index.html#BJNR001270871BJNE052903123\"><em>StGB<\/em><\/a><em> werde von der M\u00f6glichkeit der Einziehung nach \u00a7 <\/em><a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__74.html\"><em>74<\/em><\/a><em> StGB regelm\u00e4\u00dfig kein Gebrauch gemacht.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die Abw\u00e4gung sprach gegen eine Einziehung!<\/h2>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcglich der Tat sprachen Argumente sowohl f\u00fcr als auch gegen eine Einziehung. Mit auschlaggebend war, <q><em>dass beide weder straf- noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten seien, beide bereits seit ca. 11 Monaten auf den Besitz der Fahrzeuge h\u00e4tten verzichten m\u00fcssen, sie mit erheblichen Standgeb\u00fchren f\u00fcr die Fahrzeuge belastet w\u00fcrden und beide in der Hauptverhandlung glaubhaft ihre Absicht dargelegt h\u00e4tten, ihren jeweiligen Pkw ver\u00e4u\u00dfern zu wollen. Bez\u00fcglich der verwendeten Fahrzeuge sei in die Abw\u00e4gung einzustellen, dass es sich zwar einerseits angesichts der hohen Motorisierung um typische Fahrzeuge f\u00fcr Kfz-Rennen handele, diese aber nicht getunt gewesen seien, sondern es sich um Serienmodelle und zudem um die einzigen Fahrzeuge der Angeklagten handele.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Letzten Endes kam das Amtsgericht zu dem Schluss, <q><em>dass eine Einziehung nicht angezeigt sei.<\/em><\/q> Die Staatsanwaltschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein. Das angerufene Landgericht(LG) Bochum schloss sich den \u00dcberlegungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Einziehung der Fahrzeuge an. <q><em>Dass die Fahrzeuge &#8211; wie von der Staatanwaltschaft vermutet &#8211; gerade f\u00fcr die Teilnahme an Stra\u00dfenrennen angeschafft worden sein sollen, stelle eine haltlose Unterstellung dar. (\u0085) Mit Blick auf den erheblichen Wert der Fahrzeuge k\u00f6nne auch eine, im \u00dcbrigen durch nichts belegte, Wiederholungsgefahr die Einziehung nicht retten. Die Einziehung erweise sich als in jeder Hinsicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Doch die Staatsanwaltschaft legte auch dagegen Beschwerde sin. Weil dieser vom Landgericht nicht abgeholfen wurde, ging die Angelegenheit zum OLG Hamm.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Entscheidung des OLG<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG Hamm sah in den Urteilsgr\u00fcnden des Amts- bzw. Landgerichts eine korrekte Abw\u00e4gung: <q><em>Das Landgericht bzw. das Amtsgericht (\u0085) hat insoweit zutreffend die f\u00fcr und gegen eine Einziehung sprechenden Argumente herausgearbeitet und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz besondere Bedeutung beigemessen. (\u0085) [D]ie Beschwerde (\u0085) w\u00e4re allenfalls dann erfolgreich, wenn (\u0085) die Einziehung zwingend anzuordnen und damit die Beschlagnahme zwingend aufrechtzuerhalten w\u00e4re. Dies vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen.<\/em><\/q><\/p>\n\n\n\n<p>Danach wurde die Entscheidung beider Gerichte als vertretbar gewertet, in dem konkreten Fall von einer Einziehung abzusehen. Zumal die Beteiligten bislang verkehrs- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, gest\u00e4ndig waren und w\u00e4hrend der 17-monatigen Beschlagnahme die Standgeb\u00fchren sowie der Wertverlust der Fahrzeuge gegen eine Einziehung sprachen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Wer an einem verbotenen Rennen teilnimmt, muss gegebenenfalls mit einer Einziehung seines Fahrzeugs rechnen. Doch nicht immer wird dies konsequent auch betrieben. Wie dieses Urteil zeigt, sind zahlreiche Aspekte zu ber\u00fccksichtigen. Wer beispielsweise schon mit \u00e4hnlichem Verhalten bereits aufgefallen ist oder ein speziell getuntes (Zweit-)Fahrzeug nur f\u00fcr Rennzwecke sein eigen nennt, muss eher mit einer Einziehung rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Letzten Endes wird das Gericht von Einzelfall zu Einzelfall abw\u00e4gen, was f\u00fcr und gegen eine Einziehung spricht. Daher ist gut beraten, wer rechtzeitig einen fachkundigen Rechtspeistand heranzieht. Dies gilt umso mehr, wenn statt einem einfachen Geschwindigkeitsversto\u00df ein ungerechtfertigter Vorwurf des verbotenen Rennens im Raum steht. <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/leistungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer an einem verbotenen Autorennen nach \u00a7 315d Strafgesetzbuch (StGB) teilnimmt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafe auch sp\u00fcren. Dies war mitunter ausschlaggebend daf\u00fcr mit \u00a7 315f StGB die Einziehung des oftmals liebevoll gehegten, gepflegten und getunten Fahrzeugs zu erm\u00f6glichen. 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