{"id":7655,"date":"2020-05-29T06:00:00","date_gmt":"2020-05-29T04:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www2.etl.de\/aktuelles\/kein-schild-kein-tempolimit-falsch-sagt-das-olg-oldenburg\/"},"modified":"2022-08-29T09:17:31","modified_gmt":"2022-08-29T09:17:31","slug":"kein-schild-kein-tempolimit-falsch-sagt-das-olg-oldenburg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/voigt-alte-seite.dgwip.de\/?p=7655","title":{"rendered":"Kein Schild = kein Tempolimit? <q>Falsch<\/q> sagt das OLG Oldenburg"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align:justify\">Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Verkehrsschilder sichtbar sein, um zu gelten. Doch gilt ein Verbot f\u00fcr eine bestimmte Strecke auch auf dem R\u00fcckweg? Selbst wenn kein Verkehrszeichen darauf hinweist? <q>Ja<\/q> meint das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 30.04.2020 (Az.: 2 Ss (OWi) 111\/20).<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Was war passiert?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ein Autofahrer fuhr zum Parkplatz seines Arbeitgebers. Auf dem Weg dorthin passierte er eine Baustelle, die entsprechend beschildert war und f\u00fcr die die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit auf 30 km\/h begrenzt wurde. Auf dem R\u00fcckweg fuhr er denselben Weg zur\u00fcck, nun aus der Gegenrichtung kommend. Allerdings wies zwischen dem Parkplatz und der Baustelle kein Schild auf die Baustelle und die damit verbundene Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Diese Schilder waren auf der Stra\u00dfe vor der Parkplatzausfahrt platziert.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Weil der Autofahrer sich zu Unrecht mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeits\u00fcberschreitung konfrontiert sah, ging er gegen den Bu\u00dfgeld vor. Das Amtsgericht (AG) Wilhelmshaven verurteilte den Autofahrer mit Urteil vom 10.01.2020 zu einer Geldbu\u00dfe von 35 Euro wegen fahrl\u00e4ssiger \u00dcberschreitung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Gegen dieses Urteil wandte sich der Autofahrer an das OLG Oldenburg.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Schilder m\u00fcssen sichtbar sein<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Zun\u00e4chst stellte das OLG zutreffend fest: <q><em>Grunds\u00e4tzlich entfalten Verkehrszeichen das Gebot einer Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung aber nur in der Fahrtrichtung f\u00fcr die sie aufgestellt und f\u00fcr den Betroffenen auch sichtbar sind<\/em><\/q>. F\u00fcr den Autofahrer war es jedoch auf dem R\u00fcckweg unstreitig nicht sichtbar, weil es vor der Einm\u00fcndung angebracht war. Damit d\u00fcrfte der Geschwindigkeitsversto\u00df aus der Welt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong><q>Ja, aber\u0085<\/q><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ganz so einfach sieht es das OLG nicht. <q><em>Zwar soll unter anderem das Zeichen 274 hinter Kreuzungen und Einm\u00fcndungen wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Selbst wenn man die Zufahrt zum Parkplatz mit einer Einm\u00fcndung gleichsetzen w\u00fcrde, w\u00e4re allein hierdurch das Streckenverbot aber nicht aufgehoben worden<\/em><\/q>.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Gewicht = Geschwindigkeit?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Dazu zitierte das OLG auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). <q><em>Der BGH hat ausgef\u00fchrt (\u0085): \u0082Ob nun die Fahrt in derselben oder in der entgegengesetzten Richtung fortgesetzt wird, in beiden F\u00e4llen wird vom Kraftfahrer verlangt, dass er sich ein f\u00fcr l\u00e4ngere Strecke geltendes Verbotsschild mindestens dann merkt und einpr\u00e4gt, wenn es zuvor wahrgenommen hat.\u0091 Diese Ansicht bedeute kein Abgehen vom Sichtbarkeitsgrundsatz. Sie wolle nur seiner allzu weitgehenden \u00dcbersteigerung, die zu kaum verst\u00e4ndlichen Ergebnissen im Verkehr f\u00fchren w\u00fcrde, entgegentreten.