{"id":6977,"date":"2020-09-09T06:00:00","date_gmt":"2020-09-09T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/fehleinschaetzung-beim-ueberholen\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:07","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:07","slug":"fehleinschaetzung-beim-ueberholen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=6977","title":{"rendered":"Fehleinsch\u00e4tzung beim \u00dcberholen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Das \u00dcberholen anderer Fahrzeuge im Stra\u00dfenverkehr erfordert vorausschauendes Fahren, ein gutes Einsch\u00e4tzungsverm\u00f6gen und zu einem gewissen Teil auch Erfahrung. Doch was, wenn sich der \u00dcberholende bei der f\u00fcr einen sicheren \u00dcberholvorgang erforderlichen Strecke oder der Leistungsf\u00e4higkeit des eigenen Fahrzeugs versch\u00e4tzt? Gen\u00fcgt dies bereits f\u00fcr den Vorwurf einer fahrl\u00e4ssigen Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs? Dieser Frage ging das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in seinem Beschluss vom 05.08.2020 (Az.: 1 Rv 34 Ss 406\/20) nach.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Eine Autofahrerin \u00fcberholte im Dezember 2018 einen LKW an einer un\u00fcbersichtlichen Stelle der B 293. Dabei kollidierte sie beinahe frontal mit einem entgegenkommenden PKW. Dieser konnte den Unfall nur durch starkes Bremsen und ein Ausweichman\u00f6ver in die B\u00f6schung verhindern, wodurch der Wagen einen Schaden von circa 3.500 Euro erlitt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Die Autofahrerin setzte ihre Fahrt dagegen unbeirrt weiter. Erst nach circa zwei Kilometern konnte sie von anderen Verkehrsteilnehmern, die den Unfall beobachtet hatten, zum Anhalten gebracht. Als sie zur Unfallstelle zur\u00fcckkehren wollte, versuchte einer der Verkehrsteilnehmer dies zu verhindern. Die Autofahrerin fuhr jedoch auf sein Fahrzeug auf, wodurch dieser verletzt wurde und f\u00fcr zwei Monate arbeitsunf\u00e4hig war.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Vorinstanzen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Amtsgericht (AG) Bretten entzog der Autofahrerin mit Beschluss vom 28.02.2019 vorl\u00e4ufig die Fahrerlaubnis und verurteilte sie mit Urteil vom 09.09.2019 (Az.: 2 Ds 120 Js 5027\/19) <q><em>wegen fahrl\u00e4ssiger Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs und vors\u00e4tzlichen gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Stra\u00dfenverkehr in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung und N\u00f6tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten<\/em><\/q> zur Bew\u00e4hrung, entzog ihr die Fahrerlaubnis und verh\u00e4ngte eine 13-monatige Sperre f\u00fcr die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Das Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde eingestellt und die Autofahrerin in den \u00fcbrigen Vorw\u00fcrfen freigesprochen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dagegen gingen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Autofahrerin in Berufung. Das Landgericht (LG) Karlsruhe verurteilte die Fahrerin daraufhin mit Urteil vom 10.03.2020 (Az.: 9 Ns 120 Js 5027\/19) <q><em>wegen fahrl\u00e4ssiger Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs und gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung in Tateinheit mit gef\u00e4hrlichem Eingriff in den Stra\u00dfenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten<\/em><\/q>, die Neuerteilungssperre wurde dagegen auf sechs Monate herabgesetzt. Dagegen legte die Autofahrerin Revision ein.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Keine fahrl\u00e4ssige Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das OLG hob das Urteil des Landgerichts bez\u00fcglich des Schuldspruchs auf. Seiner Auffassung nach lag lediglich ein fahrl\u00e4ssiges falsches \u00dcberholen vor. Dazu f\u00fchrte das Gericht aus: <q><em>R\u00fccksichtslos handelt, wer sich zwar seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer bewusst ist, sich aber aus eigens\u00fcchtigen Gr\u00fcnden, etwa seines ungehinderten Fortkommens wegen, dar\u00fcber hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeintr\u00e4chtigung anderer Personen nicht kommen werde oder wer sich aus Gleichg\u00fcltigkeit nicht auf seine Pflichten besinnt und Hemmungen gegen seine Fahrweise gar nicht erst