{"id":7067,"date":"2020-08-30T06:00:00","date_gmt":"2020-08-30T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wenn-die-ersatzbeschaffung-laenger-dauert\/"},"modified":"2025-04-24T14:26:41","modified_gmt":"2025-04-24T12:26:41","slug":"wenn-die-ersatzbeschaffung-laenger-dauert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7067","title":{"rendered":"Wer zahlt, wenn die Ersatzbeschaffung l\u00e4nger dauert?"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/totalschaden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Totalschaden<\/a> kann die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durchaus auch l\u00e4nger dauern als die im Gutachten h\u00e4ufig ausgewiesenen 14 Tage &#8211; vor allem wenn die finanziellen Mittel daf\u00fcr fehlen. Doch wie verh\u00e4lt es sich mit dem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/nutzungsausfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nutzungsausfall<\/a> f\u00fcr die Zeit, die es l\u00e4nger dauert? Fragt man den Versicherer, ist das pers\u00f6nliches Risiko und nicht zu erstatten. Ein Gesch\u00e4digter wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. <\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) M\u00fcnchen vom 27.05.2020 (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-10636?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 10 U 6795\/19<\/a>) war eindeutig!<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Am Anfang war ein Unfall!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Bei einem <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/strafrecht-strafprozessrecht\/verkehrsunfall\">Verkehrsunfall<\/a> wurde der Wagen des Gesch\u00e4digten in Mitleidenschaft gezogen. Nachdem er zun\u00e4chst beabsichtigte das Fahrzeug reparieren zu lassen, entschied sich dann jedoch f\u00fcr den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. In der Anfangszeit nutzte er einen Mietwagen, gab diesen jedoch nach 16 Tagen wieder zur\u00fcck. Da die Haftung des Unfallgegners unstreitig war, beglich dessen Versicherung die Mietwagenkosten in H\u00f6he von 979,44 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den Zeitraum bis zum Kauf des Ersatzfahrzeugs wurde jedoch lediglich ein <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/nutzungsausfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nutzungsausfall<\/a> f\u00fcr f\u00fcnf Tage in H\u00f6he von 595 Euro anerkannt. Die begr\u00fcndete der Versicherer damit, dass der Gesch\u00e4digte offenbar keinen Nutzungswillen f\u00fcr ein Fahrzeug gehabt habe, da er schlie\u00dflich auf eine zeitnahe Ersatzbeschaffung verzichtet habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesch\u00e4digte wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) M\u00fcnchen II (Urt. v. 06.09.2019, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-10636?hl=true\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Az. 6 O 1674\/19<\/a>) sprach dem Gesch\u00e4digten <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/nutzungsausfall\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nutzungsausfall<\/a> in H\u00f6he von 10.325,56 Euro zu, wobei es die vom Versicherer beglichenen Mietwagenkosten und den bereits gezahlten Nutzungsausfall abzog. Sowohl der Versicherer als auch der Gesch\u00e4digte waren mit dem Urteil nicht einverstanden und gingen in Berufung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Sind 100 Tage Nutzungsausfallentsch\u00e4digung m\u00f6glich!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Das OLG M\u00fcnchen sprach dem Gesch\u00e4digten Nutzungsausfall f\u00fcr 100 Tage in H\u00f6he von insgesamt knapp 11.300 Euro zu &#8211; unter Ber\u00fccksichtigung der vorab gezahlten 595 Euro. Dabei machte es deutlich: <q><em>Wie bereits (\u0085) ausgef\u00fchrt, verkennt der Senat keineswegs, dass nach Teilen der Rechtsprechung ein Nutzungswille fehlt, wenn der Gesch\u00e4digte nach einem Unfall \u00fcber l\u00e4ngere Zeit keine Reparatur durchf\u00fchren l\u00e4sst bzw. kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat (\u0085). Zumindest begr\u00fcndet der lange Zeitraum eine von dem Gesch\u00e4digten zu entkr\u00e4ftende tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr einen fehlenden Nutzungswillen<\/em><\/q>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was sind die Voraussetzungen?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Allerdings sah das Gericht einen Zeitraum von drei Monaten im konkreten Fall als nicht als kritisch an. Der Nutzungswille sei vorhanden gewesen, lediglich die finanziellen Mittel f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung h\u00e4tten gefehlt. <\/p>\n\n\n\n<p><q><em>&#8220;Solange der Kl\u00e4ger \u00fcber keine gesicherte Finanzierung f\u00fcr eine Ersatzbeschaffung verf\u00fcgte, konnte er eine solche nicht vornehmen. Ferner ist ein passendes Fahrzeug auf dem Markt zu suchen. Daher kann f\u00fcr den Nachweis eines Nutzungswillens nicht verlangt werden, dass eine Ersatzbeschaffung unverz\u00fcglich vorzunehmen ist.<\/em><\/q>&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere sah das Gericht das Regulierungsverhalten des Versicherers als Grund f\u00fcr die Verz\u00f6gerung: <q><em>&#8220;Im \u00dcbrigen konnte der Kl\u00e4ger vorliegend \u00fcberzeugend darlegen, dass im Hinblick auf die nicht erfolgte Regulierung seitens des Beklagten (bzw. dessen Regulierungsbeauftragten) wegen der fehlenden Geldmittel eine fr\u00fchere Ersatzbeschaffung nicht m\u00f6glich war. Die Einkommenslage des Kl\u00e4gers zwang ihn angesichts der bestehenden Verpflichtungen bez\u00fcglich des verunfallten Fahrzeugs nicht dazu, die unverst\u00e4ndlich verz\u00f6gerte Regulierung seitens des Sch\u00e4digers bzw. dessen Versicherung abzufedern.