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Nur dass es in dem herangezogenen BGH-Urteil um eine Gewichtsbeschr\u00e4nkung galt und der betroffene LKW auf der R\u00fcckfahrt diese \u00fcberschritt. Die Gewichtsbeschr\u00e4nkung soll der Besch\u00e4digung der Stra\u00dfendecke vorbeugen &#8211; dass sie in beide Richtungen gelten soll, ist nachvollziehbar. Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkungen dagegen k\u00f6nnen in die Gegenrichtung unterschiedlich ausfallen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Auf die Umst\u00e4nde kommt es an<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Aus Sicht des OLG Oldenburg k\u00f6nnen die Umst\u00e4nde dazu f\u00fchren, dass eine Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung auch ohne sichtbares Schild f\u00fcr die Gegenrichtung gilt. <q><em>Sowohl das OLG Celle als auch das OLG Bamberg halten es (\u0085) jedoch f\u00fcr m\u00f6glich, dass ein Betroffener aufgrund der Umst\u00e4nde davon ausgehen muss, dass auch f\u00fcr die Gegenfahrbahn ein entsprechendes Geschwindigkeitsgebot bestand. (\u0085) [Es] sind hier aber vom Amtsgericht Umst\u00e4nde festgestellt worden, aufgrund derer der Betroffene davon ausgehen musste, dass die Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung auch f\u00fcr seine Fahrtrichtung galt:<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><em>Zum einen war die Begrenzung der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit in Kombination mit dem Verkehrszeichen \u0082Arbeitsstelle\u0091 angeordnet worden. Zum anderen befand sich die Baustelle nach den Feststellungen des Amtsgerichtes mittig auf den nicht durch Leitplanken getrennt Fahrbahnen. Wenn bei einer derartigen \u00d6rtlichkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung f\u00fcr eine Fahrtrichtung angeordnet worden ist, dr\u00e4ngt sich auf, dass f\u00fcr die entgegengesetzte Fahrtrichtung nichts anderes gilt.<\/em><\/q><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Urteil des Amtsgerichts bleibt bestehen<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Daher kam das OLG zu der Feststellung: <q><em>Das Streckenverbot galt (\u0085) auch in s\u00fcdlicher Richtung.<\/em><\/q> Somit verwarf es die Rechtsbeschwerde des Autofahrers und das angegriffene Urteil blieb bestehen.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\"><strong>Kanzlei Voigt Praxistipp<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ob vom Autofahrer in solchen F\u00e4llen tats\u00e4chlich erwartet werden kann aufs Geratewohl eine Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung anzunehmen, ohne dass eine entsprechende Beschilderung vorliegt, ist fraglich. H\u00e4tte der Autofahrer seine Fahrt in die urspr\u00fcngliche Fahrtrichtung fortgesetzt, w\u00e4re in der Konstellation mit keiner Geschwindigkeitsbegrenzung mehr zu rechnen, denn er hatte die Baustelle ja bereits passiert.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Ob in der Gegenrichtung uneingeschr\u00e4nkt ebenfalls eine Geschwindigkeitsbeschr\u00e4nkung gilt, l\u00e4sst sich pauschal nicht bewerten. W\u00e4ren beispielsweise vor der Baustelle Einm\u00fcndungen oder Kreuzungen, w\u00e4re sp\u00e4testens dort mit einer Wiederholung der Beschilderung zu rechnen gewesen und der Autofahrer h\u00e4tte im Baustellenbereich die zul\u00e4ssige Geschwindigkeit wahrscheinlich eingehalten. Eine Messung vor dieser Beschilderung und der folgenden Baustelle d\u00fcrfte angreifbar sein.<\/p>\n<p style=\"text-align:justify\">Vorgeworfene Geschwindigkeitsverst\u00f6\u00dfe sind nicht immer begr\u00fcndet, so dass sich eine \u00dcberpr\u00fcfung lohnen kann. Dies setzt jedoch Fachkunde voraus. Die erfahrenen Rechtsanw\u00e4lte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen daher gerne.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich m\u00fcssen Verkehrsschilder sichtbar sein, um zu gelten. Doch gilt ein Verbot f\u00fcr eine bestimmte Strecke auch auf dem R\u00fcckweg? Selbst wenn kein Verkehrszeichen darauf hinweist? Ja meint das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 30.04.2020 (Az.: 2 Ss (OWi) 111\/20). Was war passiert? Ein Autofahrer fuhr zum Parkplatz seines Arbeitgebers. 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