aufkommen l\u00e4sst und unbek\u00fcmmert um die Folgen seiner Fahrweise drauflos f\u00e4hrt<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dies h\u00e4tte in dem vorangegangenen Urteil festgestellt werden m\u00fcssen, was nicht hinreichend erfolgt sei. Die \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde k\u00f6nnen zwar grunds\u00e4tzlich auf die innere Haltung schlie\u00dfen lassen, wenn beispielsweise quasi blind die Gegenfahrbahn in einer un\u00fcbersichtlichen Rechtskurve genutzt wird. Derartig eindeutige Umst\u00e4nde lagen jedoch nicht vor. F\u00fcr den \u00dcberholvorgang w\u00e4ren zwar 320 Meter erforderlich gewesen, an der Unfallstelle war die Stra\u00dfe jedoch bis 250 Meter \u00fcberschaubar, so dass nicht von R\u00fccksichtslosigkeit auszugehen war. Die Autofahrerin k\u00f6nne mit ihrem 141 PS starken Wagen der Fehleinsch\u00e4tzung unterlegen sein, <q><em>ausreichend stark motorisiert zu sein, um den \u00dcberholvorgang kurze Zeit sp\u00e4ter [nach einem Kleintransporter] ebenfalls durchzuf\u00fchren<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im vierten Fahrzeug hinter dem LKW fuhr eine Zeugin, die beobachtet habe, <q><em>dass die Angeklagte wiederholt bis an die Mittellinie herangefahren sei, als ob sie habe sehen wollen, ob sie an dem Lkw vorbeifahren k\u00f6nne, was ein paar Minuten angedauert habe und der Zeugin sehr nerv\u00f6s vorgekommen sei<\/em><\/q>. Das Landgericht kam daher zu dem Schluss, dass die Autofahrerin in Eile war und daher gleichg\u00fcltig handelte. Das OLG kritisierte dies: <q><em>Insoweit zog die Kammer indes nicht in Erw\u00e4gung, dass die Zeugin als objektiven Vorgang lediglich ein verkehrstypisches Verhalten der Angeklagten beim \u00dcberholen eines Lkw beobachtet hat, wenn diese &#8211; in ihrer eigenen Fahrbahnh\u00e4lfte bleibend &#8211; sich um bessere Vorbeisicht an dem vorausfahrenden Lkw bem\u00fcht hat, um die M\u00f6glichkeit eines \u00dcberholvorgangs zu pr\u00fcfen.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Fehlende Feststellungen zu weiteren Vorw\u00fcrfen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Hinsichtlich der K\u00f6rperverletzung und des gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Stra\u00dfenverkehr stellte sich f\u00fcr das OLG die Frage, ob die unerfahrene Autofahrerin &#8211; unter dem Eindruck der Beinahekollision &#8211; den Gesch\u00e4digten \u00fcberhaupt wahrgenommen hat. W\u00e4hrend ihres Wendeman\u00f6vers fuhr sie r\u00fcckw\u00e4rts gegen die Leitplanke. Zum weiteren Geschehen sagte der Gesch\u00e4digte selbst aus, <q><em>er sei ihr dann direkt vor das Auto gelaufen<\/em><\/q>. \u00dcber den Vorwurf der K\u00f6rperverletzung und des gef\u00e4hrlichen Eingriffs in den Stra\u00dfenverkehr m\u00fcsse eine andere Kammer des Landgerichts neu befinden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Keine Entziehung der Fahrerlaubnis<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Damit blieb lediglich das fahrl\u00e4ssige falsche \u00dcberholen. Daf\u00fcr kam lediglich ein Fahrverbot und keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Das OLG hob daher die vorl\u00e4ufige Entziehung der Fahrerlaubnis auf und ordnete die Herausgabe des bei den Akten befindlichen F\u00fchrerscheins an.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">\u00dcberholvorg\u00e4nge sind oftmals nicht ganz unkompliziert. Daher erfordern sie eine besondere Sorgfalt. Doch nicht jede Fehleinsch\u00e4tzung f\u00fchrt automatisch zu einem grob verkehrswidrigem und r\u00fccksichtslosem Verhalten. Daher ist das fr\u00fchzeitige Einschalten eines erfahrenen Rechtsbeistands wichtig, um die juristischen Feinheiten zutreffend einzuordnen. Die Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen mit Ihrem Fachwissen gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das \u00dcberholen anderer Fahrzeuge im Stra\u00dfenverkehr erfordert vorausschauendes Fahren, ein gutes Einsch\u00e4tzungsverm\u00f6gen und zu einem gewissen Teil auch Erfahrung. Doch was, wenn sich der \u00dcberholende bei der f\u00fcr einen sicheren \u00dcberholvorgang erforderlichen Strecke oder der Leistungsf\u00e4higkeit des eigenen Fahrzeugs versch\u00e4tzt? Gen\u00fcgt dies bereits f\u00fcr den Vorwurf einer fahrl\u00e4ssigen Gef\u00e4hrdung des Stra\u00dfenverkehrs? 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