<\/em><\/q>&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Gesch\u00e4digte m\u00fcssen kein Darlehen aufnehmen!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Auch sah das Gericht den Gesch\u00e4digten nicht in der Pflicht seine Vollkaskoversicherung oder einen Kredit in Anspruch zu nehmen, um die fehlende Regulierungsbereitschaft des Versicherers zu kompensieren. &#8220;<q><em>Eine Verpflichtung des Gesch\u00e4digten, den Schaden zun\u00e4chst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ist ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn der Gesch\u00e4digte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die R\u00fcckzahlung nicht \u00fcber seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse hinaus belastet wird<\/em><\/q>, was gerade nicht der Fall gewesen w\u00e4re. <q><em>Vielmehr hat der Sch\u00e4diger grunds\u00e4tzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herr\u00fchren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergr\u00f6\u00dfert hat.<\/em><\/q>&#8221; Zumal der Gesch\u00e4digte den Versicherer darauf hingewiesen hat, dass er zu einer Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht im Stande war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Die Kaskoversicherung dient nicht der Entlastung des Sch\u00e4digers!<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/stichworte\/unfallschadenregulierung\/kaskoversicherung\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kaskoversicherung<\/a> stellte das Gericht klar: deutlich: <q><em>Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Sch\u00e4digers.<\/em><\/q> Der Gesch\u00e4digte musste sich daher nicht vorhalten lassen, dass er die Ersatzbeschaffung nicht \u00fcber seine Kaskoversicherung abgewickelt hat und die lange Dauer des Nutzungsausfalls dadurch verursacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong>Was ist gilt bei Totalsch\u00e4den und fiktiver Abrechnung?<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Rechnet ein Gesch\u00e4digter auf Gutachtenbasis ab, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ist es egal, ob es sich dabei um ein Neu- oder eine Gebrauchtfahrzeug handelt. <\/p>\n\n\n\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gesch\u00e4digter die Vorz\u00fcge der fiktiven Abrechnung mit einer h\u00f6heren Nutzungsausfallentsch\u00e4digung wegen tats\u00e4chlich eingetretener Verz\u00f6gerungen durch die Lieferzeit f\u00fcr das Neufahrzeug, einen behaupteten Urlaub und eine behauptete Leistungsunf\u00e4higkeit kombinieren kann (LG Saarbr\u00fccken, Urt. v. 15.05.2015, <a href=\"https:\/\/recht.saarland.de\/bssl\/document\/NJRE001221090\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 13 S 12\/15<\/a>). <\/p>\n\n\n\n<p>In einem Beschluss des OLG N\u00fcrnberg vom 22.07.2019, <a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/2275777.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 5 U 696\/9<\/a>hei\u00dft es dazu:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8220;<em>Kauft der Gesch\u00e4digte in frei gew\u00e4hlter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen h\u00f6herwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grunds\u00e4tzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der f\u00fcr eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen w\u00e4re&#8221; (<\/em>OLG Hamm, Urt. v. 01.10.1992, &nbsp;<a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/olgs\/hamm\/j1992\/6_U_113_92urteil19921001.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. 6 U 113\/92<\/a>; Urt. v. 02.04.1962, Az. 9 U 289\/61))<em>. <\/em><\/p>\n\n\n\n<p>&#8220;<em>Der Bundesgerichtshof hat lediglich f\u00fcr den Fall eine Ausnahme hiervon anerkannt, dass der Gesch\u00e4digte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt hatte und das verunfallte Fahrzeug bis zur Lieferung des Neufahrzeugs nutzen wollte&#8221;, <\/em>soweit die Nutzungsausfallentsch\u00e4digung die wirtschaftlichen Nachteile,<br>die durch den Ankauf und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs zus\u00e4tzlich entstehen w\u00fcrden, nicht wesentlich \u00fcbersteigt<em> <\/em>(BGH, Urt. v. 18.12.2007,&nbsp;<a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;client=12&amp;nr=42410&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Az. VI ZR 62\/07<\/a>).&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\"><strong> Praxistipp<\/strong><\/h2>\n\n\n\n<p>Dass die Abwicklung eines Verkehrsunfalls &#8211; vor allem bei einer Ersatzbeschaffung &#8211; l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nehmen kann, geh\u00f6rt zum Risiko des Sch\u00e4digers. <\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings ist der Versicherer zeitnah darauf hinzuweisen, wenn eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht aus eigenen Mitteln gestemmt werden kann und von einer z\u00fcgigen Regulierung abh\u00e4ngt. <\/p>\n\n\n\n<p>Im Zweifel gilt auch hier: <a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren sie uns!<\/a> <\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/voigt-regler\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Voigt regelt!<\/a><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">&nbsp;<br><small class=\"small\">Bildnachweis: look84<\/small>\/<small class=\"small\">Pexels<\/small><\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:12px\">Aktualisiert am 24.04.2025<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie verh\u00e4lt es sich mit dem Nutzungsausfall, wenn die Ersatzbeschaffung l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nimmt? 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