{"id":7101,"date":"2020-08-24T06:00:00","date_gmt":"2020-08-24T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/das-eu-mobilitaetspaket-i-ist-in-kraft-getreten\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:26","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:26","slug":"das-eu-mobilitaetspaket-i-ist-in-kraft-getreten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7101","title":{"rendered":"Das EU Mobilit\u00e4tspaket I ist in Kraft getreten"},"content":{"rendered":"<p>Das EU Mobilit\u00e4tspaket I wurde am 08.07.2020 beschlossen und am 31.07.2020 im Amtsblatt der EU ver\u00f6ffentlicht. Die Neuregelungen betreffen beispielsweise die Wochenruhezeit (Schlafen in der LKW-Kabine bald Geschichte), Verl\u00e4ngerungen der Lenkzeiten, wenn der Fahrer die Ruhezeit an seinem Wohnort oder der Betriebsst\u00e4tte des Unternehmens verbringen m\u00f6chte oder die Aufzeichnung von Krankheits- oder Urlauszeiten. Eine Vielzahl der Regelungen greift bereits jetzt. Andere, wie z.B. die Nachr\u00fcstpflicht f\u00fcr digitale Fahrtenschreiber, die Einf\u00fchrung einer <q>Abk\u00fchlphase<\/q> nach ersch\u00f6pftem Kabotagepensum, die Verl\u00e4ngerung Mitf\u00fchrungspflicht der Nachweise f\u00fcr aufzeichnungspflichtige Fahrten, die Genehmigungspflicht f\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Transporte mit Fahrzeugen ab 2.501 kg oder die Pflicht zum Einbau von Fahrtenschreibern in derartige Fahrzeuge, werden erst sp\u00e4ter relevant.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungen ab dem 21.08.2020.<\/strong><\/p>\n<p><strong>&#8211; Handwerkerklausel <\/strong>(Art. 3 lit. aa Verordnung EG 561\/2006 v. 15.03.2006)<br \/>\nDie Neuregelung erm\u00f6glicht, dass nicht nur mehr Material bef\u00f6rdert werden kann, das der Fahrzeugf\u00fchrer f\u00fcr die Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit ben\u00f6tigt, sondern auch die Auslieferung handwerklich hergestellter G\u00fcter. Unver\u00e4ndert bleibt, dass die Fahrt\u00e4tigkeit nicht die Hauptt\u00e4tigkeit des Fahrzeugf\u00fchrers darstellen darf. Die Bestimmungen zu Gewicht (&amp;lt; 7500 kg) und Entfernung (Radius v. max. 100 km) bleiben ebenfalls erhalten.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Wochenruhezeiten<\/strong><br \/>\nDie regelm\u00e4\u00dfigen sowie Wochenruhezeiten von \u00fcber 45 Sunden d\u00fcrfen jetzt nicht mehr im LKW absolviert werden. Sie m\u00fcssen in einer geeigneten <q>geschlechtergerechte[n] Unterkunft mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanit\u00e4ren Einrichtungen<\/q> verbracht werden. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.<br \/>\nIm grenz\u00fcberschreitenden Verkehr sind allerdings zwei verk\u00fcrzte Wochenruhezeiten &#8211; die im LKW verbracht werden d\u00fcrfen &#8211; m\u00f6glich. Diese Ruhezeiten d\u00fcrfen aber weder im Mitgliedsstaat der Niederlassung noch in dem Staat verbracht werden, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.<br \/>\nWenn w\u00f6chentliche Ruhezeiten reduziert werden oder worden sind, sind sie durch gleichwertige Ruhezeiten auszugleichen. Dies hat vor dem Ende der dritten Woche, die auf die Reduktion folgt, zu geschehen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; F\u00e4hr- und Zug\u00fcberfahrten<\/strong><br \/>\nWird der LKW per F\u00e4hre oder mit der Bahn transportiert, kann der begleitende Fahrer eine regelm\u00e4\u00dfige t\u00e4gliche oder reduzierte w\u00f6chentliche Ruhezeit einlegen, sofern ihm hierf\u00fcr eine Kabine, ein Liegeplatz oder eine Schlafkoje zur Verf\u00fcgung steht. Auch die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit kann er w\u00e4hrend einer F\u00e4hr- oder Zugreise einlegen. Hierzu muss die Reise indes mindestens acht Stunden dauern und er muss Zugang zu einer Schlafkabine haben. Der Fahrtenschreiber ist auf <q>F\u00e4hre\/Zug<\/q> zu stellen.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Sonstige Reisezeiten<\/strong><br \/>\nBefindet sich das Fahrzeug weder am Wohnsitz des Fahrers noch am Ort der Betriebsst\u00e4tte, zu der der Fahrer geh\u00f6rt, k\u00f6nnen Pausen oder Fahrtunterbrechungen auch w\u00e4hrend der Reise zu oder vom Fahrzeug eingelegt werden. Bei einer An- oder Abreise per Zug oder der F\u00e4hre, muss er Fahrer Zugang zu einer Schlafkabine, einer Koje oder einem Liegewagen haben.