{"id":7589,"date":"2020-06-05T06:00:00","date_gmt":"2020-06-05T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/wer-haftet-fuer-maengel-an-importfahrzeugen\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:30","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:30","slug":"wer-haftet-fuer-maengel-an-importfahrzeugen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7589","title":{"rendered":"Wer haftet f\u00fcr M\u00e4ngel an Importfahrzeugen?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Der Import von (Gebraucht-)Fahrzeugen ist nicht un\u00fcblich. Doch wer ist der richtige Ansprechpartner, wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt? Und welches Recht findet Anwendung? F\u00fcr Verbraucher ist das oftmals deutlich einfacher, als manch einer denkt &#8211; wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Landshut vom 15.05.2020 (Az.: 73 O 3793\/19) zeigt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Im April 2018 erwarb ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Fahrzeugk\u00e4ufer einen gebrauchten Dodge von einer Firma I., Toronto Canada, mit Hilfe eines deutschen Vermittlers. Im Januar 2019 erlitt das Fahrzeug einen Getriebeschaden, so dass der Wagen nur noch r\u00fcckw\u00e4rts fuhr. Der K\u00e4ufer setzte sich mit dem Vermittler in Verbindung. Im weiteren Verlauf holte er ein Gutachten f\u00fcr knapp 650 Euro ein und lie\u00df daraufhin den Wagen f\u00fcr rund 4.800 Euro reparieren.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Als der Vermittler die Kosten nicht erstatten wollte, wurde er vom K\u00e4ufer verklagt.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Die Entscheidung des Gerichts<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Der K\u00e4ufer verklagte den Vermittler, weil er der Auffassung war, dass dieser das wirtschaftliche Risiko des Vertrages getragen habe und daher wie der Verk\u00e4ufer zu behandeln sei. Au\u00dferdem l\u00e4ge &#8211; nach Meinung des K\u00e4ufers &#8211; ein unzul\u00e4ssiges Umgehungsgesch\u00e4ft vor, das ihn in seinen Rechten als Verbraucher benachteiligen solle, so dass auch deshalb der Vermittler wie ein Verk\u00e4ufer zu behandeln sei und daher der Richtige Klagegegner sei. Au\u00dferdem habe er mit einem Schreiben aus Februar 2019 ernsthaft und endg\u00fcltig die Beseitigung des Mangels verweigert.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Das Landgericht teilte diese Ansichten nicht. Verk\u00e4ufer des Fahrzeuges war die kanadische Firma, nicht der Vermittler. Ein Umgehungsgesch\u00e4ft lag nach der Einsch\u00e4tzung des Gerichts nicht vor. Dieses setze voraus, dass der Schutz des Verbrauchers mittelbar beseitigt werde. Auf den Kaufvertrag sei jedoch deutsches Kaufrecht anzuwenden, so dass auch die Verbraucherschutzrechte aus \u00a7\u00a7 475 ff. BGB gerade auch den kanadischen Verk\u00e4ufer binden.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Zum einen sei gerade das UN-Kaufrecht CISG gerade nicht anwendbar. Dieses schlie\u00dft seine Anwendung auf den Kauf von Waren f\u00fcr den ausschlie\u00dflich privaten Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt aus (Art. 2 lit. a) Hs. 1 CISG). Dar\u00fcber hinaus soll es auch keine Anwendung auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmen und Verbrauchern finden, gerade um Konflikten mit nationalen Verbraucherschutzbestimmungen vorzubeugen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 593\/2008 (Rom-I-VO) sei deutsches Zivilrecht anzuwenden, urteilte das Gericht. Danach ist bei einem internationalen Warenkaufvertrag, bei dem mindestens ein Vertragspartner auf dem Gebiet der Europ\u00e4ischen Union anzusiedeln sei, und keine ausdr\u00fcckliche Rechtswahl getroffen sei, auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzustellen. Dabei werden die Umst\u00e4nde des Vertragsschlusses, der Vertragsinhalt, das Parteiverhalten, sowie Aspekte wie den gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort der Vertragsparteien, den Abschlussort des Vertrages, die Staatsangeh\u00f6rigkeit der Vertragspartner oder die vereinbarte W\u00e4hrung betrachtet.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nach diesen Umst\u00e4nden sei eindeutig deutsches Recht stillschweigend vereinbart. Daf\u00fcr spr\u00e4che, dass der Vertrag ausschlie\u00dflich in deutscher Vertrags- und Rechtssprache gefasst sei, <q><em>wobei insbesondere Termini des deutschen Kaufrechts enthalten sind (\u0082der Verkauf erfolgt ohne jegliche Gew\u00e4hrleistung und Sachm\u00e4ngelhaftung.\u0091; \u0082m\u00fcndliche Nebenabreden haben keine G\u00fcltigkeit.\u0091)<\/em><\/q>. Dar\u00fcber hinaus wurde der Vertrag in Deutschland geschlossen und abgewickelt, indem der deutsche Vermittler f\u00fcr den kanadischen Verk\u00e4ufer auftrat. Der Erf\u00fcllungsort war in Deutschland, dem gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort des K\u00e4ufers. Ferner wurde der in Euro bestimmte Kaufpreis auf ein deutsches Konto \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dar\u00fcber hinaus &#8211; selbst wenn der Vermittler der richtige Klagegegner gewesen w\u00e4re &#8211; waren die Voraussetzungen f\u00fcr den Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Der K\u00e4ufer hatte es vers\u00e4umt den Verk\u00e4ufer (oder auch den Vermittler) wirksam zur Nachbesserung aufzufordern. Stattdessen wies er lediglich darauf hin, dass der Wagen nicht fahrbereit war und er die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages beabsichtige. Es fehlte allerdings einer Fristsetzung zur Nachbesserung. Die R\u00fcckabwicklung durfte der Verk\u00e4ufer daher zur\u00fcckweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Daher wies das Landgericht die Klage des Verk\u00e4ufers ab.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Sollten Sie einen Mangel an Ihrem Importfahrzeug erleiden, ist es wichtig die richtigen Schritte beim zust\u00e4ndigen Adressaten geltend zu machen. Als Laie ist dies nicht immer einfach, daher kann der Rat eines Experten Kosten und \u00c4rger sparen. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Import von (Gebraucht-)Fahrzeugen ist nicht un\u00fcblich. Doch wer ist der richtige Ansprechpartner, wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt? Und welches Recht findet Anwendung? 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