{"id":7537,"date":"2020-06-14T06:00:00","date_gmt":"2020-06-14T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/rechts-vor-links-im-parkhaus\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:30","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:30","slug":"rechts-vor-links-im-parkhaus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7537","title":{"rendered":"Rechts vor links im Parkhaus?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Parkpl\u00e4tze und Parkh\u00e4user sind h\u00e4ufig mit Schildern wie <q>Hier gilt die StVO<\/q> versehen. Doch was, wenn ein solches Schild fehlt? Gilt dann dennoch <q>rechts vor links<\/q>? Und wer haftet f\u00fcr Unfallfolgen, wenn es dann kracht? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht (OLG) M\u00fcnchen in seinem Urteil vom 27.05.2020 (Az.: 10 U 6767\/19).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einer Parkhausanlage kollidierten zwei Autos. Die Halterin des Wagens, der \u00fcber eine Rampe ins Parkhaus eingefahren war, verlangte von der Halterin des anderen Fahrzeugs, das von links aus einer kreuzenden Fahrgasse kam, Ersatz des Fahrzeugschadens. Als der Versicherer des von links kommenden Fahrzeugs den Schaden zu 50 Prozent reguliert hatte und sich weigerte den restlichen Schaden auszugleichen, zog die gesch\u00e4digte Halterin des ins Parkhaus eingefahrenen Wagens vor Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zun\u00e4chst angerufene Landgericht (LG) Landshut (Urteil vom 22.11.2019 &#8211; Az.: 44 O 2866\/19) sah keinen weitergehenden Anspruch der Gesch\u00e4digten auf Schadensersatz und wies die Klage ab. Dagegen legte sie jedoch Berufung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das OLG M\u00fcnchen lie\u00df ein Sachverst\u00e4ndigengutachten erstellen und befasste sich eindringlich mit den \u00f6rtlichen Gegebenheiten sowie der Frage, ob die Stra\u00dfenverkehrs-Ordnung (StVO) und allem voran die Vorfahrtsregelung des \u00a7 8 StVO Geltung h\u00e4tten.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Wann gilt die StVO?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht stellte klar: Die StVO gilt zun\u00e4chst im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob dies ausgeschildert ist oder nicht. Eine entsprechende Beschilderung war f\u00fcr das Parkhaus jedoch ohnehin nicht (wirksam) aufgestellt. Das brauchte es aber auch nicht. <q><em>\u00d6ffentlich ist ein Verkehrsraum, wenn er entweder ausdr\u00fccklich oder mit stillschweigender Duldung des Verf\u00fcgungsberechtigten f\u00fcr jedermann oder aber f\u00fcr eine allgemein bestimmte gr\u00f6\u00dfere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Dies ist vorliegend beim Parkhaus P6 der Fall, zumal es nicht nur von Mitarbeitern der Autovermietfirmen, sondern, wie der vorliegende Fall zeigt, auch von Fahrzeugmietern, welche die von Ihnen angemieteten Fahrzeuge abholen oder zur\u00fcckbringen, benutzt wird.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Stra\u00dfencharakter?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings hat die Geltung der StVO nicht automatisch zur Folge, dass f\u00fcr jeden Kreuzungsbereich auf dem Parkplatz oder im Parkhaus <q>rechts vor links<\/q> gilt. Denn: <q><em>Die Funktion des \u00a7 8 I StVO, n\u00e4mlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) flie\u00dfenden Verkehrs, muss deutlich im Vordergrund stehen. Auf allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, \u00e4u\u00dferlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grunds\u00e4tzlich \u0082rechts vor links\u0091 (\u0085).<\/em><\/q> F\u00fcr die Einfahrspur sei dies zutreffend.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Jedoch wurde sie von einer Fahrgasse, auf der sich das Fahrzeug der Unfallgegnerin befand, gekreuzt. Und hierzu stellte das Gericht fest: <q><em>Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Stra\u00dfencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist. Dies ist vorliegend bei der vom Fahrer des Fahrzeugs der [Unfallgegnerin] benutzten Fahrgasse der Fall.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Erkennbarkeit?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr den Fahrer des Gesch\u00e4digtenfahrzeuges war aus Sicht des Gerichts erkennbar, dass auf seiner Fahrspur &#8211; auch wenn sie als Einfahrt vorgesehen war &#8211; aufgrund der <q><em>unmittelbar anschlie\u00dfenden ersten Parkpl\u00e4tze bereits mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen und damit mit Suchverkehr zu rechnen<\/em><\/q> war. Anders dagegen war die Lage des Unfallgegners. F\u00fcr diesen war gerade <q><em>nicht ohne weiteres ersichtlich, dass die Einfahrtspur im weiteren Verlauf keine Parkpl\u00e4tze erschlie\u00dft<\/em><\/q>, sondern lediglich eine Verbindung zum anderen Parkhaus darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kein flie\u00dfender Verkehr<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr das Gericht war dies insgesamt Grund daf\u00fcr anzunehmen, dass die vom Fahrzeug der Gesch\u00e4digten genutzte <q><em>vorliegende Zufahrt nicht der Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) flie\u00dfenden Verkehrs dient.<\/em><\/q> Es sah die bereits beglichene Erstattung von 50 Prozent als angemessen und wies die Berufung der Gesch\u00e4digten daher zur\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Unf\u00e4lle in Parkh\u00e4usern und auf Parkpl\u00e4tzen sind schnell passiert &#8211; eine kurze Unaufmerksamkeit gen\u00fcgt. Der damit verbundene \u00c4rger ist oftmals gro\u00df, zumal die Aufkl\u00e4rung, wer wem in welchem Umfang haftet, m\u00fchsam sein kann. Sind Zeugen, die das Geschehen beobachtet haben, oder gar \u00dcberwachungskameras vorhanden, kann dies sehr hilfreich sein. Lassen Sie sich daher am besten vor Ort die Kontaktdaten der Zeugen oder der \u00dcberwachungseinrichtung geben. Und um ungerechtfertigten K\u00fcrzungen durch den Haftpflichtversicherer entgegenzutreten lohnt sich das fr\u00fchzeitige Einschalten eines Rechtsbeistands. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n<p>&nbsp;<br \/>\n<small class=\"small\">Bildnachweis: Pixabay\/MichaelGaida<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Parkpl\u00e4tze und Parkh\u00e4user sind h\u00e4ufig mit Schildern wie Hier gilt die StVO versehen. Doch was, wenn ein solches Schild fehlt? Gilt dann dennoch rechts vor links? Und wer haftet f\u00fcr Unfallfolgen, wenn es dann kracht? 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