<\/p>\n<p>&#8211;<strong> Dokumentation von Urlaubs- und Krankheitszeiten<\/strong><br \/>\nUnter dem Symbol <q>Bett<\/q> werden nunmehr nicht nur Fahrunterbrechungen und Ruhezeiten erfasst, sondern auch krankheitsbedingte Fehlzeiten oder der Jahresurlaub.<\/p>\n<p><strong>&#8211; Grenz\u00fcbertritte<\/strong><br \/>\nBei analogen Kontrollger\u00e4ten sind Grenz\u00fcbertritte zu Beginn des ersten Halts im Mitgliedsstaat handschriftlich mit dem Symbol des jeweiligen Landes einzutragen. Der Eintrag hat am n\u00e4chstm\u00f6glichen Halteplatz an oder nach der Grenze zu erfolgen. Bei einem Grenz\u00fcbertritt per F\u00e4hre oder Eisenbahn, ist dies der Ankunftshafen oder -bahnhof. Bei digitalen Fahrtenschreibern ist die Eingabe des Symbols ab dem 02.02.2022 verpflichtend, es sei denn, die Standortdaten werden automatisch aufgezeichnet.<\/p>\n<p><strong>&#8211; R\u00fcckkehrpflicht<\/strong><br \/>\nNeu eingef\u00fchrt wurden Regeln zu R\u00fcckkehr von Fahrzeugen und Fahrern. Im grenz\u00fcberschreitenden Verkehr eingesetzte Fahrzeuge m\u00fcssen sp\u00e4testens acht Wochen, nachdem sie den Mitgliedsstaat verlassen haben, zu einer Niederlassung in diesem Mitgliedsstaat zur\u00fcckkehren.<br \/>\nF\u00fcr Fahrer besteht keine derartige R\u00fcckkehrpflicht. Allerdings muss das Unternehmen Fahrern erm\u00f6glichen, innerhalb eines Vier-Wochen-Zeitraums, eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden am Standort des Unternehmens oder zuhause zu verbringen. Ob und wie die Fahrer diese M\u00f6glichkeit nutzen, bleibt ihnen \u00fcberlassen. Zwingend vorgeschrieben ist lediglich, dass die Ruhezeit au\u00dferhalb des Fahrzeugs zu verbringen ist. Das Unternehmen hat die Schaffung der M\u00f6glichkeit zur R\u00fcckkehr zu dokumentieren und auf Verlangen nachzuweisen.<\/p>\n<p><strong>&#8211;&nbsp; Lenkzeit\u00fcberschreitungen \/ <q>Notstandsklausel<\/q><\/strong><br \/>\nUnter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden und <q>sofern die Sicherheit im Stra\u00dfenverkehr nicht gef\u00e4hrdet wird, k\u00f6nnen Fahrer die t\u00e4gliche und w\u00f6chentliche Lenkzeit um bis zu eine Stunde \u00fcberschreiten, sofern dies dazu dient, die Betriebsst\u00e4tte des Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um dort die regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Ruhezeit einzulegen. Ebenfalls zu diesem Zweck ist eine \u00dcberschreitung der t\u00e4glichen oder w\u00f6chentlichen Lenkzeit um bis zu zwei Stunden m\u00f6glich, wenn die Fahrt zuvor &#8211; zusammenh\u00e4ngend f\u00fcr mindestens 30 Minuten &#8211; unterbrochen wurde.<br \/>\nWenn der Fahrer diese M\u00f6glichkeit nutzt, hat er die Art und den Grund f\u00fcr die Abweichung auf dem Schaublatt des Kontrollger\u00e4ts, einem Ausdruck oder im Arbeitszeitplan zu dokumentieren.<\/q><\/p>\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><br \/>\nDie Neuregelungen sind als ein Schritt zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Transportgewerbe zu verstehen. Ob sie dies tats\u00e4chlich bewirken, wird indes erst die Zeit zeigen.<br \/>\nFest steht indes, dass die Neuregelungen an einigen Stellen Unklarheiten und Unsicherheiten birgt. Dies gilt z.B. in Hinblick auf die Regelungen in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561\/2006 vom 15.03.2016 und Art. 12 der Verordnung (EU) 2020\/1054 vom 15.07.2020. W\u00e4hrend ein Fahrer gem\u00e4\u00df Art. 7 nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt, ist nach Art. 12 eine 30-min\u00fctige Fahrtunterbrechung ausreichend. Wer hier kein Risiko eingehen will, sollte zun\u00e4chst die Regelung des Art. 7 beachten.<\/p>\n<p>Sollte es in Hinblick auf die Neuregelung zu Problemen kommen sollte, stehen Ihnen die Anw\u00e4lte der ETL Kanzlei-Voigt zur Seite!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das EU Mobilit\u00e4tspaket I wurde am 08.07.2020 beschlossen und am 31.07.2020 im Amtsblatt der EU ver\u00f6ffentlicht. 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